Entgelttransparenz Teil 2: Gemeinsame Lohnbewertung und Berichtspflichten in der Praxis

Im ersten Teil der Reihe haben wir den Rahmen der EU-Richtlinie sowie deren Auswirkungen auf die ungarische Gesetzgebung vorgestellt. Der nächste Schritt besteht darin aufzuzeigen, wie sich dies in die Praxis übertragen lässt: mit welchen Berichtspflichten zu rechnen ist, wann eine gemeinsame Lohnbewertung durchzuführen ist und wie HR-Prozesse und Systeme so angepasst werden können, dass sie die Lohntransparenz unterstützen.

Berichtspflicht: Für wen, ab wann und worüber ist zu berichten?

Die Richtlinie bestimmt die regelmäßige Berichtspflicht anhand von Schwellenwerten der Mitarbeiterzahl.

Großunternehmen: jährliche Berichtspflicht.

Mittlere Unternehmen: verpflichtender Bericht alle drei Jahre.

Arbeitgeber müssen den Bericht für Arbeitnehmer und deren Vertreter transparent zugänglich machen.

Der Bericht muss mindestens folgende Elemente enthalten:

  • durchschnittliche und mediane Lohnunterschiede nach Geschlecht,
  • Unterschiede bei ergänzenden und variablen Vergütungsbestandteilen,
  • Anteil von Frauen und Männern nach Tätigkeitskategorien,
  • Verteilung der Arbeitnehmer innerhalb der Lohnstruktur.

Ziel des Berichts ist zweifach: Einerseits vermittelt er ein genaues Bild der betrieblichen Lohnstruktur, andererseits bildet er die Grundlage für erforderliche Maßnahmen. Für HR stellt dies eine Möglichkeit dar, Lohndaten zu einem Instrument der Management-Entscheidungsunterstützung zu machen und nicht lediglich zu einem Compliance-Dokument.

Gemeinsame Lohnbewertung: Wann ist sie verpflichtend und wie sollte sie durchgeführt werden?

Eine gemeinsame Lohnbewertung ist einzuleiten, wenn innerhalb einer Tätigkeitsgruppe der geschlechtsspezifische Lohnunterschied den in der Richtlinie festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet (voraussichtlich etwa 5 %) und die Abweichung nicht zufriedenstellend durch objektive Faktoren erklärt werden kann.

Ziel des Verfahrens ist es, dass der Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern prüft:

  • die Anforderungen der Tätigkeiten,
  • Gehaltsbänder und Vergütungspraxis,
  • Logik der Leistungsbewertung und Beförderung,
  • mögliche strukturelle oder subjektive Verzerrungen.

Das Ergebnis der gemeinsamen Lohnbewertung ist ein Maßnahmenplan mit konkreten, fristgebundenen Schritten (beispielsweise ein Gehaltsanpassungsprogramm) sowie präventiven Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Ungleichgewichte.

Aus HR-Sicht handelt es sich um ein komplexes Vergütungsaudit, das Vergütung, Karrierewege, Leistungsmanagement und organisatorische Entscheidungsprozesse integriert untersucht.

Stellenbewertung und Gehaltsarchitektur: Grundlage des Systems

Eine der größten praktischen Herausforderungen der Richtlinie besteht darin, den Begriff „gleiche oder gleichwertige Arbeit“ auf Unternehmensebene zu übertragen. Hierfür ist eine klare und konsistente Positionsarchitektur erforderlich, die Folgendes umfasst:

  • Tätigkeitsfamilien und Ebenen,
  • Verantwortungsbereiche und Entscheidungsbefugnisse,
  • erforderliche Fachkenntnisse und Kompetenzen,
  • Erfahrungs- und Wissensstufen.

Die Stellenbewertung (analytisches Punktesystem, faktorbasierte, benchmarkbasierte oder andere Methoden) funktioniert dann gut, wenn alle Positionen entlang einiger zentraler Dimensionen vergleichbar sind, beispielsweise:

  • fachliche Kenntnisse,
  • Grad der Verantwortung,
  • Komplexität der Problemlösung,
  • Auswirkung auf die Organisation.

So wird das Unternehmen in die Lage versetzt, überzeugend zu begründen, auf welcher Logik zwei Positionen demselben Gehaltsband zugeordnet sind – oder was eine Abweichung rechtfertigt.

Gehaltsbänder, Gesamtvergütung und das „Fair Pay“-System

Die Lohntransparenz betrachtet die gesamte Vergütungsstruktur. Die Einführung oder Feinjustierung einer bandbasierten Gehaltsstruktur ist ein wichtiger Schritt, insbesondere wenn das Unternehmen bislang nicht mit einer einheitlichen Gehaltsarchitektur gearbeitet hat.

HR muss klare Regeln festlegen, welche Faktoren die Positionierung innerhalb eines Bandes rechtfertigen. Dazu können gehören:

  • Erfahrungsniveau,
  • spezialisierte Fachkenntnisse,
  • knappe Kompetenzen,
  • Umfang der geschäftlichen Verantwortung,
  • langfristige Leistung.

Dokumentierte und konsistent angewandte Kriterien verringern unmittelbar das Risiko, dass Lohnunterschiede als ungerechtfertigte Diskriminierung erscheinen.

Reporting, Datenanalyse und Systemunterstützung

Die Erfüllung der Berichtspflichten erfordert zuverlässige und qualitativ hochwertige Daten. Dies setzt einheitliche HR- und Entgeltabrechnungs-Stammdaten, ein geordnetes Tätigkeitskodierungssystem sowie konsistente, geregelte Dateneingabeprozesse voraus.

Die Säulen eines gut funktionierenden Lohntransparenzsystems:

  • Standardberichte (Durchschnitts- und Medianlöhne, Auslastung der Gehaltsbänder, Verteilung der Vergütungsbestandteile),
  • automatisierte Auswertungen zur Unterstützung der verpflichtenden Datenübermittlung,
  • Dashboards zur Analyse zeitlicher Trends,
  • Zusammenarbeit zwischen HR-, Finanz- und BI-Experten.

Ziel ist es, dass Lohntransparenzdaten für das Management zu Echtzeit-Entscheidungsinformationen werden.

Datenschutz, Anonymisierung und Vertrauensaufbau

Die Entgeltinformatik ist ein sensibler und streng regulierter Bereich. Das Unternehmen muss genau definieren:

  • welche Daten verarbeitet werden,
  • zu welchem Zweck,
  • wie lange sie gespeichert werden,
  • wer Zugang zu personenbezogenen Daten auf Individualebene hat.

Soweit möglich, sollten aggregierte und anonymisierte Daten verwendet werden. Aufgabe von HR ist eine transparente Kommunikation: Mitarbeitende fühlen sich sicher, wenn sie die Datenverarbeitungsprozesse verstehen und wissen, welche Garantien sie schützen.

Change-Management: Wie kann der Prozess erfolgreich eingeführt werden?

Die Einführung der Lohntransparenz bedeutet eine organisationsweite Transformation. Eine erfolgreiche Umsetzung wird unterstützt durch:

  • regelmäßige Bestandsaufnahmen,
  • Start von Pilotprojekten,
  • einen zeitlich geplanten Einführungsplan,
  • Schulung der Führungskräfte und konsistente Kommunikation,
  • Einbindung der Mitarbeitenden und Umgang mit anfänglichen Bedenken.

Für HR bietet sich hier die Chance, die Glaubwürdigkeit des Unternehmens zu stärken, eine faire Leistungskultur zu fördern und langfristig Fluktuation sowie Streitfälle zu reduzieren.

Worauf sollte im kommenden Zeitraum geachtet werden?

  • Die Berichtspflichten erfordern eine neue Datenstruktur und Systemlogik.
  • Die gemeinsame Lohnbewertung ist ein komplexes HR-Projekt, das auf funktionsübergreifender Zusammenarbeit basiert.
  • Stellenbewertung und Gehaltsarchitektur bilden die Grundlage eines transparenten Vergütungssystems.
  • Die Datenqualität ist ein entscheidender Erfolgsfaktor.
  • Die Unterstützung der Unternehmenskultur ist mindestens ebenso wichtig wie die rechtliche Compliance.

Die nächste Phase: Tiefe der Vorbereitung

Lohntransparenz wird dann zu einem funktionsfähigen System, wenn die Organisation Veränderungen nicht nur reaktiv, sondern vorausschauend angeht. Berichtspflichten, gemeinsame Lohnbewertung und die Stärkung der Stellenstrukturen sind Elemente, die langfristig stabilere, transparentere und vorhersehbarere Abläufe ermöglichen. Der nächste Schritt besteht darin zu prüfen, wie gut das Unternehmen auf diese Anforderungen vorbereitet ist, wo die kritischsten Lücken bestehen und welche Entwicklungen bereits heute angestoßen werden können.

Im nächsten Teil der Reihe zeigen wir, wie ein Readiness Audit durchgeführt werden kann: welche HR-Bereiche zuerst geordnet werden sollten, wie die Reife in Bezug auf Lohntransparenz gemessen werden kann und welche Entwicklungsreihenfolge das geringste Risiko und den größten geschäftlichen Vorteil gewährleistet.

Unser Expertenteam unterstützt Sie bei der Durchführung eines Readiness Audits, der Neugestaltung des Stellenwesens sowie dem Aufbau einer Gehaltsstruktur. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie den Lohntransparenz-Weg Ihres Unternehmens planen möchten.

Entgelttransparenz Teil 1: Wo steht die ungarische Umsetzung?

EU-rechtlicher Rahmen, ungarische Umsetzung und praktische Hürden der Einführung

Die Entgelttransparenz-Richtlinie 2023/970 der Europäischen Union führt einen neuen Ansatz zur Durchsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ein. Obwohl dieser Grundsatz seit Langem sowohl im nationalen als auch im Unionsrecht verankert ist, lassen sich in der Praxis weiterhin Lohnunterschiede feststellen, deren Begründung oder Aufdeckung Schwierigkeiten bereitet. Ziel des aktuellen Gesetzgebungsschritts ist die Schaffung eines Rahmens, in dem gleiche Bezahlung transparent und auf objektiven Kriterien basierend umgesetzt werden kann.

In Ungarn hat die Vorbereitung der Umsetzung auf Ebene der Detailregelungen noch nicht begonnen; die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben der Richtlinie jedoch bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Das bedeutet, dass ungarische Arbeitgeber in den kommenden Jahren schrittweise mit neuen Compliance-, HR-Prozess- und Datenschutzanforderungen konfrontiert werden. Trotz der bestehenden Unsicherheit ist eine frühzeitige Vorbereitung empfehlenswert, insbesondere dort, wo die praktische Einführung der Lohntransparenz Auswirkungen auf Geschäftsentscheidungen und das Mitarbeitererlebnis haben wird.

Welche Rechtsvorschriften werden voraussichtlich geändert?

Die ungarische Umsetzung kann mehrere eng miteinander verbundene Regelungsbereiche betreffen:

Arbeitsgesetzbuch (Mt.)

Hier könnte die Verpflichtung zur Angabe von Gehaltsspannen in Stellenanzeigen, das Verbot von Fragen nach dem bisherigen Gehalt sowie die objektive Festlegung von Vergütungs- und Beförderungskriterien verankert werden. Auch das Informationsrecht der Arbeitnehmer in Bezug auf Vergütung kann erweitert werden.

Regelungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz

Es ist eine präzisere Definition des Begriffs „gleichwertige Arbeit“ zu erwarten, ebenso wie eine Stärkung der Beweislastumkehr und eine Erweiterung der Möglichkeit der kollektiven Rechtsdurchsetzung.

DSGVO und datenschutzrechtliche Fragen

Die Verarbeitung von Gehalts-, Leistungs- und Karrieredaten ist ein sensibler Bereich. Von der Nationalen Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (NAIH) sind detaillierte Leitlinien zu erwarten, welche Rechtsgrundlage, welches Anonymisierungsniveau oder welche Datenspeicherpraxis als angemessen gilt, insbesondere wenn der Arbeitgeber geschlechtsspezifische Lohnberichte oder Trendanalysen erstellt.

Warum ist die Vorbereitung derzeit komplex?

HR- und Rechtsexperten arbeiten gleichzeitig an der Schnittstelle dreier noch nicht finalisierter Erwartungssysteme: Das Arbeitsgesetzbuch, die DSGVO und das Gleichstellungsrecht enthalten jeweils Rahmenbedingungen, die im Lichte der Lohntransparenz neu interpretiert werden müssen.

Drei wesentliche Herausforderungen zeichnen sich ab:

  1. Die nationalen Detailregelungen sind noch nicht bekannt. Unklar sind beispielsweise die Berichtshäufigkeit, Schwellenwerte hinsichtlich der Mitarbeiterzahl, die Höhe der Sanktionen oder die Art behördlicher Prüfungen.
  2. Auslegungsunsicherheiten im Datenschutz. Die regelmäßige Analyse von Gehaltsdaten birgt aus datenschutzrechtlicher Sicht ein hohes Risiko. Die Abgrenzung zwischen rechtmäßiger Datenverarbeitung und übermäßiger Datenerhebung ist schwierig.
  3. Veränderte Prozessrisiken. Die zahlenmäßige Darstellung von Lohnunterschieden sowie Maßnahmenpläne bei Abweichungen von mehr als 5 % können neue Arten von Streitigkeiten hervorrufen.

Der aktuelle Zeitraum ist im Wesentlichen eine Vorbereitungsphase: Organisationen bauen die erforderlichen Prozesse auf, während die Grenzen der Verpflichtungen noch nicht vollständig sichtbar sind.

Arbeitsgesetzbuch – DSGVO – Gleichstellung: Konfliktpunkte und erwartete Entwicklungen

Nach dem neuen Verständnis der Entgelttransparenz wird das Gehaltsdatum künftig eines der grundlegenden Instrumente zur Durchsetzung der Gleichbehandlung sein und nicht lediglich ein administratives Datum oder ein „Geschäftsgeheimnis“. Der Arbeitgeber muss jedes Gehaltsangebot auf Grundlage des Stellenwerts und der Gehaltsbandpolitik begründen.

  • Aus Sicht des Arbeitsgesetzbuchs: Die detaillierte, objektive Festlegung und Kommunikation der Vergütungslogik wird verpflichtend. Das Verbot der Frage nach dem bisherigen Gehalt stellt eine wesentliche Änderung in der Rekrutierungspraxis dar.
  • Aus Sicht der DSGVO: Es ist sicherzustellen, dass die Analyse von Lohnunterschieden den Grundsätzen der Datenminimierung, Zweckbindung und Speicherbegrenzung entspricht – dies wird insbesondere bei mehrjährigen rückwirkenden Analysen kritisch sein.
  • Aus Sicht der Gleichstellung: Aufgrund der Beweislastumkehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass feststellbare Unterschiede fachlich begründet sind.

Benchmarks, Indikatoren und die fachliche Rolle des HR-Bereichs

Die wirksame Umsetzung der Lohntransparenz hängt maßgeblich davon ab, ob das Unternehmen in der Lage ist, datengetriebene, konsistente und transparente interne Systeme zu betreiben. Geeignet gewählte Benchmarks helfen, tatsächliche Risiken von objektiven Abweichungen zu unterscheiden.

Zentrale fachliche Schwerpunktbereiche:

  • Einführung von Gehaltsbändern auf Grundlage objektiver Stellenbewertungen,
  • strukturierte Erhebung von Leistungs- und Karrieredaten,
  • Analyse der Positionierung innerhalb der Bänder und im Verhältnis zum Marktmedian,
  • Vorbereitung der Führungskräfte auf zukünftige kommunikative und rechtliche Anforderungen.

Was ist für den kommenden Zeitraum besonders hervorzuheben?

  • Die Einführung der Lohntransparenz stellt eine wesentliche Veränderung in HR-Prozessen und Unternehmenskultur dar.
  • Die ungarische Gesetzgebung wird mehrere Bereiche gleichzeitig ändern, was zu einer komplexen Umsetzung führt.
  • Datenschutzanforderungen werden ein maßgebliche Rolle bei der Ausgestaltung von Lohnberichten und Analysen spielen.
  • Aufgrund der Verlagerung der Beweislast wird die Begründbarkeit von Arbeitgeberentscheidungen besonders wichtig.
  • Die Vorbereitung ist auch aus wettbewerblicher Sicht von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf Mitarbeiterbindung und Stärkung der Arbeitgebermarke.

Die nächsten Schritte der Umsetzung

Die Anwendung der Lohntransparenz leitet einen schrittweisen Perspektivwechsel in Organisationen ein. Eine frühzeitige Vorbereitung – die Einführung von Stellenbewertungen, Gehaltsbandpolitik und datengetriebenen HR-Prozessen – stärkt bereits jetzt Transparenz und Vorhersehbarkeit der Unternehmensabläufe. In der kommenden Phase geht es darum, wie die Anforderungen der Richtlinie in konkrete HR-Praktiken übersetzt werden können: Welche Daten sind zu erheben, welche Berichte sind erforderlich und ab wann wird eine gemeinsame Lohnbewertung verpflichtend.

Im zweiten Teil der Reihe stellen wir Schritt für Schritt die Berichtspflichten, die Logik der gemeinsamen Lohnbewertung sowie die systemischen Änderungen dar, die für den Aufbau einer Gehaltsarchitektur erforderlich sind.

Wenn Sie Ihre Organisation auf die Anforderungen der Lohntransparenz vorbereiten möchten, unterstützt Sie unser Expertenteam von der Stellenbewertung über die Einführung von Gehaltsbändern bis hin zum Aufbau von Reporting-Systemen.

Steuerfreie Repräsentationsaufwendungen in Restaurants und Konditoreien

Anfang 2026 trat eine neue Regelung in Kraft, die die steuerliche Beurteilung der betrieblichen Bewirtung erheblich verändert. Auf Grundlage der Regierungsverordnung 10/2026. (I.30.) wurden Repräsentationsleistungen, die in Restaurants und Konditoreien gewährt werden, bis zu einer bestimmten Betragsgrenze steuerfrei.

Diese Änderung ist für Unternehmen besonders wichtig, da Bewirtung im Zusammenhang mit geschäftlichen Verhandlungen, der Pflege von Geschäftsbeziehungen oder beruflichen Veranstaltungen ein häufiges Element der betrieblichen Tätigkeit ist. Gleichzeitig ist die Anwendung der Steuerfreiheit an strenge Voraussetzungen gebunden, und eine entsprechende Dokumentation ist von entscheidender Bedeutung.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über den Begriff der Repräsentation, den Inhalt der neuen Regelung sowie die wichtigsten Aspekte der praktischen Anwendung.

Was bedeutet Repräsentation nach dem Einkommensteuergesetz?

Der Begriff der Repräsentation wird durch das Gesetz CXVII von 1995 über die Einkommensteuer natürlicher Personen bestimmt:

„Repräsentation: Bewirtung (Speisen, Getränke), die im Rahmen einer mit der Tätigkeit des Zuwendenden zusammenhängenden geschäftlichen, amtlichen, beruflichen, diplomatischen oder religiösen Veranstaltung oder eines entsprechenden Ereignisses gewährt wird, ferner Bewirtung anlässlich staatlicher oder kirchlicher Feiertage sowie mit der Veranstaltung oder dem Ereignis zusammenhängende Dienstleistungen (Reise, Unterkunft, Freizeitprogramm usw.), wobei die vorgenannten Leistungen nicht als Repräsentation gelten, wenn aufgrund des tatsächlichen Inhalts der auf die Leistung bezogenen Dokumente und Umstände (Organisation, Werbung, Ankündigung, Route, Reiseziel, Aufenthaltsort und -dauer, Verhältnis des tatsächlichen fachlichen bzw. religiösen Programms zum Freizeitprogramm usw.) eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Rechtsausübung auch mittelbar festgestellt werden kann.“

Auf Grundlage der oben genannten Definition kann beispielsweise Bewirtung im Rahmen einer geschäftlichen Verhandlung (z. B. Mittagessen, Abendessen) als Repräsentation gelten.

Demgegenüber gelten Veranstaltungen mit ausschließlich freizeitlichem Charakter, beispielsweise ein Restaurantbesuch im Rahmen einer betrieblichen Teambuilding-Veranstaltung, nicht als Repräsentation, da diese keinen fachlichen Inhalt aufweisen.

Ebenso gilt eine Veranstaltung nicht als Repräsentation, wenn sie überwiegend auf Bewirtung oder Freizeitprogramme ausgerichtet ist.

Die neue Regelung: steuerfreie Repräsentation in Restaurants und Konditoreien

Die Regierungsverordnung 10/2026. (I.30.) über Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Restaurants ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen Repräsentation, die in Restaurants oder Konditoreien gewährt wird, steuerfrei sein kann.

Die Obergrenze der Steuerfreiheit beträgt:

  • höchstens 1 % der gesamten jährlichen Einnahmen des jeweiligen Unternehmens,
  • jedoch maximal 100 Millionen Forint.

Diese Regelung kann für Unternehmen günstigere Bedingungen bei der geschäftlichen Bewirtung schaffen. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Leistung der gesetzlichen Definition der Repräsentation entspricht.

Die Rolle der Dokumentation ist von besonderer Bedeutung

Bei Veranstaltungen, die für Kunden oder Geschäftspartner organisiert werden, ist es besonders wichtig, dass die mit der Veranstaltung zusammenhängende Dokumentation den Charakter der Repräsentationsleistung entsprechend belegt.

In der Praxis bedeutet dies, dass:

  • der Zweck der Veranstaltung und ihr fachlicher Charakter dokumentierbar sein müssen,
  • Rechnungen und Kosten eindeutig identifizierbar sein müssen,
  • gegebenenfalls eine Kostenanalyse (z. B. in Excel-Form) erstellt werden sollte darüber,
    • welche Leistung erworben wurde,
    • zu welchem Zweck,
    • in welcher Höhe.

Diese Dokumentation hilft eindeutig festzustellen, welcher Teil der Kosten als steuerfreie Repräsentation behandelt werden kann.

Welche Bewirtungsstätten fallen unter den Geltungsbereich der Verordnung?

Eine wichtige Voraussetzung für die Anwendung der Steuerfreiheit ist, dass die Bewirtung in einem Restaurant oder einer Konditorei im Sinne der Verordnung erfolgt.

Nach der Definition der Regierungsverordnung 10/2026. (I.30.):

Restaurant:
ein Gastronomiebetrieb, der von der örtlichen Handelsbehörde als Betriebstyp gemäß Anhang 4 Punkt 1 der Regierungsverordnung 210/2009. (IX.29.) registriert wurde.

Konditorei:
ein Gastronomiebetrieb, der von der örtlichen Handelsbehörde als Betriebstyp gemäß Anhang 4 Punkt 3 der Regierungsverordnung 210/2009. (IX.29.) registriert wurde.

Restaurant – Hauptmerkmale gemäß Rechtsvorschrift

Auf Grundlage der Regierungsverordnung 210/2009. (IX.29.) sind die Hauptmerkmale eines Restaurants:

Hauptproduktart Warme Speisen
TEÁOR’25-Code der Tätigkeit 56.11 Restaurantbewirtung
Art des Betriebs Ganzjährig geöffnet / saisonal
Art der Bedienung, verwendete Mittel, Ort des Verzehrs Die Bedienung kann traditionell oder als Selbstbedienung erfolgen, unter Verwendung von mehrfach verwendbarem Geschirr (Essgeschirr, Gläser usw.). Der Betrieb verfügt über einen Gästebereich, und den Gästen muss die Möglichkeit des Verzehrs vor Ort gewährleistet werden.
Art der Küche, Ort der Zubereitung der Speisen Die Speisen werden vor Ort zubereitet, der Betrieb verfügt über eine Kochküche.

Bei Konditoreien legt die Verordnung die folgenden Merkmale fest:

Hauptproduktart Konditoreierzeugnisse, Süßwarenprodukte
TEÁOR’25-Code der Tätigkeit 56.11 Restaurantbewirtung
Art des Betriebs Ganzjährig geöffnet / saisonal
Art der Bedienung, verwendete Mittel, Ort des Verzehrs Die Bedienung kann traditionell oder als Selbstbedienung erfolgen, unter Verwendung von einmal oder mehrfach verwendbarem Geschirr (Essgeschirr, Gläser usw.). Die Möglichkeit des Verzehrs vor Ort muss nicht zwingend gewährleistet werden.
Art der Küche, Ort der Zubereitung Die Konditoreierzeugnisse werden nicht unbedingt vor Ort hergestellt.

Praktische Frage: Wie kann die Bewirtungsstätte auf der Rechnung identifiziert werden?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass aus der Rechnung oder dem Kassenbeleg nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Konsum in einem Restaurant, einer Konditorei oder in einer anderen Bewirtungsstätte erfolgt ist.

Da die Steuerfreiheit nur auf Bewirtungsstätten gemäß der Verordnung angewendet werden kann, wird empfohlen, die Rechnungen entsprechend zu kennzeichnen.

Daher bitten wir unsere Mandanten, auf den Rechnungen folgenden Vermerk anzubringen:

„Restaurant/Konditorei – Repräsentation“

sofern die Kosten den oben beschriebenen Voraussetzungen entsprechen und als steuerfreie Repräsentation abgerechnet werden sollen.

Wie kann Grant Thornton helfen?

Die steuerliche Behandlung von Repräsentationskosten wirft zahlreiche praktische Fragen auf, insbesondere in Bezug auf Dokumentation, Abrechnung und rechtliche Compliance.

Die Experten von Grant Thornton unterstützen unter anderem bei:

  • der steuerlichen Qualifizierung von Repräsentationskosten,
  • der Ausarbeitung interner Richtlinien,
  • der Überprüfung der Dokumentationspraxis,

sowie bei der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Wenn Sie überprüfen möchten, wie die neuen Regelungen in Ihrem Unternehmen sicher angewendet werden können, nehmen Sie Kontakt mit unseren Experten auf.
Wir unterstützen Sie gerne bei der praktischen Umsetzung und bei der Minimierung steuerlicher Risiken.

Globale Mindeststeuer – näher rückende Fristen, praktische Aufgaben

Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer (Pillar 2) gewinnen im Jahr 2026 erneut an dynamik. Obwohl die Regelung den Unternehmen bereits bekannt ist, sind die bevorstehenden Fristen und administrativen Anforderungen für  die ungarischen Konzerngesellschaften in vielen Fällen noch nicht zur Routine geworden.

Meldungen und Steuererklärungen

Bei Steuerpflichtigen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist der erste wichtige Schritt die Meldung im Zusammenhang mit der erwarteten Steuerverpflichtung, deren Frist der 28. Februar 2026 ist, was möglicherweise bereits aus dem Vorjahr bekannt ist; die Einreichungsfrist wurde jedoch um zwei Monate verlängert.

Darauf folgen die GLoBE-Steuererklärungen und Vorauszahlungsverpflichtungen, die nicht nur technische Administration, sondern auch eine vorgelagerte Datensammlung, Abstimmung auf Konzernebene sowie Berechnungen auf lokaler Ebene erfordern:

  • 30 Juni 2026: Einreichung der GLoBE-Steuererklärung für das Jahr 2024 (Ende des 18. Monats nach dem Steuerjahr)
  • 20 November 2026: Einreichung der GLoBE-Vorauszahlungssteuererklärung für das Jahr 2025 (20. Tag des 11. Monats nach dem Steuerjahr)

Herausforderungen bei der Datensammlung

Die Meldepflicht selbst hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Ergänzungssteuerzahlung entsteht; die Absicht zur Inanspruchnahme möglicher Begünstigungen muss jedoch bereits hier angegeben werden. Daher ist es besonders wichtig, rechtzeitig zu klären, welche Gesellschaften in den Anwendungsbereich der Regelung fallen und wer innerhalb des Konzerns für die Erfüllung der einzelnen Verpflichtungen verantwortlich ist. Für die Meldungen können mehrere Arten von Informationen erforderlich sein — insbesondere in Bezug auf Verpflichtungen der Mutter- und Schwesterunternehmen — deren Zusammenstellung in der Praxis zeitaufwändiger sein kann als erwartet.

Internationaler Hintergrund

Das internationale regulatorische Umfeld wird weiterhin präzisiert, unter anderem auf Grundlage der Leitlinien und technischen Klarstellungen der OECD. Diese Änderungen sollen in naher Zukunft auch in der ungarischen Gesetzgebung erscheinen, daher werden die laufende Beobachtung und eine frühzeitige Planung für Unternehmen zunehmend entscheidend.

Die Einhaltung der globalen Mindeststeuer ist ein Prozess, keine einmalige Aufgabe

Im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer ist inzwischen klar erkennbar, dass die Einhaltung keine einmalige Erklärungspflicht, sondern ein kontinuierlich aufgebauter Prozess ist. In der Anfangsphase lag der Fokus der meisten Unternehmen auf den Fristen; der nächste Schritt besteht jedoch vielmehr darin, dass die konzernweiten Daten, Entscheidungen und Verantwortlichkeiten stabil ausgestaltet werden.

Nach den Erfahrungen liegt das größte Risiko nicht im mangelnden Wissen über die Vorschriften, sondern darin, wenn die notwendigen Informationen erst kurz vor den Fristen zusammengestellt werden. Wer rechtzeitig mit einer strukturierten Vorbereitung beginnt, kann nicht nur die Administration vereinfachen, sondern auch die Unsicherheit späterer bilanzieller und steuerlicher Entscheidungen erheblich reduzieren.

Neue Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften ab 2026

Praktische Auslegung der Verordnung Nr. 45/2025 (XII. 23.) des Ministeriums für nationale Wirtschaft

In unserem vorherigen Newsletter haben wir bereits die gesetzlichen Änderungen zur buchhalterischen Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen dargestellt. In diesem Beitrag geben wir einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der am 23. Dezember 2025 verkündeten Verordnung Nr. 45/2025 (XII. 23.) des Ministeriums für nationale Wirtschaft, die die inhaltlichen und formalen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation wesentlich ändert.

Die neuen Vorschriften sind verpflichtend auf Steuerjahre anzuwenden, die 2026 beginnen. Gleichzeitig haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, die neuen Regelungen bereits für das lokale Dokument für Steuerjahre anzuwenden, die 2025 beginnen. In diesem Fall bleibt das Master File weiterhin den bisherigen Vorschriften der Verordnung Nr. 32/2017 (X. 18.) des Ministeriums für nationale Wirtschaft unterworfen. Die Wahl des Anwendungszeitpunkts erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, insbesondere im Hinblick auf den erhöhten Detaillierungsgrad der neuen Anforderungen.

Ziel der Änderungen

Ziel der neuen Verordnung ist es, die Transparenz zu erhöhen, die ungarische Praxis stärker an internationale Verrechnungspreisstandards anzupassen und Betriebsprüfungen durch die Steuerbehörden zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird die Dokumentation enger mit der Verrechnungspreis-Datenmeldung verknüpft und in mehreren Bereichen durch detailliertere Analysen ergänzt.

Warum eine frühzeitige Vorbereitung wichtig ist

Der Übergang ist insbesondere im ersten Anwendungsjahr mit zusätzlichem administrativem Aufwand und einer Überprüfung der bestehenden Dokumentationsprozesse verbunden. Die neue Regelung bringt mehrere Änderungen mit sich, die sich auf die Anwendung von Befreiungen, die Tiefe der Analysen und die Datenaufbereitung auswirken.

Wesentliche Änderungen der Verordnung

Die Schwellenwerte für Dokumentationsbefreiungen werden angepasst. Für das Master File wird ein Schwellenwert von 500 Millionen HUF eingeführt, für das Local File ein Schwellenwert von 150 Millionen HUF, während die vollständige Befreiung für Kostenweiterbelastungen entfällt.

Der Umfang der verpflichtenden Dokumentationselemente wird ebenfalls erweitert. Eine detaillierte Charakterisierung der Transaktionen ist künftig erforderlich, ebenso ein Nutzen-Test für Dienstleistungen sowie eine DEMPE-Analyse bei immateriellen Wirtschaftsgütern. Darüber hinaus werden die Regeln für die Datenbanksuche verschärft und die Erstellung einer segmentierten Gewinn- und Verlustrechnung, getrennt nach verbundenen und nicht verbundenen Transaktionen, verpflichtend.

Die Verordnung präzisiert auch die praktische Anwendung des Begriffs der verbundenen Transaktionen. Ein verbundenes Geschäft kann auch ohne Rechnungsstellung bestehen und sich ebenso auf Transaktionen mit natürlichen Personen beziehen. Die Anforderungen an Sprache und Aufbewahrung der Dokumentation werden ebenfalls verschärft: Die Unterlagen dürfen ausschließlich in ungarischer, englischer oder deutscher Sprache erstellt werden und sind mindestens acht Jahre aufzubewahren.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen müssen künftig detailliertere und transparentere Übersichten erstellen, die die Zusammenhänge zwischen buchhalterischen und finanziellen Daten klar darstellen. Die Abstimmung zwischen Verrechnungspreisdokumentation und Datenmeldung wird enger, und Steuerpflichtige müssen die Inanspruchnahme von Befreiungen detaillierter begründen.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen Unternehmen, ihre verbundenen Transaktionen frühzeitig zu überprüfen, sich auf DEMPE-Analysen und segmentierte Gewinn- und Verlustrechnungen vorzubereiten und ihre Dokumentationsprozesse zu überprüfen. Zudem ist es sinnvoll, sich mit Verrechnungspreisexperten abzustimmen, um den optimalen Zeitpunkt für die Anwendung der neuen Verordnung zu bestimmen und die damit verbundenen Vorteile und Risiken abzuwägen.

Bei Fragen zur praktischen Anwendung der neuen Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften steht Ihnen unser Verrechnungspreis-Beratungsteam gerne zur Verfügung.

Was tun wir jetzt mit KI? – Die neuen Behörden stehen vor der Tür

Künstliche Intelligenz (KI) verändert die Unternehmensabläufe immer deutlicher. Die geschäftliche Nutzung der Technologie verbreitet sich in rasantem Tempo, und KI spielt auch eine zunehmend wichtige Rolle bei der Optimierung und Effizienzsteigerung von Finanzprozessen.

Doch auch die Gesetzgeber ruhen sich nicht aus, sodass wir erhebliche Entwicklungen im regulatorischen Umfeld beobachten können. Die neue Regelung der Europäischen Union, der EU AI Act, kann für ungarische Unternehmen Anpassungsherausforderungen mit sich bringen, die ihre Innovationsbereitschaft dämpfen könnten.

Die Verordnung, die im August 2025 in Kraft tritt, hat zum Ziel, verbotene Praktiken, die Entwicklung und Nutzung von Hochrisiko-KI-Systemen, deren Konformität sowie generell die ethischen Grenzen künstlicher Intelligenz zu regulieren. Sie legt verschiedene Kategorien für solche Systeme fest: Die Einstufung kann von geringem Risiko über hohes Risiko bis hin zu unannehmbarem Risiko reichen. Darüber hinaus definiert sie verbotene Praktiken, die eine Gefahr für den Schutz der Privatsphäre darstellen können, und schränkt die Nutzung solcher KI-Systeme ein, die die Sicherheit und die Grundrechte von Personen oder Organisationen erheblich gefährden könnten.

Der EU AI Act schreibt auch Transparenzpflichten sowohl für Entwickler als auch für Nutzer von KI-Systemen vor, was zusätzliche Dokumentations- und Informationspflichten für die Betroffenen bedeutet.

Während die EU-Regelung nach und nach in das ungarische Rechtssystem übergeht, rückt sie auch für heimische Unternehmen spürbar näher. Das kürzlich veröffentlichte Gesetz LXXV von 2025 regelt die ungarische Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1689 über künstliche Intelligenz und schafft zugleich den Rahmen für die Errichtung zweier neuer nationaler Behörden, die am 31. Tag nach der Verkündung (voraussichtlich im Dezember 2025) ihre Tätigkeit aufnehmen werden.

Nationale Akkreditierungsbehörde

Als KI-Meldestelle wird sie für die Benennung und Überwachung der Organisationen verantwortlich sein, die Konformitätsbewertungen für Hochrisiko-KI-Systeme durchführen. Die Benennung kann nur Organisationen mit akkreditiertem Status erteilt werden, und die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Akkreditierung endet. Die Behörde nimmt ihre Tätigkeit am 31. Tag nach der Verkündung auf (voraussichtlich Dezember 2025).

Aufgaben der KI-Marktüberwachungsbehörde

Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die nachträgliche Überprüfung der rechtmäßigen Nutzung von KI-Systemen sowie die Durchführung von Marktüberwachungsverfahren. Außerdem wird sie als einzige nationale Kontaktstelle gegenüber der EU fungieren.

Darüber hinaus ist sie befugt, Verwaltungsstrafen zu verhängen, die für Unternehmen sehr hoch ausfallen können. Bei der Bestimmung der Höchstbußgelder ist die EU-Verordnung 2024/1689 maßgeblich, die für nationale Behörden einen sehr hohen Rahmen festlegt — zwischen rund 285 Millionen und 13,3 Milliarden Forint.

Ungarischer Rat für Künstliche Intelligenz

Neben den beiden neuen Behörden benennt die Verordnung auch ein drittes Gremium, dem eine strategische und koordinierende Rolle zukommt. Während die Nationale Akkreditierungsbehörde die technische Konformität prüft und die KI-Marktüberwachungsbehörde Rechtmäßigkeitskontrollen durchführt, trifft der Ungarische Rat für Künstliche Intelligenz keine Entscheidungen, führt keine Verfahren durch und hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Unternehmenstätigkeit.

Der Zweck des Rates besteht darin, die KI-Strategie und -Politik zu unterstützen und die heimische Anwendung von KI zu koordinieren. Er berät die Regierung, erstellt Empfehlungen, gibt Stellungnahmen ab und koordiniert die Aktivitäten der beteiligten Organisationen.

Seine Mitglieder sind Vertreter staatlicher Institutionen, Berufsverbände, der akademischen Welt und wirtschaftlicher Akteure — etwa die Ungarische Nationalbank, die Wettbewerbsbehörde, die Ungarische Akademie der Wissenschaften und die Ungarische Industrie- und Handelskammer. Das Gremium tagt vierteljährlich, seinen Vorsitzenden ernennt der Ministerpräsident.

KI ist nicht nur eine technologische Entscheidung

Die Verbreitung künstlicher Intelligenz erfordert von Unternehmen nicht nur technologische, sondern auch rechtliche Anpassung. Unternehmen müssen nicht nur mit der Innovation Schritt halten, sondern sich rechtzeitig auf die neuen KI-Regelungen vorbereiten, insbesondere auf die Anforderungen des EU AI Act. Für eine sichere und rechtskonforme Anwendung ist es wesentlich, dass Unternehmen die Risikoklassifizierung von KI-Systemen kennen, die behördlichen Erwartungen aus ihrer Nutzung verstehen und sich der möglichen Risiken einer Nichtkonformität bewusst sind.