Das Fristende für die elektronische Einkommensteuererklärung naht – Einkünfte aus Kryptowährungen ebenfalls erklärungspflichtig

Überprüfung, Freigabe und Berichtigung des Steuererklärungsentwurfs

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2020 endet dieses Jahr am 20. Mai 2021. Bis zu diesem Datum haben alle Privatpersonen ihre Steuererklärung einzureichen. Wie in den Vorjahren werden die Steuererklärungsentwürfe vom Finanzamt auch dieses Jahr auf dem Portal eSZJA (elektronische Einkommensteuer) vorbereitet. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass das Finanzamt diese Entwürfe lediglich anhand der beim Amt eingegangenen Daten erstellt, so ist es auf jeden Fall ratsam, dass Privatpersonen ihre Entwürfe durchsehen bzw. bei Bedarf vor dem Fristende für die Steuererklärung berichtigen und ergänzen.

Es ist bei der Überprüfung der Steuererklärungsentwürfe empfehlenswert, dass die Arbeitnehmer die Bescheinigungen über ihre Einkünfte mit den Daten im Entwurf vergleichen. Es ist außerdem wichtig zu prüfen, ob die einzelnen Steuervergünstigungen berücksichtigt wurden, ob alles richtig vermerkt ist. Zum Schluss sollte man auch die Widmung von 1+1% der Steuer nicht vergessen.

Es gibt zahlreiche Privatpersonen, die über die o.g. allgemeinen Überprüfungen und Erklärungen hinaus noch weitere Daten in ihren Steuererklärungen angeben müssen. Beim Finanzamt gehen nämlich mangels Datenmeldungspflicht keine Informationen zu gewissen Einkünften und Daten ein und ohne deren Kenntnis können diese vom Finanzamt in den Steuererklärungsentwürfen nicht angeführt werden.

Nachstehend zählen wir einige Fälle auf, in denen Privatpersonen ihre Steuererklärungsentwürfe zu ergänzen haben.

  • Immobilienverkauf und -vermietung sind Tätigkeiten, aus denen Privatpersonen oft steuerpflichtige Einkünfte erzielen.
  • Die Vergünstigungen der Steuerbemessungsgrundlage stellen ebenfalls eine Kategorie dar, in der eine Überprüfung der Entwürfe notwendig ist, Privatpersonen können nämlich über die Geltendmachung der Vergünstigungen entscheiden.
  • Die Gruppe der aus dem Ausland stammenden Einkünfte sollte ebenfalls erwähnt werden, das Finanzamt erhält nämlich keine Informationen dazu bzw. die Steuerregeln bezüglich dieser Einkünfte können – vom Ursprungsland abhängig – unterschiedlich sein.
  • Immer größerer Beliebtheit erfreuen sich bei den Privatpersonen die Kryptowährungen  als Investitionsmittel oder als zusätzliche Einnahmequelle. Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass die zusätzlichen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen ebenfalls steuerpflichtig sind.

Besteuerung der Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen in Ungarn

In Ungarn gibt es vorerst keine ausdrückliche Regelung zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen. Eine allgemeine Richtlinie zur Behandlung von Einkünften dieser Art wurde vom Finanzamt noch nicht veröffentlicht. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Kryptowährungen hierzulande nicht als Geld, als Zahlungsmittel im eigentlichen Sinne gelten, aber die Höhe der abzuführenden Steuern kann anhand der geltenden Regeln und Steuergesetze festgestellt werden.

Anhand des Einkommensteuergesetzes kann festgestellt werden, dass Kursgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als sog. sonstige Einkünfte angesehen werden können. Diese Einkünfte müssen in dem Fall in der Steuererklärung angegeben werden, wenn eine Privatperson Kryptowährungen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (Forint, Euro usw.) eintauscht und daraus Gewinne erzielt. Im Falle von Privatpersonen gilt der Verkauf von Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht als sonstiges Einkommen und ihr Schürfen als eine selbständige Tätigkeit. Aus steuerlicher Sicht stellt jedoch die Ermittlung der Einkünfte in Forint die größte Herausforderung dar.

Auf Gewinne aus Kryptowährungen als sonstige Einkünfte sind 15% Einkommensteuer und 15,5% soziale Beitragssteuer abzuführen. Kosten können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden, die Bemessungsgrundlage für die soziale Beitragssteuer ist daher auf der Grundlage von 87% des Einkommens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der o.g. Steuerpflicht hat die Privatperson jedoch   Administrationspflicht, die Besitzer von Kryptowährungen haben nämlich regelmäßig Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Kryptowährungen sie erworben haben bzw. was, wann und in welchem Wert sie verkauft haben. Privatpersonen können dann anhand dieser Aufzeichnungen die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Kryptowährung und aus ihrem Verkaufserlös ermitteln und aus dieser Differenz kann das Ergebnis der jeweiligen Transaktion festgestellt werden. In Verbindung mit den ermittelten Einkünften muss beachtet werden, in welchem Jahr die Kryptowährung umgetauscht bzw. auf das Konto überwiesen wurde, die Privatperson hat nämlich das Einkommen in diesem Jahr zu erklären.

Wie wir vorstehend bereits erwähnt haben, kann es auch vorkommen, dass eine Privatperson Einkünfte aus dem Schürfen von Kryptowährungen erzielt. Die zusätzlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit müssen im Sinne der Rechtsnorm als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angesehen werden. In diesem Fall haben Privatpersonen die vorstehend bereits erwähnten 15% Einkommensteuer  bzw. 15,5% soziale Beitragssteuer abzuführen, sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Kosten geltend zu machen. Es gibt zwei Formen der Geltendmachung der Kosten: Kostenanteil von 10% oder postenweise Abrechnung. Die durch die Tätigkeit veranlassten und nachgewiesenen tatsächlichen Kosten bzw. die Abnutzung der Sachanlagen (Rechner für das Schürfen von Kryptowährungen) können auf diese Weise geltend gemacht werden.

Die vorstehend bereits erwähnte Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung endet am 20. Mai 2021, die Entwürfe können daher bis zu diesem Zeitpunkt überprüft werden. Es lohnt sich also die o.g. Punkte zu überprüfen und den Entwurf an den erforderlichen Stellen zu berichtigen, mangels Überprüfung und Berichtigung werden nämlich die vom Finanzamt erstellten Entwürfe am Stichtag automatisch zu angenommenen Steuererklärungen, so können sie später lediglich durch Einreichung einer Selbstrevision geändert werden.

Die Frist bis zum 31. Mai kann mit einem Bescheinigungsantrag verlängert werden

Das Finanzamt hat in einer Pressemitteilung bekräftigt, dass die Versäumung der Frist bis zum 31. Mai 2021 für Jahresabschlüsse bzw. für die damit verbundenen Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Kleinunternehmersteuer, Innovationsabgabe, Einkommensteuer der Energieversorger, Fachausbildungszuschuss) mit einem Bescheinigungsantrag entschuldigt werden kann.

Die Coronavirus-Pandemie erschwert das Leben und auch den Betrieb der Organisationen, das Finanzministerium hat daher mit Hinblick auf die Schwierigkeiten der Pandemielage das Nationale Steuer- und Zollamt (NAV) ersucht, statt der strengen Sanktionen die Gründe in den Bescheinigungsanträgen, die bis zum 30. Juni gestellt werden und auf die Pandemie zurückgeführt werden können, als besonders zu billigende Umstände einzustufen. Laut Pressemitteilung wird NAV die bis zum 30. Juni 2021 gestellten Bescheinigungsanträge mit Rücksicht auf die Pandemie schnell und wohlwollend beurteilen, falls diese tatsächlich Gründe enthalten, die auf die Pandemie zurückgeführt werden können.

Diejenigen, deren Bescheinigungsanträge durch NAV genehmigt worden sind, können von den Rechtskonsequenzen der Versäumung der Frist bis zum 31. Mai 2021 (Säumnisstrafe und Verzugszinsen) befreit werden. Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass der Antragsteller die versäumten Steuererklärungen zusammen mit den Bescheinigungsanträgen  einzureichen hat bzw. er hat die Steuer unabhängig davon zu bezahlen oder einen Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung beim Finanzamt zu beantragen.

Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass die lokale Gewebesteuer zwar ab 2021 bereits auf einem von NAV dafür vorgesehenen Formular und unter Mitwirkung von NAV zu erklären ist, muss der Bescheinigungsantrag in Verbindung mit dieser Steuererklärung bei den Kommunen getrennt gestellt werden und wird von den einzelnen Kommunen unabhängig voneinander und unabhängig von NAV beurteilt werden.

Zum Schluss möchten wir darauf hinweisen, dass sich die besonders wohlwollende  Beurteilung der Bescheinigungsanträge bis zum 30. Juni nicht auf  Unternehmen von öffentlichem Interesse erstreckt, also auf börsennotierte Firmen, Banken, Versicherungsgesellschaften und Investmentunternehmen. Auf diese beziehen sich weiterhin die allgemeinen Steuerverwaltungsregeln, aber wenn sie mit ihrer Steuererklärung in Verzug geraten, so ist auch ihnen nicht untersagt, einen Bescheinigungsantrag zu stellen.

Auf April ausgeweitete Lohnkostenzuschuss

Auf April ausgeweitete Lohnzuschussmöglichkeit in den gefährdeten Wirtschaftszweigen

In der Regierungsverordnung Nr. 147/2021 wurde die Frist für die Beantragung der sektoralen Lohnzuschüsse verlängert.

Der Antrag kann jetzt bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Ab jetzt können die Zuschüsse – zur großen Freude der betroffenen Branchen – bereits für die Monate bis einschließlich April 2021 (sogar in einem)  in Anspruch genommen werden.

 

Antragstellung im Falle eines neuen Antragstellers

Die Zuschüsse können für die Monate von November 2020 bis April 2021 bzw. wenn der Hauptunternehmensgegenstand des Antragstellers Beherbergungsleistungen sind von Dezember 2020 bis April 2021  (in einem) in Anspruch genommen werden.

Hinsichtlich der Dauer und Höhe der Unterstützung sowie der Antragstellung gelten abweichende Regeln für Arbeitgeber, deren Tätigkeit ab 8. März 2021 eingeschränkt worden ist (Haupttätigkeiten mit den NACE-Codes zwischen 26 und 56).

Von diesen Arbeitgebern kann der Antrag auf Lohnzuschuss für den Zeitraum vom 8. März 2021 bis zum  30. April 2021 gestellt werden und für die Monate März und April 2021 (sogar in einem) in Anspruch genommen werden.

 

Verlängerungsvorgang im Falle von früheren Antragstellern

Falls ein Arbeitgeber den Antrag bis zum 31. März gestellt hat, verlängert sich dieser bis Ende der Unterstützungsdauer automatisch, die Zuschüsse können für die vollständigen 6 Monate (im Falle von Beherbergungsleistungen als Hauptunternehmensgegenstand für 5 Monate und im Falle von Arbeitgebern, die durch die Einschränkungen ab 8. März betroffen sind, für 2 Monate) nach den Anzahlungsregeln festgestellt werden.

 

Beschäftigungsplicht

Der Arbeitgeber nimmt zur Kenntnis, dass die Zuschüsse in dem Fall gewährt werden können, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, das Rechtsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers bis Ende des auf den letzten Tag der Unterstützungsdauer folgenden Monats, d.h. bis zum 31. Mai 2021 aufrechtzuerhalten, durch Kündigung oder einvernehmlich nicht zu beenden.

Sollte der befristete Vertrag eines Arbeitnehmers vor dem 31. Mai 2021 auslaufen, muss bei der Antragstellung belegt werden, dass beide Parteien das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum 31. Mai aufrechterhalten wollen.

Eine Änderung des Arbeitsvertrages über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mindestens bis zum 31. Mai 2021 muss also bei der Antragstellung beim Regierungsamt dem Antrag beigefügt werden.

 

Abrechnungsablauf

Die Abrechnungen müssen bis Ende des zweiten auf den letzten Tag der Unterstützungsperiode folgenden Monats mit dem Abrechnungsblatt und dessen Anlagen eingereicht werden. Mit diesen bescheinigt der Arbeitgeber gleichzeitig, dass er einen Anspruch auf die ihm gewährte Unterstützung hat.

Die Abrechnungen sind auch in dem Fall nach Monaten gegliedert auf jeweils getrennten Abrechnungsblättern zu erstellen, wenn die Abrechnungen der einzelnen Monate gleichzeitig eingereicht werden.

 

Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung der o.g. Zuschüsse benötigen oder Rückfragen haben!

Grant Thornton Hungary hat als ausschließliche Transaktionsberater für Iron-Tech Zrt. gearbeitet

Grant Thornton Ungarn hat Iron-Tech AG als exklusiver Transaktionsberater bei der Akquisition von Luma Automotive fachlich unterstützt.

Die Iron-Tech Zrt. ist ein führender ungarischer Hersteller von Präzisionsmetallteilen, Zulieferer für mehrere multinationale Unternehmen in der Automobil- und Schienenindustrie. Im Jahr 2019 erzielte das Unternehmen einen Nettoumsatz von rund 5,8 Mrd. HUF und einen Gewinn nach Steuern von rund 1,1 Mrd. HUF. Die Firma beschäftigt derzeit fast 250 Mitarbeiter. Der Hauptsitz befindet sich in Szigetvár, im Süden Ungarns, nahe der kroatischen Grenze.

Als erste Akquisition von Luma in Ungarn bestand die Transaktion im Februar 2021 aus dem Erwerb von 100% der Anteile an Iron-Tech durch Luma Automation, die Teil der Luma Holding, einer Kapitalgruppe in Polen ist. Die Gruppe investiert aktiv in der CEE-Region, insbesondere in Metallbearbeitungsunternehmen. Das Portfolio von Luma umfasst Unternehmen wie Saga Tools, Hydomat oder Postep.

Grant Thornton Corporate Finance Ungarn war der exklusive Finanzberater des Verkäufers während des Transaktionsprozesses, in Kooperation mit dem Rechtsberater des Verkäufers, Dr. Róbert Krausz, Partneranwalt in der Anwaltskanzlei Németh und Tímár (www.nestlaw.com).

Falsche Überweisungsaufträge – bei uns können auch immer mehr Firmen betroffen sein

Obwohl falsche Überweisungsaufträge als Betrugsform keine ganz neue Erfindung auf dem Gebiet der Cyberdelikte ist, weit verbreitet wurde sie dennoch unter den veränderten Umständen der letzten Zeit. Laut FBI zählen sie neben den Erpresserviren zu den Straftaten, mit denen die höchsten finanziellen Schäden verursacht werden.

 

Was versteht man genau unter falschen Überweisungsaufträgen?

Bei den falschen Überweisungsaufträgen veranlassen Cyberkriminelle den Finanzangestellten der jeweiligen Firma, den Betrag an sie zu überweisen oder auszuzahlen, natürlich so, dass die betroffene Person keine Ahnung davon hat, dass sie nicht auf Anweisung einer Führungskraft oder auf Wunsch eines Zulieferanten handelt und gerade Opfer einer Täuschung geworden ist. Bis der Betrug aufgedeckt ist, verschwindet auch der Betrag dank den internationalen Geldwäschesystemen in den Tiefen des Internets, so ist die Rückholung des verschwundenen Geldes praktisch unmöglich, aber mindestens außerordentlich umständlich.

Von der Verbreitung der falschen Überweisungsaufträge zeugt, dass in letzter Zeit beinahe monatlich immer wieder neue Fälle ans Tageslicht kommen. Die Schäden können ihrer Größenordnung nach auf 10 Mio. HUF oder sogar auf mehr als 750 Mio. HUF pro Firma geschätzt werden. Angesichts dessen, dass diese Gelder praktisch nie wieder auftauchen, ist die wirksamste Methode zur Vermeidung der Straftat, mit der erhebliche finanzielle Schäden verursacht werden, die Prävention.

„Bei uns ist alles ordnungsmäßig, uns kann dies nicht treffen…”

Die falschen Überweisungsaufträge waren bereits vor der COVID-19-Pandemie präsent, aber dadurch, dass ein Großteil der Unternehmen aus einem geregelten Umfeld in die Wohnungen der Angestellten umgezogen ist, erhöhte sich das Risiko erheblich. Die persönlichen Kontakte konnten komplett in den virtuellen Raum verlagert werden und die Telefonnummern für die Kontakthaltung konnten sich ändern. Auch wenn die Finanzabläufe einer Firma geregelt sind und regelmäßig Prüfungen durchgeführt werden, können Cyberkriminelle, aber auch interne Straftäter die Unsicherheit, die sich aus der geänderten Situation ergibt, erfolgreich ausnutzen und die Mitarbeiter eines Unternehmens komplett irreführen. Bei den meisten Firmen, die einem Betrug zum Opfer gefallen sind, waren die Regelungen angemessen und die Überprüfungen regelmäßig.

Wie können wir helfen?

Wir haben die Erfahrungen, die wir im Zuge der Untersuchung der falschen Überweisungsaufträge gemacht haben, zusammengefasst und einen umfassenden Präventions-, und Überprüfungsplan erstellt, wobei wir die Verletzbarkeit der Finanzabläufe – Überweisungen, Lieferantenkontakte – besonders beachtet haben.

Dieser Überprüfungsplan enthält neben der Identifizierung der Risiken, die mit den Erscheinungsformen der Straftet verbunden sind, eine Überprüfung der Abläufe aus forensischer Sicht.  Wir haben ferner untersucht, welches Instrumentarium den von den Betrügern anvisierten Angestellten zur Erkennung von Missbräuchen zur Verfügung steht.

Nach umfassender Durchleuchtung der betreffenden Abläufe und Auswertung der Ergebnisse der persönlichen Gespräche unterbreiten wir Vorschläge zur Beseitigung der Mängel im Ablauf und bei Bedarf unterstützen wir die Mitarbeiter der Firma durch Schulungen zur Weiterentwicklung ihrer Fähigkeit zur Missbrauchsprävention.

Das mit der Gefahrenlage verbundene Lohnzuschussprogramm wird verlängert

Infolge der dritten Welle der Coronavirus-Pandemie sind ab 8. März weitere Verschärfungen in Ungarn eingetreten. Im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 86/2021 bleiben die Vergünstigungen für Unternehmen, die in den gefährdeten Wirtschaftszweigen tätig sind, auch für März 2021 aufrecht.  Die Vergünstigungen erstrecken sich auf die Befreiung von der sozialen Beitragssteuer, dem Fachausbildungszuschuss und der Rehabilitationsabgabe, auf die Lohnzuschüsse, auf die Mietbefreiung sowie auch auf die Internetzuschüsse.

 

Im Sinne der Regierungsverordnung Nr.  86/2021 werden die Lohnstützungen, die aufgrund der Regierungsverordnung Nr. 485/2020 bereits zustehen, ohne Einreichung eines getrennten Antrags auch für März 2021 verlängert, wenn der Arbeitgeber während der Gefahrenlage vor dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung Nr. 86/2021 einen Antrag gestellt hat und bis zum 5. März  2021 keine Erklärung darüber abgibt, dass er die Unterstützung für seinen im Antrag benannten Arbeitnehmer  nicht in Anspruch nehmen möchte. Jeder Berechtigte hat bis Ende des auf den letzten Tag der Unterstützung folgenden zweiten Monats die Zuschussberechtigung zu bescheinigen, die Lohnunterstützungen in den jeweiligen Branchen gelten also nach den derzeitigen Regeln als Unterstützungsvorschüsse.

Welche Vergünstigungen können in den betroffenen Branchen geltend gemacht werden?

  1. Wirtschaftstreibende der betroffenen Branchen können für März 2021 ein Recht auf die Lohnunterstützung in der Höhe von 50% der Bruttolöhne der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen haben.

Die Höhe der Unterstützung darf maximal brutto 251.100 HUF pro Arbeitnehmer im Monat betragen, falls

  • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt bezahlt und
  • sich der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2021 weder zu kündigen noch einvernehmlich aufzulösen.
  1. Gesellschaften und Einzelunternehmen, deren Haupttätigkeit den betroffenen Branchen zuzuordnen sind, werden von der Bezahlung der sozialen Beitragssteuer (15,5%) und des Fachausbildungszuschusses (1,5%)auf Personen, die im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, befreit (unabhängig vom Arbeitsbereich dieser Personen). Falls das Unternehmen einen Rehabilitationsbeitrag zu leisten hat, wird es auch davon aliqout für März 2021 befreit bzw. die Vorauszahlung für das erste Quartal braucht ebenfalls nicht geleistet zu werden.
  2. Steuerpflichtige, die der Geltung der Kleinunternehmersteuer unterliegen und in gefährdeten Branchen tätig sind, brauchen die Personalauszahlungen bei der Ermittlung ihrer Kleinunternehmersteuer für März 2021 nicht zu berücksichtigen, diese werden keine Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmersteuer bilden.

 

Wer ist derzeit zur Inanspruchnahme der Unterstützungen berechtigt?

Unternehmen, die ihre tatsächliche Haupttätigkeit im März 2021 in den gefährdeten Branchen ausüben, sind zur Inanspruchnahme der Unterstützungen berechtigt. Am Ende dieses Newsletters finden sie eine Liste dieser Branchen.

Als tatsächliche Haupttätigkeit gilt eine Tätigkeit, aus der der Auszahler in den sechs Monaten vor dem Inkrafttreten der Verordnung die meisten Erlöse, aber mindestens 30% ihrer Erlöse erzielt hat.

Frist für die Antragstellung

Arbeitgeber, die ab 8. März 2021 durch die Einschränkungen betroffen sind, haben den Antrag auf Lohnunterstützung zwischen 8. März 2021 und 31. März 2021 zu stellen. Bei allen anderen betroffenen Haupttätigkeiten können die Anträge bis zum 10. April 2021 gestellt werden.  Die Anträge sind an das Regierungsamt der Hauptstadt und der Komitate, je nachdem, wo der Arbeitgeber seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat, einzureichen. Die Regierungsämter erlassen innerhalb von acht Arbeitstagen einen Beschluss über ihre Entscheidung. Im Rahmen der monatlichen Abgabenerklärung können die Steuervergünstigungen geltend gemacht und die damit verbundene Erklärungspflicht erfüllt werden.

Mietbefreiung  

Wer eine Tätigkeit gemäß Regierungsverordnung Nr. 52/2021 ausübt, braucht keine Miete für März 2021 zu zahlen, wenn die gemieteten Räumlichkeiten im Eigentum des Staates, der Kommunalverwaltung oder einer Wirtschaftsgesellschaft mit deren mehrheitlicher Beteiligung stehen. Weitere Bedingungen sind, dass der Mietvertrag bereits vor 6. März zustande gekommen ist und der Mieter am 3. März 2021 eine der Tätigkeiten gemäß Verordnung ausübte.

Begünstigung für Steuerpflichtige, die der Geltung der Pauschalsteuer für Kleinunternehmer unterliegen

Steuerpflichtige, die bereits im Februar 2021 der Geltung der Pauschalsteuer für Kleinunternehmer unterlagen, und deren Tätigkeit (nicht unbedingt als Haupttätigkeit) unter den begünstigten Tätigkeiten benannt war, werden von der Abführung der Pauschalsteuer und der sozialen Beitragssteuer für März 2021 befreit. Diese Befreiung beeinflusst nicht die für die Erlöse geltende Wertgrenze von 12 Mio. HUF bzw. das Recht auf Sozialversicherungsleistungen. Das Finanzamt wird wahrscheinlich gemäß der früheren Praxis die Pauschalsteuer für März streichen, wenn unter den beim Finanzamt registrierten Tätigkeiten des Kleinunternehmers eine zur Befreiung berechtigende Tätigkeit zu finden ist.

Kostenloses Internet

Mit Hinblick auf das Rechtsverhältnis mit einer Primarschule können Schüler, die am digitalen Unterricht teilnehmen, und ihre Familienangehörigen bzw. am Unterricht beteiligte Lehrer  kostenlosen Zugang zum Festnetzinternet für März 2021 einmal für 30 Tage in Anspruch nehmen. Die gewünschte Inanspruchnahme der kostenlosen Dienstleistung ist  – elektronisch – an den Anbieter zu melden.

 

Im Sinne § 5 Abs. 1 der Regierungsverordnung Nr. 485/2020 gehören diejenigen zu den gefährdeten Branchen, die im März 2021 folgende tatsächliche Haupttätigkeiten ausgeübt haben:

  • Restaurants, Gaststätten, Imbisstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. (TEÁOR[1] 5610),
  • Event-Caterer (TEÁOR 5621),
  • Ausschank von Getränken (TEÁOR 5630),
  • Kinos (TEÁOR 5914),
  • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter (TEÁOR 8230),
  • Sport- und Freizeitunterricht (TEÁOR 8551),
  • Darstellende Kunst(TEÁOR 9001),
  • Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst (TEÁOR 9002),
  • Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen (TEÁOR 9004),
  • Museen (TEÁOR 9102),
  • Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks (TEÁOR 9104),
  • Betrieb von Sportanlagen (TEÁOR 9311),
  • Sportvereine (TEÁOR 9312),
  • Fitnesszentren (TEÁOR 9313),
  • Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports (TEÁOR 9319),
  • Vergnügungs- und Themenparks (TEÁOR 9321),
  • Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. (TEÁOR 9604),
  • Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung a. n. g. (TEÁOR 9329),
  • Hotels, Gasthöfe und Pensionen (TEÁOR 5510),
  • Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (TEÁOR 5520),
  • Campingplätze (TEÁOR 5530),
  • Sonstige Beherbergungsstätten (TEÁOR 5590),
  • Reisebüros (TEÁOR 7911), oder
  • Reiseveranstalter (TEÁOR 7912),
  • Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g. (TEÁOR 4939),
  • Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (TEÁOR 4719),
  • Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik (TEÁOR 4743),
  • Einzelhandel mit Textilien (TEÁOR 4751),
  • Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (TEÁOR 4754),
  • Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat (TEÁOR 4759),
  • Einzelhandel mit Büchern (TEÁOR 4761),
  • Einzelhandel mit Papier-, Schreibwaren und Bürobedarf  (TEÁOR 476203),
  • Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern (TEÁOR 4763),
  • Einzelhandel mit Sportartikeln (TEÁOR 4764),
  • Einzelhandel mit Spielwaren (TEÁOR 4765),
  • Einzelhandel mit Bekleidung (TEÁOR 4771),
  • Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren (TEÁOR 4772),
  • Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (TEÁOR 4777),
  • Sonstiger Einzelhandel mit Neuwaren (TEÁOR 4778),
  • Einzelhandel mit Gebrauchtwaren in Verkaufsräumen (TEÁOR 4779),
  • Videotheken (TEÁOR 7722),
  • Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern  (TEÁOR 7729),
  • Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen (TEÁOR 7990),
  • Spiel- und Wettwesen (TEÁOR 9200), mit Ausnahme von Lotterien,
  • Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik (TEÁOR 9521),
  • Reparatur von Schuhen und Lederwaren (TEÁOR 9523),
  • Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen (TEÁOR 9524),
  • Reparatur von Uhren und Schmuck (TEÁOR 9525),
  • Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern (TEÁOR 9529),
  • Frisör- und Kosmetiksalons  (TEÁOR 9602),
  • Erbringung von sonstigen persönlichen Dienstleistungen (TEÁOR 9609),
  • Einzelhandel mit Blumen, Kränzen und Zierpflanzen (TEÁOR 477601),
  • Bei in Schulen tätigen Unternehmen Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen (TEÁOR 5629),
  • Fahr- und Flugschulen (TEÁOR 8553),
  • Sonstiger Unterricht a. n. g. (TEÁOR 8559) oder
  • Erbringung von Dienstleistungen für den Unterreicht (TEÁOR 8560).

Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie Unterstützung bei der Inanspruchnahme vorstehender Begünstigungen benötigen oder Rückfragen haben!


[1] Ungarische Abkürzung für Klassifikation der Wirtschaftszweige