Steuerpflichten bei Firmen-Geschenkgutscheinen: Es kommt darauf an, wem, was und in welcher Höhe geschenkt wird

Mit dem Herannahen der Feiertage greifen nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen immer häufiger zu verschiedenen Zuwendungen. Diese Gesten eignen sich hervorragend, um Mitarbeiter zu motivieren oder Geschäftsbeziehungen zu stärken. Die damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen können jedoch erheblich variieren – je nachdem, in welcher Form, in welchem Wert und an wen das Unternehmen schenkt. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, sich im Labyrinth der steuerlichen Vorschriften zurechtzufinden.

Firmenpräsente zum Jahresende

Heutzutage beschenken Unternehmen gerne ihre Geschäftspartner und Mitarbeiter, um sich für deren Arbeit und Zusammenarbeit im vergangenen Jahr zu bedanken. Wichtig ist, dass das Geschenk die Werte und die Haltung des Unternehmens widerspiegelt und dem Beschenkten Freude bereitet.
Weihnachtsgeschenke können Sachleistungen, Dienstleistungen oder Gutscheine sein, die ausschließlich für solche Waren oder Leistungen eingelöst werden können. In dieser Übersicht befassen wir uns ausdrücklich mit der Schenkung von Gutscheinen.

Besteuerung von Geschäfts- bzw. Firmenpräsenten

Gemeinsam ist allen steuerlichen Regelungen, dass für die Ermittlung der Einkünfte der Nennwert des Gutscheins maßgeblich ist – nicht dessen Anschaffungskosten (auch wenn diese gegebenenfalls rabattiert waren).

„Geschäftsgeschenke, also Zuwendungen im Zusammenhang mit der geschäftlichen, amtlichen, beruflichen, diplomatischen oder religiösen Tätigkeit des Zuwendenden, gelten unabhängig von ihrem Wert als bestimmte sonstige Leistung.“
Das bedeutet: Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Gutschein als Geschäfts- oder Werbegeschenk übergibt, entsteht eine Steuerpflicht in Höhe von 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitrag, berechnet auf 118 % des Nennwertes des Gutscheins.
Die Gesamtsteuerbelastung beträgt somit 33,04 % des Nennwertes.

Geschenke an Arbeitnehmer: Darauf ist zu achten

Die begünstigte Besteuerung als „bestimmte sonstige Leistung“ kann auch für Arbeitnehmergeschenke angewendet werden, sofern diese die Voraussetzungen eines Geschenks von geringem Wert erfüllen: höchstens dreimal jährlich, der Wert pro Anlass darf 10 % des Mindestlohns nicht überschreiten, und es muss eine entsprechende Aufzeichnung geführt werden.

Werden eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird das Weihnachtsgeschenk an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn besteuert.
Bleiben wir beim Beispiel eines Flugticket-Gutscheins: Auf dessen Nennwert hat der Arbeitgeber 13 % Sozialbeitrag zu entrichten, während der Arbeitnehmer (sofern er keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann) 15 % Einkommensteuer und 18,5 % Sozialversicherungsbeitrag zahlt, die aus seinen sonstigen Einkünften zu finanzieren sind.

Der Arbeitgeber kann sich auch dafür entscheiden, die Steuerpflicht des Arbeitnehmers zu übernehmen, also die Zuwendung aufzubruttoieren. In diesem Fall steigt die Gesamtsteuerbelastung auf 69,92 % des Nennwertes des Gutscheins.

Zur Motivation der Mitarbeiter empfiehlt es sich daher, die Möglichkeit der dreimal jährlich gewährten Zuwendung von geringem Wert zu nutzen, die bis zu 29 .080 HUF pro Anlass beträgt und mit einer Gesamtsteuerbelastung von 33,04 % abgegolten ist.

Firmen-Weihnachtsverlosung: So bleibt sie steuerfrei

Neben direkten Geschenken an Arbeitnehmer werden Weihnachtsfeiern in Unternehmen zunehmend durch Tombolaspiele ergänzt, bei denen Sachpreise, Dienstleistungen oder ausschließlich dafür einlösbare Gutscheine verlost werden.

Zu beachten ist: Der Gewinn einer ordnungsgemäß organisierten Tombola, die den Voraussetzungen des § 16 des Gesetzes über die Veranstaltung von Glücksspielen entspricht, gilt nicht als Einkommen.
Werden diese gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, wird der vom Arbeitnehmer erzielte Gewinn wie oben beschrieben als Arbeitslohn besteuert.

Damit der Tombolagewinn steuerfrei bleibt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Lose dürfen ausschließlich unter den anwesenden Teilnehmern der Veranstaltung verkauft werden;
  • die Ziehung muss am Veranstaltungsort und während der Veranstaltung stattfinden;
  • die Gesamtzahl der ausgegebenen Lose darf 5 .000 oder ihr Gesamtwert 2 Mio. HUF nicht überschreiten;
  • der Gesamtverbraucherwert der Gewinne muss mehr als 80 % des Gesamtwertes der ausgegebenen Lose betragen;
  • die Veranstaltung der Tombola ist mindestens 10 Tage vor deren Bekanntmachung der Glücksspielaufsichtsbehörde zu melden;
  • nicht abgeholte Gewinne müssen während der Veranstaltung erneut ausgelost werden, bis alle Gewinne von anwesenden Gewinnern übernommen wurden;
  • über die Ziehung ist eine notarielle Niederschrift zu erstellen, oder die Ziehung erfolgt unter Aufsicht eines vom Veranstalter bestellten mindestens dreiköpfigen Losziehungsausschusses, der ein offizielles Protokoll führt;
  • der Veranstalter erstellt einen Abschlussbericht (Endabrechnung) und übermittelt diesen der Glücksspielaufsichtsbehörde.

Führungswechsel an der Spitze von Grant Thornton: Gábor Szarka wurde neuer Managing Partner der Unternehmensgruppe

Budapest, 9. September 2025 – Führungswechsel im ungarischen Büro des weltweit sechstgrößten Beratungsnetzwerks: Seit dem 1. September bekleidet Gábor Szarka die Position des Managing Partners von Grant Thornton Ungarn als Nachfolger von Waltraud Körbler, die das Unternehmen mehr als drei Jahrzehnte lang leitete. Die Ernennung von Gábor Szarka verspricht eine Kombination aus fachlicher Exzellenz und menschenorientierter Führung im Unternehmen.

Unter der Leitung von Waltraud Körbler wurde Grant Thornton Ungarn zu einem bedeutenden Akteur auf dem heimischen Beratungsmarkt: Sie baute neue Geschäftsbereiche auf und schuf eine starke internationale Vernetzung.

„In den vergangenen mehr als dreißig Jahren haben wir gemeinsam Erfolge erzielt; ohne die Unterstützung und das Engagement der Kolleginnen und Kollegen wären wir nicht so weit gekommen. Ich bin überzeugt, dass Gábors Engagement und seine fachliche Erfahrung die weitere Stärkung des Unternehmens garantieren werden,“ sagte Waltraud Körbler.

Gábor Szarka ist seit mehr als fünfundzwanzig Jahren in der Finanz- und Beratungsbranche tätig, davon zehn Jahre bei Grant Thornton. Zuvor sammelte er Berufserfahrung im Bankensektor, bei internationalen Beratungsunternehmen und in der Immobilienentwicklung. Im ungarischen Büro von Grant Thornton leitete er zahlreiche Bereiche – von Unternehmensbewertung und Transferpreisen über Outsourcing bis hin zur Weiterentwicklung interner Funktionen und der Einführung neuer innovativer Beratungsfelder. Darüber hinaus war er maßgeblich daran beteiligt, das regionale und globale Netzwerk des Unternehmens mit dem lokalen Geschäft zu verbinden. Seine breit gefächerte Fachkompetenz bietet eine solide Grundlage für das zukünftige Wachstum des Unternehmens.

„Während meiner gesamten Laufbahn habe ich stets nach den Prinzipien angelsächsischer Offenheit, gegenseitigen Respekts und Integrität gearbeitet. Diese Haltung ist in einer Branche besonders wichtig, in der neben der fachlichen Exzellenz die menschlichen Beziehungen den größten Wert darstellen,“ sagte Gábor Szarka.

Als neuer Leiter betrachtet er es als zentrale Priorität, das Fachwissen des Teams kontinuierlich weiterzuentwickeln, die nationalen und internationalen Kooperationen zu vertiefen und die Bekanntheit der Marke Grant Thornton in Ungarn zu stärken.

„Ich möchte, dass unsere Kolleginnen und Kollegen in Ungarn wirklich stolz darauf sind, bei Grant Thornton zu arbeiten. Diese gemeinsame Kultur, der Zusammenhalt und die fachliche Anspruchshaltung werden einer der Grundsteine unseres Erfolgs sein,“ betonte er.

Grant Thornton ist in mehr als 150 Ländern weltweit vertreten und arbeitet an der Spitze des Beratungsmarktes. Unter der Leitung von Gábor Szarka wird das ungarische Büro weiterhin bestrebt sein, seine Kunden in einem sich rasch verändernden wirtschaftlichen und geschäftlichen Umfeld auf höchstem fachlichen Niveau zu unterstützen, seine Marktposition weiter auszubauen und über seine internationalen Verbindungen den Kunden die Kombination aus globalem Wissen und lokaler Expertise zu sichern.

Änderungen im NAV-Online-Rechnungssystem 2025

Ab September 2025 verschärfen sich die Validierungsregeln

Seit seiner Einführung im Jahr 2018 wird das NAV-Online-Rechnungssystem kontinuierlich weiterentwickelt, um eine genauere Datenübermittlung und eine bessere Datenqualität zu gewährleisten. Die neuen Geschäftsvalidierungen, die am 15. September 2025 in Kraft treten, bringen erneut strengere Anforderungen für Unternehmen mit sich. Die Änderungen betreffen nicht nur Rechnungsprogramme, sondern wirken sich direkt auch auf Buchhaltungs- und Steuerprozesse aus.

Die neuen Regeln können ab 1. September 2025 bereits im Testsystem erprobt werden, sodass Unternehmen und Entwickler die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig vorzubereiten.

Warum sind die Änderungen notwendig?

Das Ziel der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde (NAV) ist es, dass die von den Unternehmen übermittelten Rechnungsdaten so genau und zuverlässig wie möglich sind. Dies erleichtert nicht nur die Arbeit der Behörde, sondern bringt auch Vorteile für die Unternehmen selbst, da digitale Dienste auf Basis präziser Daten – wie das eUSt-System (eÁFA) – reibungsloser funktionieren können.

NAV stellte die geplanten Änderungen für zwei Monate zur fachlichen Konsultation, in deren Rahmen zahlreiche Marktteilnehmer Stellungnahmen abgaben. Aufgrund dieser Rückmeldungen wurde der ursprüngliche Entwurf in mehreren Punkten angepasst, sodass das endgültige System die Praxis besser berücksichtigt.

Die wichtigsten Änderungen im NAV-Online-Rechnungssystem

Ab September treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Drei neue WARN-Meldungen werden eingeführt.

  • Drei bestehende WARN-Meldungen entfallen und werden künftig nicht mehr angezeigt.

  • Eine INFO-Meldung wird zu WARN, um auf inhaltliche Probleme hinzuweisen.

  • Fünfzehn WARN-Meldungen werden zu ERROR-Meldungen, die künftig die Datenübermittlung blockieren.

Unterschied zwischen ERROR und WARN

  • ERROR-Meldungen sind kritisch: Die Datenübermittlung kann erst erfolgen, wenn der Fehler korrigiert wurde.

  • WARN-Meldungen blockieren die Datenübermittlung zwar nicht, weisen jedoch auf inhaltliche Probleme hin, die langfristig ebenfalls zu falschen oder ungenauen Meldungen führen können.

Das Ignorieren von WARN-Meldungen ist daher riskant, da NAV sicherstellen will, dass alle Details der XML-basierten Datenübermittlung korrekt und konsistent sind.

Liste der neuen ERROR-Regeln

NAV hat genau festgelegt, welche WARN-Meldungen künftig blockierende Fehler darstellen. Dazu gehören unter anderem:

  • 330 – Das Enddatum des Leistungszeitraums darf nicht vor dem Anfangsdatum liegen.

  • 434 – Bei eigener Maßeinheit (OWN) fehlt das entsprechende XML-Element.

  • 560 – Die Nummer des Korrekturdokuments darf nicht mit der der Originalrechnung übereinstimmen.

  • 581–584 – Falsche Umsatzsteuerkennzeichnung bei bestimmten Steuercodes.

  • 591, 593 – Umsatzsteuerdaten trotz Steuerbefreiung oder „außerhalb des UStG“-Kennzeichnung.

  • 596 – Bei inländischer Umkehrung der Steuerschuld muss der Käufer ein inländischer Steuerpflichtiger sein.

  • 620 – Bei Sammelrechnungen ist das Leistungsdatum verpflichtend.

  • 701 – Umsatzsteuerdaten in der Zusammenfassung trotz „außerhalb des UStG“-Kennzeichnung.

  • 1150 – Unplausible Nummerierung der Rechnungsänderung.

  • 1300, 1310 – Fehlerhafter oder extremer Wechselkurs angegeben.

Diese Fehler verhindern künftig automatisch die Datenübermittlung, weshalb eine Überprüfung der Rechnungsprozesse unerlässlich ist.

Neue WARN- und INFO-Regeln

Im neuen System erscheinen drei zusätzliche WARN-Meldungen:

  • 435 – Falsche Rechnungspositionsdaten.

  • 734 – Falsche Zusammenfassungsdaten.

  • 1311 – Falsche Rechnungs-Kopfdaten.

Darüber hinaus wird die bisherige INFO-Meldung 11400 (falsches Leistungsdatum) künftig als WARN behandelt und erhält somit mehr Gewicht bei der Datenübermittlung.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Der Übergang im September kann für Unternehmen erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen mit sich bringen. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist unerlässlich, insbesondere für jene, die regelmäßig WARN-Meldungen im Online-Rechnungssystem erhalten.

Vorbereitungsschritte:

  1. Überprüfung der Prozesse – Analyse der in den letzten 12 Monaten aufgetretenen WARN-Meldungen, da viele künftig zu ERRORs werden.

  2. Kontakt zum Softwareentwickler – Sicherstellen, dass notwendige Updates und XML-Anpassungen rechtzeitig eingespielt werden.

  3. Nutzung der Testumgebung – Ab 1. September können Unternehmen prüfen, ob ihr System den neuen Regeln entspricht, um Risiken beim Go-live zu vermeiden.

  4. Interne Kontrollprozesse einführen – WARN-Meldungen regelmäßig überwachen und analysieren, um künftige Störungen zu verhindern.

Detaillierte Informationen und die Regeländerungen sind auf der GitHub-Seite von NAV verfügbar:
https://github.com/nav-gov-hu/Online-Invoice/discussions/1144?sort=new

Warum ist die Vorbereitung wichtig?

Die neuen Validierungsregeln sind nicht nur administrativer Natur. Werden ERROR-Meldungen nicht rechtzeitig korrigiert, kann dies zu Unterbrechungen bei der Datenübermittlung, verspäteten Meldungen und steuerbehördlichen Sanktionen führen.

Darüber hinaus basieren das eUSt-System und andere automatisierte Dienste auf korrekten Daten, sodass fehlerhafte oder unvollständige XML-Dateien künftig erhebliche Probleme für Unternehmen verursachen können.

Die Änderungen im NAV-Online-Rechnungssystem im September 2025 heben die Anforderungen an die Datenübermittlung auf ein neues Niveau. Mit der Umwandlung von WARN- in ERROR-Meldungen müssen Unternehmen ihren Rechnungs- und Buchhaltungsprozessen deutlich mehr Aufmerksamkeit schenken.

Unsere Berater sind bereit, mit automatisierten Tools die Datenkommunikation zwischen Ihrem Rechnungsprogramm und dem System der Steuerbehörde zu analysieren. Auf dieser Grundlage identifizieren wir die Stellen, an denen Ihre Rechnungsstellungspraxis oder die Systemfunktion angepasst werden muss, um den ab September geltenden strengeren Validierungsanforderungen zu entsprechen.

Wer sich rechtzeitig vorbereitet, kann Unterbrechungen vermeiden und sicherstellen, dass die Datenübermittlung den Anforderungen der NAV entspricht.

Optimierungsmöglichkeiten zum Jahresende in den Bereichen Umsatzsteuer und Umweltabgabe

Die Wahlmöglichkeiten und Fristen in Verbindung mit der Umsatzsteuer (USt.) und der Umweltabgabe laufen Ende Dezember oder Ende Januar aus. Diese Möglichkeiten sollten jedoch aus der Sicht der Steueroptimierung oder der Reduzierung des administrativen Aufwandes in Erwägung gezogen bzw. genutzt werden. Wer sich rechtzeitig entscheidet und handelt, kann seinen Betrieb im neuen Jahr wesentlich erleichtern.

Entscheidungen zum Jahresende in Verbindung mit der Umsatzsteuer

Subjektive Steuerbefreiung

Unternehmen, welche die Bedingungen hierfür erfüllen, können bis zum letzten Tag des Jahres, bis zum 31. Dezember zur subjektiven Steuerbefreiung optieren und haben diese Entscheidung auch beim Finanzamt zu melden. Die Unternehmen müssen dann ihrer Entscheidung entsprechend betrieben werden, sie können von dieser Entscheidung nicht abweichen. (Unternehmen, die ihre Tätigkeit unterjährig aufnehmen, können sich selbstverständlich auch während des Jahres für die subjektive Steuerbefreiung entscheiden.)

Die Bedingungen für die Wahl der subjektiven Steuerbefreiung sind wie folgt: der beglichene oder zu begleichende – in HUF ausgedrückte und über ein Jahr kumulierte – Gegenwert der Lieferungen und Leistungen, die das jeweilige Unternehmen im Inland entgeltlich ausführt, liegt weder in dem dem Berichtsjahr vorausgehenden Kalenderjahr tatsächlich noch in dem Berichtsjahr erwartungsgemäß bzw. tatsächlich über 12 Millionen HUF.

Sollte ein Unternehmen zur subjektiven Steuerbefreiung optieren, so hat es in dieser Eigenschaft  keine Umsatzsteuerpflicht, es dürfen ausschließlich Rechnungen ausgestellt werden, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Daraus folgt jedoch, dass das Unternehmen auch kein Recht auf Vorsteuerabzug hat. Steuerpflichtige, die zur subjektiven Steuerbefreiung optieren, werden von der Pflicht zur Erstellung einer  Umsatzsteuererklärung befreit.

Option zur Steuerpflicht bei Veräußerung bzw. Vermietung von Immobilien

Die Veräußerung von Immobilien, die vor mehr als zwei Jahren bebaut worden sind und von unbebauten Immobilien, die nicht als Bauland gelten, bzw. die Vermietung von Wohnimmobilien und sonstigen Immobilien sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei. Verkäufer und Vermieter haben also keine Umsatzsteuer auf die Veräußerung und Vermietung von Immobilien zu zahlen, aus ihrer Steuerbefreiung folgt jedoch, dass sie auch nicht berechtigt sind, die Vorsteuer auf Anschaffungen in Verbindung mit der Veräußerung oder Vermietung zum Abzug zu bringen.

Um dies zu vermeiden, ist in der Rechtsnorm die Möglichkeit vorgesehen, hinsichtlich der o.g. Veräußerung und Vermietung zur Steuerpflicht zu optieren (jeweils getrennt, oder aber auch gemeinsam). Somit werden die Steuerpflichtigen auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie haben ihre Option zur Steuerpflicht noch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dieser Art beim Finanzamt anzumelden. Steuerpflichtige, die früher bereits eine Tätigkeit dieser Art ausgeübt haben, aber ab dem nächsten Jahr zur Steuerplicht optieren möchte, haben ihre diesbezügliche Entscheidung bis zum letzten Tag des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember anzumelden.

Vor der Entscheidung sollte in Erwägung gezogen werden, ob die potentiellen Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht, weil für die letzteren der Bruttogegenwert zählt und ein Verkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer sogar einen Wettbewerbsnachteil darstellen kann bzw. es muss auch damit gerechnet werden, dass man von der Steuerpflicht bis Ende des auf das Jahr der Option folgenden fünften Kalenderjahres nicht abweichen kann.

Option zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Wir dürfen auch die Option zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht vergessen. Die Frist hierfür endet ebenfalls am 31. Dezember. Unternehmen, die zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten optierten, haben ihre abzuführende Umsatzsteuer zu ermitteln, wenn ihre Kunden den Kaufpreis an sie beglichen haben, und sie können von ihrem Recht zum Vorsteuerabzug Gebrauch machen, wenn sie den Kaufpreis bereits an den Verkäufer bezahlt haben. Die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten betrifft jedoch nicht nur die Unternehmen, die diese gewählt haben, sondern die Rechte ihrer Kunden ebenfalls. Kunden von diesen Steuerpflichtigen können nämlich von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug ebenfalls nur in dem Fall Gebrauch machen, wenn sie den Kaufpreis gemäß Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gewählt hat, bereits beglichen haben.

Unternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen, sind berechtigt, zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu optieren:

  • Unternehmen, die sich im Inland zu wirtschaftlichen Zwecken niedergelassen haben,
  • am ersten Tag des Berichtskalenderjahres gelten sie als Kleinunternehmen im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über Klein- und mittelständische Unternehmen, oder sie würden als ein solches gelten, wenn sie der Geltung des Gesetzes unterliegen würden,
  • gegen das Unternehmen läuft kein Konkurs- oder Liquidationsverfahren,
  • der ohne Steuer berechnete, über ein Jahr kumulierte, beglichene oder zu begleichende HUF-Gegenwert der Lieferungen und Leistungen des Unternehmens darf weder in dem dem Berichtsjahr vorausgehenden Kalenderjahr tatsächlich noch in dem Berichtsjahr erwartungsgemäß bzw. tatsächlich 125 Millionen HUF übersteigen.

Wahl des Wechselkurses hinsichtlich der Umsatzsteuer

Wenn die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (generell der Gegenwert) in einer Fremdwährung festgelegt ist, haben die Steuerpflichtigen zu entscheiden, den Devisenverkaufskurs welches Kreditinstituts mit Geldwechselgenehmigung im Inland sie für den Umtausch in HUF wählen. Gewählt werden kann außerdem auch der offizielle Devisenkurs der Ungarischen Nationalbank (UNB) oder der Europäischen Zentralbank (EZB), dies muss jedoch vorab dem Finanzamt angemeldet werden. Bei der Wahl muss man sich darüber im Klaren sein, dass man vom Devisenkurs der UNB oder der EZB bis Ende des auf das Jahr der Wahl folgenden Kalenderjahres nicht abweichen darf. Bei einer Firmengründung wird oft automatisch zur Anwendung des UNB-Kurses optiert, aber bei der Aufnahme der Tätigkeit wird in der Rechnungslegungspolitik aus der Sicht der Buchführung nicht unbedingt dieser Kurs gewählt. Um die ergebnisverzerrende Auswirkung der ständigen  Kursdifferenzen zu vermeiden, kann in diesem Fall empfehlenswert sein, bei Ablauf der zweijährigen Verbotsfrist den früher gewählten Devisenkurs für den Umtausch der Umsatzsteuer zu ändern.

Verjährung des Guthabens und der fortgeschriebenen Umsatzsteuer

Es lohnt sich, zum Jahresende sowohl das Guthaben des Unternehmens auf dem Steuerkonto beim Finanzamt als auch den von der letzten Periode übertragenen Kürzungsposten in der letzten Umsatzsteuererklärung (früher zum Abzug gebrachte, jedoch bis dato nicht zurückgeforderte Umsatzsteuer – fortgeschriebene Umsatzsteuer) zu überprüfen, ob diese zum 31. Dezember verjähren (das Recht auf Rückforderung des Guthabens und der Steuer verjährt – wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen – nach fünf Jahren ab dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Recht auf Rückerstattung beginnt).

Der verjährte Betrag vom Guthaben auf dem Steuerkonto wird vom Finanzamt ohne vorherige Benachrichtigung von Amts wegen gelöscht. Es lohnt sich daher, diese Beträge zu überprüfen, und bei Bedarf noch vor dem Jahresende dafür zu sorgen, dass diese auf eine andere Steuerart zur Reduzierung eines eventuellen Rückstandes umgebucht oder eine Rückerstattung beantragt wird. Es lohnt sich ebenfalls, zu überprüfen, ob die fortgeschriebene Umsatzsteuer zum 31. Dezember zum Teil oder zur Gänze verjährt, und ob die Möglichkeit besteht, diese in der letzten Umsatzsteuererklärung zur Reduzierung der abzuführenden Steuer zu berücksichtigen, oder ob Umstände bestehen, aufgrund derer sie noch vor Jahresende durch Selbstrevision einer früheren Umsatzsteuererklärung zurückgefordert werden kann.

Frist für das Umsatzsteuerabzugsrecht

In der Umsatzsteuererklärung kann die Vorsteuer auf Transaktionen zum Abzug gebracht werden, deren Steuerabzugsrecht in der jeweiligen Periode oder davor, jedoch nicht früher als der erste Tag des letzten Kalenderjahres eintrat. In der Praxis heißt das, dass die Vorsteuer auf 2023 ausgeführte Erwerbe und bezogene Leistungen spätestens in der letzten Umsatzsteuerveranlagungsperiode von 2024 ohne Selbstrevision zum Abzug gebracht werden kann. Nach diesem Zeitpunkt kann die abzugsfähige Umsatzsteuer nur im Rahmen einer Selbstrevision geltend gemacht werden, und zwar in der Umsatzsteuerveranlagungsperiode, in der das Steuerabzugsrecht eintrat (generell, als die Transaktion durchgeführt wurde). Die Möglichkeit dafür besteht selbstverständlich nur dann, wenn die jeweilige Veranlagungsperiode durch eine Steuerprüfung noch nicht abgeschlossen wurde.

Um eine überflüssige Administration zu vermeiden, lohnt es sich daher zum Jahresende die Rechnungen von 2023 zu überprüfen, in denen noch nicht berücksichtigte abzugsfähige Umsatzsteuer ausgewiesen ist, damit diese Rechnungen in die letzte Umsatzsteuererklärung im Jahr miteinfließen können.

Wahlmöglichkeiten in Verbindung mit der Umweltabgabe

Steuerpflichtige, die zur Umweltabgabe verpflichtet sind, haben sogar zwei Wahlmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, obwohl Sie ihre diesbezügliche Wahl nicht bis zum Jahresende, sondern erst bis zum 31. Januar 2025 anzumelden haben.

Einlagerung

Die Umweltabgabenpflicht kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten:

  • Beim ersten Inverkehrbringen im Inland am Erfüllungstag gemäß Rechnung oder in Ermangelung einer Rechnung gemäß dem sonstigen Dokument, das die Ausführung der Transaktion bescheinigt.
  • Im Falle eines Eigenverbrauchs an dem Tag, an dem der Eigenverbrauch verbucht wird. Wenn dieser Zeitpunkt nicht bestimmt werden kann, am Erfüllungstag der Transaktion.
  • Bei Eigenverbrauch in Verbindung mit der Entfernung der aus dem Ausland eingeführten Verpackung – wenn der Zeitpunkt wie vorstehend nicht festgestellt werden kann – an dem Tag, an dem die Verpackung endgültig entfernt wird.
  • Bei sonstigen Erdölprodukten, die im Inland erzeugt werden, an dem Erfüllungstag gemäß Rechnung des ersten Käufers des Erstinverkehrbringers im Inland, oder gemäß dem sonstigen Dokument, das die Ausführung der Transaktion bescheinigt, oder an dem Tag, an dem der Eigenverbrauch verbucht wird.
  • Im Falle eines Mangels über den abrechnungsfähigen Mangel hinaus oder im Falle der Vernichtung am Tag ihrer Verbuchung anhand des Dokumentes, das über die Tatsache des Mangels oder der Vernichtung des umweltabgabenpflichtigen Produktes aufgenommen wird.

Zur Vereinfachung der Administration kann sich der Abgabenpflichtige dafür entscheiden, dass seine Umweltabgabenpflicht im Berichtsjahr am Tag der Einlagerung des der Umweltabgabe unterliegenden Produktes eintreten soll. Dies muss spätestens bis zum 31. Januar des Berichtsjahres beim Finanzamt angemeldet werden. Die Anmeldung ist jedoch nicht in jedem Berichtsjahr zu wiederholen, die wird fortlaufend gelten.

Eine weitere diesbezügliche Bedingung über die Anmeldung hinaus ist, dass eine Bestandsaufnahme über die am ersten Tag des Berichtsjahres vorrätigen umweltabgabenpflichtigen Produkte durchgeführt wird, und die Umweltabgabe muss in der ersten Abgabenveranlagungsperiode des Berichtsjahres erklärt und abgeführt werden. Unterjährig darf die Art des Pflichteintritts nicht geändert werden, aber ab dem folgenden Kalenderjahr kann man zum Verfahren nach den allgemeinen Regeln zurückkehren. Dazu muss eine Bestandsaufnahme über die zum Jahreswechsel vorrätigen umweltabgabenpflichtigen Produkte durchgeführt werden und die vorrätigen Produkte sind getrennt zu führen, damit vermieden werden kann, dass die Umweltabgabe auf diese wiederholt abgeführt wird.

Optierung zu einer pauschalen Umweltabgabe

Zur pauschalen Umweltabgabe können

  • Herausgeber von geringfügigen Mengen (Inverkehrbringer von umweltabgabenpflichtigen Produkten, Eigenverbraucher oder Bevorratende),
  • landwirtschaftliche Erzeuger und
  • Fahrzeugvertreiber optieren.

Der Verpflichtete meldet seine mit umweltabgabenpflichtigen Produkten ausgeführte Tätigkeit sowie seine Absicht zur Bezahlung einer Pauschale innerhalb von 15 Tagen ab Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt an. Verpflichtete, die vor dem Berichtsjahr im Register des Finanzamtes bereits geführt werden und sich für die pauschale Umweltabgabe entscheiden, haben die Anmeldung das Berichtsjahr betreffend bis zum 31. Januar des Berichtsjahres vorzunehmen.

Die Anmeldung braucht nicht jedes Jahr wiederholt zu werden, wenn die Bedingungen für die pauschale Umweltabgabe als Grundlage für die Anmeldung unverändert bestehen. Die Wahl der Abgabenpauschale kann – es sei denn, die mengenmäßigen Wertgrenzen werden überschritten – innerhalb des Berichtsjahres nicht geändert werden.

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Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

Steueränderungen zum Jahreswechsel

Das Steuerpaket vom Herbst, das am 29. Oktober 2024 dem Parlament vorgelegt wurde, erfuhr bis zu seiner Verkündung am 28 November 2024 zahlreiche Änderungen. Nachstehend stellen wir die als am wichtigsten erachteten Steueränderungen ab 2025 nach  Steuerarten gegliedert dar.

Einkommenssteuer

 Zeitpunkt des Einnahmeerwerbs bei bezogenen Leistungen

Bei Leistungen, die vom Auszahler unentgeltlich gewährt werden, wird hinsichtlich des Zeitpunktes des Einnahmeerwerbs die vor 1. Januar 2024 geltende Regel widerhergestellt. Demnach gilt der Tag, an dem die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Leistungsdatum gemäß Umsatzsteuergesetz eintritt oder eintreten würde, als Zeitpunkt des Einnahmeerwerbs. Aufgrund dieser Regelung kann die Pflicht auch in dem Fall festgestellt werden, wenn ein Beleg über die Zuwendung erstellt wird, und auch in dem Fall, wenn nicht.

Hinsichtlich der gekauften Leistungen bleibt die mit dem 1. Januar 2024 eingeführte Regel aufrecht. Diese besagt, dass der Tag, an dem der Beleg über die Leistung vorliegt, als Zeitpunkt des Einnahmeerwerbs gilt.

Anstieg der Steuerbegünstigung für Familien

In der Gesetzesänderung wird über die Erhöhung der Steuerbegünstigung für Familien von der Zahl der Kinder abhängig verfügt, einschließlich der Begünstigung für langfristig kranke Kinder oder für Kinder mit einer schweren Behinderung. Die Erhöhung erfolgt in zwei Tranchen: ab 1. Juli 2025 auf das Anderthalbfache der derzeitigen Begünstigung und ab 1. Januar 2026 auf das Zweifache der derzeitigen Begünstigung.

Die Höhe der Begünstigung für Familien (als Kürzungsposten der zusammengefassten Steuerbemessungsgrundlage) lässt sich nach begünstigten Unterhaltsberechtigten und nach Monaten der Berechtigung wie folgt darstellen:

Angaben in HUF pro Kind

Derzeit-30.06.2025 01.07.2025-31.12.2025 ab 01.01.2026
Bei einem Unterhaltsberechtigten 66 670 100 000 133 340
Bei zwei Unterhaltsberechtigten 133 330 200 000 266 660
Beim dritten und jedem weiteren Unterhaltsberechtigten 220 000 330 000 440 000
Weitere Begünstigung für ein langfristig krankes Kind 66 670 100 000 133 340

Pauschalbesteuerung der Privatunterkünfte

Einerseits wird der Kreis der Immobilien, bei denen für die Pauschalbesteuerung optiert werden kann (Privatunterkünfte) erhöht. Dieser Kreis umfasst nicht nur Ferienhäuser und Wohnungen, sondern auch Wirtschaftsgebäude oder deren abgegrenzte Teile, die zum Aufenthalt für Menschen geeignet sind.

Ferner wird die Höhe der Pauschalsteuer danach unterschieden, ob die Zahl der Gästeübernachtungen in der Siedlung, in der sich die Unterkunft befindet, über 2 Millionen Nächte liegt. Wenn sich die Unterkunft in einer solchen Siedlung befindet, haben Privatpersonen statt 38.400 HUF Einkommensteuer in der Höhe von 150 THUF im Jahr und pro Zimmer abzuführen. Die Liste dieser von Touristen beliebten Siedlungen mit Gästeübernachtungen von über 2 Millionen wird bis zum 15. Januar 2025 von dem Nationalen Steuer- und Zollamt veröffentlicht.

Verwendung der über die Löhne und Gehälter hinaus gezahlten Zuwendungen auf Szép-Karten für Wohnungsrenovierung

Bis zu 50% der Unterstützungen durch den Arbeitgeber auf SZÉP-Karten, die am 1. Januar 2025 ausgewiesen sind und im Laufe des Jahres 2025 auf das Konto überwiesen werden, dürfen 2025 auch für Ausgaben für Wohnungsrenovierung verwendet werden. Die Produkte und Dienstleistungen, die unter dem Titel Wohnungsrenovierung berücksichtigt werden können, werden in der Regierungsverordnung über die Regeln bezüglich der Herausgabe und Verwendung von SZÉP-Karten festgelegt.

Möglichkeit für die Gewährung einer Zuwendung auf das Unterkonto mit der Bezeichnung ‚Aktive Ungarn‘ der Szép-Karte

Eine Zuwendung bis zu einem Rahmenbetrag von 120 THUF im Jahr, die auf das Unterkonto – das in Verbindung mit dem Zahlungskonto des Arbeitnehmers im Steuerjahr für Zuwendungen auf das SZÉP-Karte mit beschränkter Bestimmung eröffnet wurde – mit der Bezeichnung ‚Aktive Ungarn‘ gewährt wird und für die Förderung der aktiven Lebensweise verwendet werden kann, gilt als eine über die Löhne und Gehälter hinaus gewährte Zuwendung, soweit der Arbeitgeber der Zuwendungsgeber ist. Zuwendungen über dem Rahmenbetrag hinaus gelten als sog. einzelne bestimmte Zuwendungen, die über die Löhne und Gehälter hinaus gewährt werden.

Wohnbeihilfe für Arbeitnehmer, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Als über die Löhne und Gehälter hinaus gewährte Zuwendungen gelten ab 2025 auch die Beihilfen bis zu einer Million 800 Tausend Forint, die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter dem Titel Wohnbeihilfe für die Bezahlung der Wohnungsmiete oder für die Tilgung eines Wohnungskredites gewährt werden. Zuwendungen über dem Rahmenbetrag hinaus gelten auch in diesem Fall als sog. einzelne bestimmte Zuwendungen, die über die Löhne und Gehälter hinaus gewährt werden.

Die Privatpersonen legen ihrem Arbeitgeber bei der Beantragung der Wohnbeihilfe den Miet- oder Kreditvertrag als Grundlage für die Inanspruchnahme der Wohnbeihilfe vor. Sollte die von einer Privatperson im Berichtsjahr in Anspruch genommenen Wohnbeihilfe den Betrag übersteigen, den sie als Wohnungsmiete oder Kredittilgung nachweislich bezahlt hat, so hat die Privatperson 50% des übersteigenden Betrags in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr als Differenzbußgeld anzugeben und als Einkommensteuer abzuführen.

Änderung hinsichtlich der steuerfreien Zuwendungen 

  1. Steuerfreie Überlassung von Pfandgebühren und Verpackungen mit Pfand:

Die Auszahler können die Produkte mit Pfand (d.h. die Verpackung bestimmter Getränkeprodukte) Privatpersonen steuerfrei überlassen. Ebenfalls als steuerfrei gilt die Pfandgebühr, die von dem Inverkehrbringer bezahlt wird.

  1. Nutzung von Sportanlagen und Sportgeräten als steuerfreie Zuwendung:

Die von den Arbeitgebern oder anderen Auszahlern unterhaltenen Sportanlagen und die darin untergebrachten Sportgeräte dürfen künftig von den Mitarbeiten und anderen Privatpersonen kostenfrei oder zu einem begünstigten Preis als steuerfreie Zuwendung genutzt werden.

  1. Zoo-Eintrittskarten als steuerfreie Zuwendung:

Der Kreis der steuerfrei gewährten Eintrittskarten in Sport- und Kulturveranstaltungen und Abos wurde um Zoo-Eintrittskarten und Abos erweitert. Der früheren Regelung entsprechend dürfen steuerfreie Zuwendungen im Jahr bis zur Höhe des Mindestlohns gewährt werden. Gutscheine berechtigen wie im Sinne der früheren Regelung auch in diesem Fall nicht zur steuerfreien Zuwendung.

  1. Geschenke bei Sportveranstaltungen und nationalen Veranstaltungen:

Repräsentationen und Firmengeschenke im Rahmen von Sport- oder nationalen Veranstaltungen im Sinne der Regierungsverordnung über die Nationale Veranstaltungsagentur und ihre Aufgaben gelten künftig als steuerfreie Zuwendungen.

  1. Verwendung der Ersparnisse in der freiwilligen Rentenkasse für Wohnungszwecke

Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung der freiwilligen wechselseitigen Rentenkassen, die sie an Kassenmitglieder zu den Bedingungen gemäß § 74 des Gesetzes über die freiwilligen wechselseitigen Versicherungskassen erbringen. Als solche gelten die Zuschüsse zur Tilgung und Vortilgung von Hypothekenkrediten, zur Tilgung und Vortilgung von Arbeitgeberdarlehen zu Wohnungszwecken; zur Selbstbeteiligung von Wohnungskredit- oder Darlehensverträgen; zur Modernisierung, Renovierung und Erweiterung von Wohnungen; zum Kauf einer Wohnung oder eines Grundstücks als Ort für die Errichtung einer Wohnung, ferner zur Errichtung einer Wohnung.

  1. Veräußerung einer Denkmalimmobilie

Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien, die im Sinne des Gesetzes über die ungarische Architektur als Denkmal gelten, sind nach 36 Monaten ab Erwerb steuerfrei, vorausgesetzt, dass die Privatperson die Immobilie nach dem Erwerb den Vorschriften des Denkmalschutzes entsprechend renoviert, die Wiederherstellung des Denkmals durchgeführt hat und ihr darüber eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorliegt, ferner dass die Immobilie nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer einzelunternehmerischen Tätigkeit veräußert wird.      

Körperschaftsteuer 

Unterschiede, dies sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung desgleichen Tatbestandes durch Staaten ergeben

Wenn ein Steuerpflichtiger Kosten und Aufwendungen verbuchte oder eine Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage vornahm, die infolge der Unterschiede zwischen dem in- und ausländischen Recht sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei einer ausländischen Person als Kosten und Aufwendungen (als Kürzungsposten der Steuerbemessungsgrundlage) verbucht werden, so konnte bisher der Verlust aus der verweigerten Aufwendung später bei einer zweifach berücksichtigen Einnahme nicht berücksichtigt werden, so ist diese für die Steuerpflichtigen endgültig verloren gegangen. Durch die Gesetzesänderung soll der bisherige Mangel behoben und für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen werden, die früher verweigerte Aufwendung zu berücksichtigen.

Erweiterung der Abschreibungen gemäß Körperschaftsteuergesetz

Auf Bodenflächen und Grundstücke, die für die Lagerung von gefährlichem Müll genutzt werden, kann eine körperschaftsteuerliche Abschreibung vorgenommen werden, deren Höhe mit der der handelsrechtlichen Abschreibung übereinstimmt. Zum ersten Mal kann dafür hinsichtlich des Steuerjahres 2024 optiert werden.

Unentgeltliche Zuwendungen im Zusammenhang mit Mannschaftssport

Ab 1. Januar 2025 werden unentgeltliche Zuwendungen an offizielle Sportorganisationen, die im Bereich des Mannschaftssports tätig sind und deren Umsatzerlöse im Steuerjahr mindestens zu 75% aus wirtschaftlicher oder wirtschaftlich-unternehmerischer Tätigkeit stammen, als anerkannte Kosten gelten. Weitere Bedingungen sind, dass von den verbuchten Kosten und Aufwendungen maximal ein Prozent des Jahresumsatzes gemäß Körperschaftsteuergesetz  des Gewährenden  als anerkannt gilt und dem Gewährenden eine entsprechend ausgestellte schriftliche Bescheinigung der im Bereich des Mannschaftssportes tätigen offiziellen Sportorganisation vorliegen muss.

Erweiterung des Kreises von Zuwendungen im Zusammenhang mit Mannschaftssport

Ab 29. November 2024 können Steuerpflichtige auch eine Beihilfe (Zuwendung) zu den Betriebskosten einer den Sportzwecken dienenden Immobilie an den Landesweiten Sportverband des jeweiligen Mannschaftssports gewähren. Der Gesamtbetrag der Beihilfebescheinigungen darf nicht 80% der gebilligten Betriebskosten der den Sportzwecken dienenden Immobilie der unterstützten Organisation überseigen.

Globale Mindeststeuer

Anmeldepflicht

Im Sinne der derzeitigen Regelung war für die Anmeldung, die innerhalb von 12 Monaten ab Anfangstag des Steuerjahres zu leisten ist, lediglich vorgeschrieben, dass „im Zuge der Anmeldung die multinationale Unternehmensgruppe, die große inländische Unternehmensgruppe vorgestellt werden muss”. Es wird ab 29. November 2024 darüber hinaus vorgeschrieben, dass die Anmeldung einerseits die Identifikationsdaten der Gruppenmitglieder (einschließlich der Steuernummer, der UID-Nummer der Gruppenmitglieder), ferner den Staat, in dem sie ansässig sind, sowie die Klassifizierung gemäß Mindeststeuergesetz aller Gesellschaften enthalten muss. Die Anmeldung muss andererseits Informationen zur allgemeinen Unternehmensstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der bestehenden Beteiligungen der einzelnen Gruppenmitglieder an den jeweils anderen Gruppenmitgliedern beinhalten.

Ein Glück für die Steuerpflichtigen, dass das Finanzamt das 2024 verwendbare Anmeldeblatt mit dem Zeichen GLOBE,  das in der online Anwendung für das Ausfüllen von Formularen (ONYA) zugänglich ist, am 5. Dezember 2024 noch mit dem früheren, geringeren Informationsgehalt eingeführt hat. Angesichts dessen, dass es sich um ein ONYA-Formular handelt, kann es ausschließlich von einer Person ausgefüllt und eingereicht werden, die ein beim Finanzamt angemeldetes Vertretungsrecht hinsichtlich der Gesellschaft hat.

Neuigkeit: Pflicht zur Steuervorauszahlung

Das inländische Gruppenmitglied oder die in seinem Namen vorgehende dafür vorgesehene lokale Organisation hat für das Steuerjahr eine anerkannte inländische Ergänzungssteuervorauszahlung zu ermitteln, zu erklären und abzuführen. Die Frist endet am 20. Tag des elften Monats, der vom letzten Tag des durch die anerkannte inländische Ergänzungssteuer betroffenen Steuerjahres gerechnet wird, d.h. in dem Fall, wenn das Steuerjahr 2024 mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, dann endet die Frist am 20. November 2025.

Datengehalt der Steuervorauszahlungsmeldung:

  1. Identifikationsdaten des inländischen Gruppenmitglieds,
  2. anerkannte inländische Ergänzungssteuerpflicht des inländischen Gruppenmitglieds.

Als Steuervorauszahlung ist die Höhe der anerkannten inländischen Ergänzungssteuer, die für das Steuerjahr voraussichtlich abzuführen sein wird, zu ermitteln. In Verbindung mit der Steuervorauszahlung können kein Verzugszuschlag, keine Steuerstrafe und Säumnisstrafe angewendet werden, vorausgesetzt, das Gruppenmitglied hat im guten Glauben gehandelt.

Umsatzsteuer

Abtretung des Rechtes auf Steuerabzug  

Zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft (Zurückdrängung von Steuerbetrügen, die durch Hinzuziehung von direkten zollrechtlichen Vertretern begangen werden) wird ab 1. März 2025 der Kreis der Fälle eingeengt, in denen der direkte zollrechtliche Vertreter für den Auftraggeber das Recht auf Steuerabzug in Verbindung mit einem Produktimport ausüben darf.

Verschiebung der Einführung von E-Belegen

Das E-Belegsystem wird voraussichtlich statt 1. Januar 2025 ab 1. Juli 2025 eingeführt, somit wird den betroffenen Steuerpflichtigen Zeit für die Vorbereitung gewährt.

Erweiterung der Fälle der Umkehr der Steuerschuld im Inland

Die Lieferung von Erdgas zwischen Händlern als Steuerpflichtigen wird ab 1. Januar 2025 der Umkehr der Steuerschuld unterliegen, dadurch wird hinsichtlich dieser Geschäfte der Händler, der das Erdgas bezieht, zum Steuerpflichtigen. Zweck der Maßnahme ist die Zurückdrängung der Umsatzsteuerbetrüge.

Im Sinne der Regelung wird hinsichtlich der Erdgaslieferungen, die der Umkehr der Steuerschuld unterliegen werden, eine Datenmeldepflicht sowohl für den Verkäufer als auch  für Steuerpflichtige, die das Produkt beziehen, vorgeschrieben.

Die Änderung ist zum ersten Mal für Geschäfte anzuwenden, deren Leistungsdatum auf den 1. Januar 2025 oder auf einen späteren Zeitpunkt fällt.

Änderung der Regeln bezüglich der subjektiven Steuerbefreiung

Ab 2025 dürfen Steuerpflichtige mit subjektiver Steuerbefreiung im Inland auch in anderen Mitgliedstaaten für die subjektive Steuerbefreiung optieren. Die im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, die für die subjektive Steuerbefreiung optierten, dürfen ihr Recht auf Steuerabzug hinsichtlich ihrer Erwerbe im Inland nicht ausüben, die für in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte Geschäfte verwendet werden, in dem der Steuerpflichtige nicht für eine der subjektiven Steuerbefreiung gleichzusetzenden Steuerbefreiung optiert hat.

Das Recht der Unternehmer mit subjektiver Steuerbefreiung auf Optierung für die einzige Anlaufstelle bei Importen wird weiter eingeschränkt.

Bei der Wertgrenze für die Erlöse, die zur Option für die subjektive Steuerbefreiung im Inland berechtigen, muss der Gegenwert des im Inland ausgeführten Importfernabsätze ohne Steuer berücksichtigt werden, ferner in Hinsicht darauf, dass der Importfernabsatz der subjektiven Steuerbefreiung unterliegt, darf der Steuerpflichtige die Steuer auf Lieferungen und Leistungen für die Ausführung dieser Geschäfte nicht zum Abzug bringen.

Verlängerung des Umsatzsteuersatzes von 5% auf neue Wohnimmobilien

Die zeitliche Geltung der Anwendung der begünstigen Umsatzsteuer von 5% für die Veräußerung einzelner neuer Wohnimmobilien wurde um 2  Jahre verlängert. Dadurch kann der begünstigte Umsatzsteuersatz für die Veräußerung von neuen Wohnimmobilien auch nach dem 31. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Durch die Änderung wird zur Behandlung der sich hinauszögernden Bauarbeiten mit einer Übergangsregel sichergestellt, dass der Steuersatz von 5% bis zum 31. Dezember 2030 bei allen Bauvorhaben angewendet werden kann, in Hinsicht derer die Baugenehmigung spätestens am 31. Dezember 2026 in Kraft getreten ist, oder das Bauvorhaben nach den Regeln der einfachen Meldung bis zum 30. September 2024 gemeldet bzw. bis zum 31. Dezember 2026 zur Kenntnis genommen wurde.

Erstellung (in HUF) der Zusammenfassenden Meldung ohne Runden  

In der Zusammenfassenden Meldung über die entgegengenommenen Rechnungen sind die Steuerbemessungsgrundlage und die Steuer im Sinne der derzeitigen Regelung pro Beleg auf Tausend Forint gerundet anzugeben. Dies macht jedoch nach Begründung des Gesetzgebers einerseits die Online-Datenmeldung und andererseits den Abgleich mit den anderen Zeilen der Erklärung umständlich. Zweck der Änderung ist es, dass die Rechnungsdaten in dieser Meldung in HUF angegeben werden. Die Steuererklärung bleibt unverändert in THUF, aber die Detaillierung der Datenmeldung in der Zusammenfasenden Meldung muss ab 1. Januar  2025 in Forint erfolgen.

Umweltabgabe

Ab 2025 wird die Umweltabgabe nicht mehr für Produkte gelten, die sowohl der Regelung bezüglich der Umweltabgabe als auch der Geltung des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) unterliegen. Dementsprechend wird die administrative Pflicht (so die Erklärungs- und Aufzeichnungspflicht) hinsichtlich der Verpackungen / Verpackungsmaterialien, der elektrischen und elektronischen Einrichtungen, Reifen, Batterien, Werbeträgerpapier und Büropapier abgeschafft.

Verbrauchssteuer

Änderung des Steuersatzes bzw. Anpassung an die Inflation

Ab 2025 werden voraussichtlich die Verbrauchssteuersätze für Energieprodukte und Tabakwaren wie folgt erhöht:

  • Erdgas, wenn es als Treibstoff für Straßenfahrzeuge angeboten, verkauft oder verbraucht wird (statt 32) 36 HUF/nm3, ansonsten (statt 0,3492) 0,3879 HUF/kWh,
  • Strom (statt 358,5) 398 HUF/Megawattstunde,
  • Kohle (statt 2 905) 3 230 HUF/Tausend Kilogramm,
  • Heizöl (statt 5 375) 5 970 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es als Brenn-, Heizstoff angeboten, verkauft oder verbraucht wird, und 116 000 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es als Treibstoff angeboten, verkauft oder verwendet wird,
  • LPG 95 800 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es als Treibstoff für Straßenfahrzeuge angeboten, verkauft oder verbraucht wird, (statt 14 685) 16 320 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es für sonstige motorische Zwecke angeboten, verkauft oder verbraucht wird und 0 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es als Brenn-, Heizstoff angeboten, verkauft oder verbraucht wird,
  • Zigaretten (statt 29 500) 32 300 HUF/Tausend Stück und 24% des Verkaufspreises im Einzelhandel, aber mindestens (statt 41 800) 45 200 HUF/Tausend Stück,
  • Zigarren und Zigarillos 14% des Verkaufspreises im Einzelhandel, aber mindestens (statt 4 840) 5 230 HUF/Tausend Stück,
  • fein geschnittener Tabak und sonstiger Tabak (statt 25 960) 28 060 HUF/Kilogramm,
  • Liquid (statt 33) 36 HUF/Milliliter,
    • Einmalprodukte (statt 35) 38 HUF/Stück),
    • Liquid (statt 70) 76 HUF/Milliliter,

bei neuen Kategorien der Tabakwaren, die Tabak enthalten oder zusammen mit Tabak konsumiert werden,

  • rauchfreie Tabakprodukte (statt 25 960) 28 060 HUF/Kilogramm,
  • nikotinhaltige Tabakersatzprodukte (statt 25 960) 28 060 HUF/Kilogramm,
  • erhitzte Produkte (statt 35) 38 HUF/Stück.

Nach dem Jahr 2025 (bzw. in einigen Fällen bereits nach dem Jahr 2024) werden die Verbrauchssteuersätze im Falle von Energieprodukten, Treibstoffen, Tabakwaren und alkoholischen Produkten an die Inflation angepasst. Die staatliche Steuer- und Zollbehörde informiert über die um die Inflation korrigierten Daten bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres auf ihrer Homepage.

Rückforderung der Verbrauchssteuer

Durch die neue Änderung werden Personen, die Warenbeförderung im Schienenverkehr durchführen, neben dem Diesel auch die Verbrauchssteuer auf Strom zurückfordern können.

Die Steuerbegünstigung auf Handelsdiesel wird bis zum Steuermindestniveau der Union, also auf die gewährbare höchste Stufe erhöht und bleibt auch bei Anpassung automatisch auf diesem Niveau.

Registrierungssteuer

Erhöhung des Steuersatzes um die Inflation

Das Gesetz über die Regierungssteuer wird um eine ganz neue – bei der Verbrauchssteuer bereits behandelte – Bestimmung ergänzt. Dank dieser Erneuerung wird der Steuersatz nach 2024 an die Inflation angepasst. Zur Ermittlung der Inflation vergleicht die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Veränderung des Verbrauchpreisindexes des Zentralamtes für Statistik für Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres und für Juli des diesem vorausgehenden Jahres und veröffentlicht auf ihrer Homepage den neuen Steuersatz bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres.

Streichung der Begünstigungen und Befreiungen für Hybridfahrzeuge

Wegen der Änderung werden der begünstigte bzw. der Null-Steuersatz für Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge und der Null-Steuersatz für Hybridmotoren ab 1. Januar 2025 ausgeführt und er bleibt lediglich bei rein elektrischen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen mit Nullemission aufrechterhalten.

Kfz-Steuer

Anpassung des Steuersatzes an die Inflation

Ähnlich wie bei anderen Steuersätzen wird die Höhe der Kfz-Steuer nach 2024 an die  Inflation angepasst. Der Gesetzgeber hat auch hier das bei der Registrierungssteuer Beschriebene eingeführt, d.h. zur Ermittlung der Inflation vergleicht die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Veränderung des Verbrauchpreisindexes des Zentralamtes für Statistik für Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres und für Juli des diesem vorausgehenden Jahres und veröffentlicht auf ihrer Homepage den neuen Steuersatz bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres. Die Änderung betrifft alle Fahrzeuge (PKW, LKW, Anhänger, Busse usw.), die der Kfz-Steuer unterliegen.

Dieselbe Regel, d.h. Anpassung des Steuersatzes an die Inflation, wurde auch bei der Festsetzung des Steuersatzes bei den im Ausland registrierten Fahrzeugen eingeführt.

Im Sinne der Übergangsregelungen hatte das Nationale Steuer- und Zollamt (NAV) den Steuersatz zum ersten Mal (statt 31. Oktober 2024) bis zum 15. Dezember 2024 zu veröffentlichen. Das Amt ist dieser Verpflichtung sowohl bei den inländischen als auch bei den ausländischen Fahrzeugen rechtzeitig nachgekommen.

Firmenwagensteuer

Erhöhung des Steuersatzes in Bezug auf das Jahr 2025

Die monatliche Firmenwagensteuer erhöht sich ab 1. Januar 2025 wie folgt:

(Angaben in HUF)
A B C D
1 Leistung (kW) Umweltschutzklassen „0”-„4” Umweltschutzklassen „6”-„10” Umweltschutzklassen „5”-„14-15”
2 0-50 (statt 30 500) 37 000 (statt 16 000) 19 000 (statt 14 000) 17 000
3 51-90 (statt 41 000) 49 000 (statt 20 000) 24 000 (statt 16 000) 19 000
4 91-120 (statt 61 000) 73 000 (statt 41 000) 49 000 (statt 20 000) 24 000
5 über 120 (statt 81 000) 97 000 (statt 61 000) 73 000 (statt 41 000) 49 000

Anpassung des Steuersatzes an die Inflation

Ähnlich wie vorstehend beschrieben wird sich die Firmenwagensteuer jährlich der Inflation entsprechend ändern. Die Regelung selbst stimmt mit dem bei der Kfz-Steuer Beschriebenen überein, d.h. zur Ermittlung der Inflation vergleicht die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Veränderung des Verbrauchpreisindexes des Zentralamtes für Statistik für Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres und für Juli des diesem vorausgehenden Jahres und veröffentlicht den neuen Steuersatz auf ihrer Homepage bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres.

Weitere vorübergehende Befreiung der Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge

Im Falle der Fahrzeuge der Umweltschutzkasse 5P und 5N, d.h. im Falle der  Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge kann die Befreiung gemäß den am 31. Dezember 2024 geltenden Bestimmungen des Gesetzes bzw. die Befreiung von der objektiven Geltung der Firmenwagensteuer bis zum 31. Dezember 2026 geltend gemacht werden, falls die Steuersubjektivität oder die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen am 1. Januar 2025 oder davor eingetreten ist.

Die Gebühren betreffende Änderungen

Korrektur der Höhe der Vermögensübertragungsgebühr in Verbindung mit dem Kauf von Fahrzeugen und Anhängern

Wie bei vielen anderen Steuerarten wird die Höhe der Vermögensübertragungsgebühr in Verbindung mit dem Erwerb des Eigentumsrechtes an Fahrzeugen und Anhängern nach 2024 an die Inflation angepasst. Die Regelung stimmt mit dem vorstehend Beschriebenen überein. Im Sinne der Übergangsregelung hat das NAV die Höhe der Gebühr  zum ersten Mal bis zum 15. Dezember 2024 und ab 2025 bis zum 31. Dezember zu veröffentlichen. Die ab 2025 geltenden Gebühren sind hier zu finden.

Beitrag der Fluggesellschaften

Mit dem 1. Januar 2025 wird der Beitrag der Fluggesellschaften aus dem Steuersystem von Ungarn ausgeführt. Die Datenmeldung in Verbindung mit der Steuerart ist zum letzten Mal für den Monat Dezember 2024 zu leisten, und zwar wie gewohnt bis zum 5. des Monats. Daraus folgt, dass der Beitrag zum letzten Mal für den Monat Dezember 2024, bis zum 20. des Folgemonats zu leisten ist.

Werbesteuer

Die Aussetzung der Werbesteuerpflicht wurde bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Einzelhandelssteuer

Der Kreis der Steuerpflichtigen wird um Plattformbetreiber, die im Inland oder im Ausland ansässig sind und Einzelhandelstätigkeit betreibenden Verkäufern einen Marktplatz bieten, erweitert. Hinsichtlich der Einzelhandelstätigkeit über die Plattform gilt nicht der Händler, sondern der Plattformbetreiber als Steuerpflichtiger.

Als Plattform gelten in Anwendung des Einzelhandelsgesetzes alle Software (Homepages und auch deren Teile) und Anwendungen (einschließlich der Mobilapplikationen), zu denen die Verbraucher Zugang haben und den Verkäufern die Kontaktaufnahme mit den anderen Verbrauchern ermöglichen, um die betroffene Tätigkeit direkt oder indirekt für die Nutzer auszuüben.

Die Einnahmen der Einzelhändler aus ihren Verkäufen über die Plattform  bilden die jährliche Steuerbemessungsgrundlage des Plattformbetreibers als neuen Steuerpflichtigen.  Plattformbetreiber werden also in Hinsicht auf die Umsätze, die über die Plattform ausgeführt werden, zum „Quasi“-Verkäufer. Falls der Plattformbetreiber auch eine Einzelhandelstätigkeit ausübt, so stellt die Summe ihrer Steuerbemessungsgrundlagen, die mit Hinblick auf die beiden Tätigkeiten ermittelt werden, seine Steuerbemessungsgrundlage dar.

Die Steuer ist anhand der Summe der im Inland und Ausland ausgeführten Einzelhandelsumsätze zu ermitteln, aber die Steuer, die anhand des Weltumsatzes ermittelt wird, wird um die Steuer auf die Einnahmen reduziert, die auf die im Ausland übergebenen Waren entfällt. D.h. auf die Umsätze aus den im Ausland übergebenen Waren braucht auch weiterhin keine Steuer gezahlt zu werden.

Der Plattformbetreiber hat seiner Meldepflicht innerhalb von 15 Tagen ab Eintritt der Steuersubjektivität nachzukommen.

Steuerpflichtige, die auch über die Plattform verkaufen bzw. andere Personen und Organisationen, die ausschließlich über die Plattform verkaufen, haben auch in dem Fall eine Steuererklärung einzureichen, wenn sie nicht zur Steuerzahlung verpflichtet sind.

Sollte der Plattformbetreiber seiner Steuerpflicht nicht nachkommen und die Steuerschulden bei ihm auch nicht eingetrieben werden können, so ist statt des Plattformbetreibers der Einzelhändler zur Steuerzahlung verpflichtet. In diesem Fall wird die Webseite des Plattformbetreibers von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde unzugänglich gemacht.

Sozialbeitragssteuer 

Sozialbeitragssteuer auf Renditen aus langfristigen Investmentverträgen

Ab 1. Januar 2025 haben inländische natürliche Personen Sozialbeitragssteuer auf Renditen aus den nach 31. Dezember 2024 abgeschlossenen, im Einkommensteuergesetz geregelten langfristigen Investmentverträgen abzuführen, wenn sie die Anlage vor dem Ablauf der Laufzeit von drei oder von fünf Jahren auflösen. Diese Zahlungspflicht ist nicht an eine Obergrenze für die Steuerzahlung gebunden. Die Sozialbeitragssteuer beläuft sich auf 13%, wenn die Anlage vor Ablauf der Laufzeit von drei Jahren aufgelöst wird, auf 0%, wenn die Anlagedauer fünf Jahre erreicht, und in anderen Fällen auf 8%.

Reduzierung des Zeitraums, in dem die Begünstigung hinsichtlich der Sozialbeitragsteuer im Falle von Arbeitsmarkteinsteigern geltend gemacht werden kann

Die ab August 2024 geltenden, während der Gefahrenlage  erlassenen Verfügungen werden in ein Gesetz umgewandelt. Demnach werden die Bedingungen für die Geltendmachung der Sozialbeitragssteuerbegünstigung durch Arbeitnehmer für Personen, die auf den Arbeitsmarkt eintreten, wie folgt geändert: der inaktive Zeitraum, der zur Begünstigung berechtigt, wird von 6 Monaten auf 9 Monate erhöht, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung zu 100% wird von 2 Jahren auf 1 Jahr und in den darauf folgenden 6 Monaten auf 50% herabgesetzt.

Steuerbegünstigung für die Fachschulung und für die duale Ausbildung

Im Sinne der Änderung kann derselbe Arbeitgeber die Begünstigung für denselben Arbeitnehmer bei der Schulung von eigenen Mitarbeitern maximal für 12 Monat geltend machen und die Inanspruchnahme der Begünstigung ist an eine Prüfungspflicht geknüpft.

Steuerordnung

Beantragung eines Steueridentifikationszeichens für Staatsbürger eines Drittlandes

Die Gesetzesänderung schafft die Möglichkeit dafür, wenn ausländische Arbeitnehmer gemäß Gesetz über die allgemeinen Regeln bezüglich der Einreise und des Aufenthalts von Staatsbürgern aus Drittländern über kein Steueridentifikationszeichen verfügen, dann kann dieses auch von seinem Arbeitgeber bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde beantragt werden.

Abschließende Steuererklärung im Falle einer Gruppenbesteuerung

Es ist für Mitglieder einer Organschaft eine günstige Regelung, nach der sie ihre abschließende Steuererklärung statt 30 Tage ab Erlöschung – infolge der Änderung – innerhalb von 90 Tagen einreichen können.

Einführung von E-Belegen

Im Zusammenhang mit der Einführung von E-Belegen beinhaltet die Gesetzesänderung weitere Präzisierungen sowohl hinsichtlich der E-Registrierkassen als auch hinsichtlich der Anwendungen der Kunden.

Eröffnung eines Bankkontos

Unter denjenigen, die verpflichtet sind, ein Bankkonto zu eröffnen, werden auch die Betriebstätten ausländischer Unternehmen in Ungarn benannt. Die bereits eingetragenen Betriebsstätten haben als Übergangsregelung ein inländisches Bankkonto bis zum 31. Januar 2025 zu eröffnen.

Einführung des Verfahrens zum Datenabgleich als neues Verfahren der Steuerbehörde

Zur Behebung der aufgedeckten Risiken kann die Steuerbehörde über das Unterstützungsverfahren und über die Prüfung hinaus auch ein Verfahren zum Datenabgleich durchführen. Die Steuerbehörde kann das Verfahren zur Klärung der Mängel und Abweichungen in den gemeldeten Daten des Steuerpflichtigen nutzen.

Der Steuerpflichtige hat den Datenabgleich innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung auf der dafür vorgesehenen elektronischen Oberfläche durchzuführen.

Mit dem neuen Verfahren wird auch eine neue spezielle Säumnisstrafe verbunden. Demnach kann ein Fixbetrag in der Höhe von 300 THUF über den Steuerpflichtigen verhängt werden, wenn er seiner Pflicht zum Datenvergleich nicht nachkommt.

Säumnisstrafe, die im Verfahren zur Klärung des Rechtsverhältnisses eines Versicherten verhängt werden kann

Wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Einreichung der Erklärung ’08 über die von ihm angemeldeten Beschäftigten und Gemeinschaftsunternehmer nicht nachgekommen ist, übermittelt ihm die Steuerbehörde zuerst einen Hinweis und auch anschließend kann sie nur eine Säumnisstrafe in der Höhe von 100 THUF über den Steuerpflichtigen neben einer neuen Aufforderungsschreiben verhängen.

Reduzierung der Toleranzzeit in Verbindung mit der Löschung der Steuernummer bei versäumten Steuererklärungen

Statt der bisherigen Toleranzzeit von 180 Tagen löscht die Steuerbehörde nach 90 Tagen ab Hinweis die Steuernummer des Steuerberechtigten, der seiner Pflicht zur Einreichung einer zusammenfassenden Erklärung über die Umsatzsteuer oder der monatlichen Steuer- und Abgabenerklärungen oder der Umsatzsteuererklärung nicht nachkommt.

Anhebung der Höhe der Säumnisstrafe gesetzlich verankert

Die Höhe der Säumnisstrafen wurde früher in einer während der Gefahrenlage erlassenen Regierungsverordnung geregelt. Diese wird nun ab 1. Januar 2025 im Steuerordnungsgesetz verankert. Aufgrund dessen wurde die Obergrenze für die allgemeinen Säumnisstrafen – in Übereinstimmung mit der ab August 2024 geltenden Regierungsverordnung – im Falle von natürlichen Personen als Steuerpflichtigen von 200 THUF auf 400 THUF und bei nicht natürlichen Personen als Steuerpflichtigen von 500 THUF auf eine Million HUF angehoben. Darüber hinaus wird die Beschäftigung von nicht angemeldeten Mitarbeitern, ferner die Verletzung der Regeln bezüglich der Rechnungs- und Belegausstellung sowie der Regeln bezüglich der Aufbewahrungspflicht mit einer Säumnisstrafe geahndet, wobei das Höchstmaß von einer Million HUF auf 2 Millionen HUF angehoben wurde.

Verzugszuschlag

Ab 1. Januar 2025 sind die Verzugszuschläge nicht auf- oder abgerundet vorzuschreiben. Die Steuerbehörde schreibt einen Verzugszuschlag vor, wenn der Jahresbetrag des auf die Schulden monatlich berechneten Verzugszuschlags 5.000 HUF erreicht. Das Finanzamt schreibt den Verzugszuschlag für die Monate Januar bis März 2025 im April 2025 und anschließend monatlich vor.

Regeln zum Steuerverwaltungsverfahren

Anhörung über ein elektronisches Kommunikationsnetz

Mit Einführung eines neuen Rechtsinstituts würde der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anhörung einer Person, die im Steuerverwaltungsverfahren zur persönlichen Anhörung geladen wurde, über ein elektronisches Kommunikationsnetz ermöglichen. Im Zuge der Anhörung muss fortlaufend sichergestellt werden, dass die betroffenen Parteien während der ganzen Anhörung einander sehen und hören können. Das Protokoll über die Anhörung muss ausschließlich von dem Vertreter der Steuerbehörde unterzeichnet werden, vonseiten des Steuerpflichtigen genügt eine Freigabe durch eine mündliche Erklärung. Das Protokoll muss anschließend unverzüglich dem Steuerpflichtigen zugestellt werden.

Prüfung der Verrechnungspreisdokumentation und der Datenmeldung im Zuge einer Prüfung der Rechtsbefolgung

Im Sinne der Änderung erhält die Steuerbehörde eine getrennte Ermächtigung zur Prüfung der Verrechnungspreisdokumentation und der Verrechnungspreis-Datenmeldung im Zuge einer Prüfung der Rechtsbefolgung. Für die Prüfung der Rechtsbefolgung, die auf die Prüfung der Verrechnungspreisdokumentation und der Verrechnungspreis-Datenmeldung gerichtet ist, werden der Steuerbehörde ab 1. Januar 2025 – statt der bisherigen 30 Tage – 60 Tage zur Verfügung stehen.

Erweiterung der Kreis der Beschlüsse, gegen die eine eigenständige Berufung eingelegt werden kann

Durch die Änderung wird der Kreis der Beschlüsse erster Instanz erweitert, gegen die eine eigenständige Berufung eingelegt werden kann, um die Beschlüsse erweitert, die in Verbindung mit Anträgen, die von im Ausland niedergelassenen Steuerpflichtigen auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden.

Neue Tatsachen und Umstände in einem besonderen Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung

In Verbindung mit den Berufungen wird die zeitlich eingrenzende Verfügung über die Einbringung von neuen Tatsachen und Beweisen in einem besonderen Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung nicht anwendbar sein. D.h. der Steuerpflichtige kann sich in diesem Verfahren auch dann auf eine neue Tatsache oder einen neuen Beweis berufen, wenn er über diese bei der Entscheidung erster Instanz und im Falle einer Prüfung vor Ablauf der Frist für die Erhebung von Einwänden Kenntnis hatte, jedoch trotz Aufforderung der Steuerbehörde keine Erklärung dazu abgegeben hat oder diese nicht vorgelegt hat.

Vollziehungsregeln

Der Kreis der Gründe für das Ruhen eines Vollziehungsverfahrens wird erweitert

Im Einklang mit § 52 des Gesetzes Nr. I von 2017 über die Verwaltungsprozessordnung werden im Sinne der Gesetzesänderung die Fälle erweitert, in denen das Vollziehungsverfahren ruht. Demnach ruht das Vollziehungsverfahren während der Dauer einer vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung.

Elektronische Kontakthaltung mit dem Arbeitgeber bei Gehaltspfändung

Es wird laut Bestimmung bei einer Gehaltspfändung, die beim Arbeitgeber auf elektronischem Wege eingeht, für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben, der Steuerbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auf einem dafür vorgesehenen Datenblatt zu erteilen.

Änderung hinsichtlich der Berechnung des Verzugszuschlages in Vollstreckungsverfahren

In der Bestimmung werden die Regeln zur Berechnung des Zuschlags durch die staatliche Steuer- und Zollbehörde in einer Weise vereinheitlicht, dass die Berechnungsmethode, die bei der Ermittlung der Steuerschulden angewendet wird, auch für öffentliche Schulden, die nicht als Steuer angesehen werden, Anwendung finden wird. Die Höhe des Verzugszuschlags wird daher den 365-sten Teil der zum Zeitpunkt des Verzugs geltenden Notenbankleitzinsen zuzüglich 5% pro Kalendertag betragen, genauso wie im Falle der Steuerschulden.

Änderungen, die das Rechnungslegungsgesetz betreffen

Anstieg der Kennzahlen, die die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses und eines konsolidierten Jahresabschlusses beeinflussen

Die Wertgrenzen für die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses und eines konsolidierten Jahresabschlusses erhöhen sich wie folgt:

Wertgrenzen für die Optierung zu einem vereinfachten Jahresabschluss:

  1. die Bilanzsumme betreffende Bedingung: Erhöhung von 1 200 Mio. HUF auf 2 000 Mio. HUF,
  2. den Nettojahresumsatz betreffende Grenze: Erhöhung von 2 400 Mio. HUF auf 4 000 Mio. HUF. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl betreffende Bedingung ändert sich nicht (50 Personen).

Die Wertgrenzen in Bezug auf die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses steigen wie folgt:

  1. Bilanzsumme: von 6 000 Mio. HUF auf 10 000 Mio. HUF,
  2. Jahresnettoumsatzerlöse: von 12 000 Mio. HUF auf 20 000 Mio. HUF. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl betreffende Bedingung ändert sich nicht (250 Personen).

Anstieg der Wertgrenzen für die Befreiung von der Abschlussprüfungspflicht

Die Wertgrenze für die Befreiung von der Abschlussprüfungspflicht wird in Bezug auf die Jahresumsatzerlöse von 300 Mio. HUF auf 600 Mio. HUF angehoben. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl betreffende Bedingung ändert sich nicht (50 Personen).

Wahl des Wirtschaftsprüfers des Nachhaltungsberichtes

Im Sinne der Gesetzesänderung wird eine einjährige Übergangszeit dadurch eingeführt, dass hinsichtlich des Geschäftsjahres 2024 ermöglicht wird, dass ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitsbericht oder mit dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht statt vom obersten Organ von dem geschäftsführenden Organ bis spätestens zum Bilanzstichtag bestellt wird.

Bergbauabgabe

Einführung von gestaffelten Sätzen für die Bergbauabgabe

Es werden gestaffelte Sätze für die Bergbauabgabe aufgrund der Weltmarktpreise eingeführt. Daneben werden bei einzelnen Abbautechnologien niedrigere Sätze festgesetzt, zum Teil wegen des höheren Kostenbedarfs der jeweiligen Technologie und zum Teil, um das inländische Abbauniveau aufrechtzuerhalten und dadurch den Importanteil zu reduzieren.

Liquidations- und Zwangslöschungsverfahren

Anstieg des Schuldenbetrags, der für die Einleitung eines Liquidationsverfahrens erforderlich ist

Im Sinne der Gesetzesänderung wird die Höhe der angemeldeten Forderung gegenüber der Firma bzw. die Höhe des Firmenvermögens, die für die Veranlassung eines Liquidationsverfahrens notwendig ist, von 400 000 HUF auf 1 000 000 HUF angehoben. Unter diesem Grenzbetrag löscht das Gericht die Firma bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen im Firmenbuch (Zwangslöschung), während bei angemeldeten Forderungen bzw. Firmenvermögen, die 1 000 000 HUF erreichen, die Einführung eines Liquidationsverfahren veranlasst wird.

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Für Rückfragen zu den geplanten Steueränderungen stehen Ihnen die Steuerexperten von  Grant Thornton gerne zur Verfügung!

Diese fachliche Zusammenfassung beruht auf Informationen, die am Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

NIS2: Mentoring statt Auslagerung

Mit dem Inkrafttreten  des Gesetzes über die Cybersicherheitszertifizierung und Cybersicherheitsaufsicht wurde auch in Ungarn mit der Umsetzung der neuen NIS2-Richtlinie (Network Information System v2) der EU in nationales Recht begonnen. Die neuen Anforderungen im Bereich des Informationsschutzes betreffen einen breiteren Kreis als je zuvor, nach vorläufigen Schätzungen unterliegen 2500 bis 3000 Gesellschaften direkt ihrer Geltung. Die betroffenen Firmen hatten sich bis zum 30. Juni 2024 bei der Aufsichtsbehörde für reglementierte Tätigkeiten  (Szabályozott Tevékenységek Felügyeleti Hatósága) anzumelden. Im Zuge der Registrierung mussten neben den Firmendaten administrativer und technischer Art auch die Daten und Kontaktdaten zum Informationssicherheitsbeauftragten (nachstehend kurz ISB genannt) angegeben werden.

Den nach 30. Juni 2024 gegründeten Firmen stehen 30 Tage nach der Firmengründung für die Anmeldung bei der Aufsichtsbehörde zur Verfügung.

ISB: Wer soll der Beauftragte sein?

Im Zuge der Registrierung bei der Aufsichtsbehörde ist eine der wichtigsten Fragen die Bestimmung des ISB. Die Entscheidung ist unseres Erachtens für internationale Firmen schwierig, auch wenn im NIS-Gesetz keine konkreten Erwartungen oder Anforderungen an den vorgesehenen Beauftragten gestellt werden, es wird sogar ausdrücklich ermöglicht, dass die Position unter Hinzuziehung eines externen Experten besetzt wird.

Auslagerung der Position ISB ist nur zum Teil eine Lösung für internationale Unternehmen

Die Auslagerung der Position des ISB kann auf den ersten Blick als eine rationale Lösung erscheinen, wenn intern keine fachlichen Kenntnisse, Erfahrungen oder Ressourcen für die Besetzung der Position zur Verfügung stehen. Unsere Erfahrungen zeigen jedoch, dass bei vielen Unternehmen dennoch ein interner Mitarbeiter in das Formular der Aufsichtsbehörde als ISB eingetragen wird.

Bevor wir über die Gründe dafür schreiben, überblicken wir, mit welchen Aufgaben und Herausforderungen ein zukünftiger ISB bei einer ungarischen Tochtergesellschaft mit internationalem Hintergrund im Laufe der Vorbereitung auf das NIS2-Audit konfrontiert wird.

Wofür ist ein ISB verantwortlich?

Primäre Aufgaben eines ISB

  • Reduzierung der Risiken von Cybersicherheitsvorfällen sowie
  • Verkürzung der Zeit bis zu deren Aufdeckung.

Cybersicherangriffe sind in der Regel auf das Datenvermögen der Firma gerichtet. Die Schwere der Inzidenzen steigt dadurch weiter, dass infolge des Diebstahlsversuchs in vielen Fällen auch mit der vollständigen oder teilweisen Einstellung der Dienstleistung oder sogar mit der Aussetzung der ganzen Geschäftstätigkeit gerechnet werden muss, was in jedem Fall bedeutende, manchmal sogar auch katastrophale Folgen für den Unternehmensbetrieb haben kann.

Neben der Senkung der Wahrscheinlichkeit der Cybersicherheitsvorfälle bedeutet eigentlich die Reduzierung der daraus resultierenden Schäden die Schutzfähigkeit und Resilienz des Unternehmens, die durch

  • Einführung von Schwellen,
  • Schaffung von Regeln,
  • Einführung von Instrumenten und
  • Veranstaltung von Schulungen

erhöht werden können.

Die Neuartigkeit von NIS2 birgt sich gerade darin, dass die betroffenen Unternehmen gezwungen werden, ihre Fähigkeiten im Bereich Cyberschutz durch die o.g. Maßnahmen fortlaufend zu entwickeln, und es wird mit der Rechtsnorm versucht, dazu einen einheitlichen Standard auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen.

Eine der wichtigsten Aufgaben des ISB ist, dass die zwingend anzuwendenden Maßnahmen im Bereich der Informationssicherheit im Einklang mit der Bedrohung und im Rahmen des verfügbaren Budgets erarbeitet werden.

Die Cyberschutzmaßnahmen verlangsamen zwangsläufig das Geschäft und erwarten von einem Großteil des Unternehmens eine aktive Zusammenarbeit bei der Durchführung. Der interne ISB muss die Ganzheit des Geschäftes berücksichtigen, wenn er über die Antworten auf die Bedrohung nachdenkt und wenn er mit dem lokalen IT-Team, den Leitern der Geschäftsbereiche, Juristen, der zentralen (ausländischen) Führung oder gerade mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.

Ungarische NIS2 für ungarische Firmen  

Obwohl es sich bei der NIS2 um eine Richtlinie der Europäischen Union handelt und ihr Ziel die Schaffung eines einheitlichen, gemeinsamen Cybersicherheits-Rahmensystem und Schutzebene war, werden sie von den Mitgliedstaten nicht  gleich terminiert und nicht mit vollständig einheitlichem Inhalt in ihr eigenes Recht umgesetzt.

Der interne ISB einer ungarischen Tochtergesellschaft muss auch mit den Besonderheiten der „ungarischen” NIS2-Regelung vertraut sein, damit er neben den anderen nationalen Anforderungen auch diese auf globaler Ebene bei der Ausgestaltung und Adaptierung des verwalteten Informationssicherheits-Managementsystems und der damit verbundenen Regelungen und Verfahrensordnungen vertreten kann.

Die Compliance der in Ungarn ansässigen Unternehmen wird in jedem Fall aufgrund des ungarischen “NIS2-Gesetzes”, der von ungarischen Einrichtungen erlassenen Durchführungsverordnungen und des herausgegebenen methodischen Leitfadens, in ungarischer Sprache und von ungarischen Auditoren beurteilt oder bei Nichtentsprechung beanstandet.

Die Vorbereitung erfordert daher in jedem Fall eine aktive Mitwirkung der nationalen operativen Führung. Die Vorbereitung kann mit Sicherheit nicht ausschließlich aus dem Ausland, unter unveränderter Verwendung der von der Zentrale ausgearbeiteten Regeln und Systemelemente gemanagt werden.

Es liegt zwar auf der Hand, ist jedoch nicht ratsam, ein Mitglied des IT-Teams als Leiter Compliance zu delegieren

In internationalen Unternehmensgruppen erwartet ein ziemlich komplexer Verantwortlichkeitsbereich die IBS, die Auslagerung der Position kann daher nicht überall als eine effektive Lösung angesehen werden.

Bei diesen Unternehmen kann als zweckmäßig erscheinen, wenn die Fähigkeiten und Ressourcen des lokalen Leiters Compliance erweitert werden, damit er auch die Vorbereitung auf die Erfüllung der neuen, im NIS2-Gesetz gestellten Compliance-Anforderungen koordinieren kann. Dies kann nach Bedarf unter Hinzuziehung von externen Beratern und Experten erfolgen.

Die Ortskenntnisse des Leiters Compliance, seine vorhandenen Kanäle und Akzeptanz bedeuten aus der Sicht des lokalen IT-Teams, der zentralen IT-Leitung, der Geschäftsbereiche und des Managements Vorteile, die bei der Einführung des NIS2-INformationssicherheits- Managementsystems auch benötigt werden, in Anbetracht dessen, dass dies mit großer Wahrscheinlichkeit eine bedeutende Auswirkung auf den Großteil der derzeitigen Abläufe beim Unternehmen haben und auch die Organisationskultur prägen wird.

Die IT wird ein bedeutender Akteur bei den Änderungen sein, aber ähnlich wie in den anderen Bereichen wird sie in vielerlei Hinsicht eine durchführende Rolle innehaben, es ist aus diesem Grund nicht ratsam, die Leitungspositionen in den Bereichen IT und Informationssicherheit miteinander zu verknüpfen.

Durch ein berufliches Mentoring können die Leiter Compliance unterstützt werden

NIS2 erfordert von den Unternehmen eine laufende Entwicklung auf dem Gebiet der Cyberschutzfähigkeiten. Dabei haben sie ein Informationssicherheitssystem für sich auszuarbeiten, das sich effektiv betreiben und stabil auditieren lässt. Damit die beauftragte Führungskraft Erfolge erzielen kann, muss er nicht nur die internationalen und nationalen Regelungen, sondern auch die internen Abläufe des Unternehmens und auch seinen Betrieb in entsprechender Tiefe kennen.

Das erschwert die vollumfängliche Auslagerung der Aufgaben im Bereich der NIS2-Vorbereitung und kann die Firmen eher in die Richtung der Entwicklung der internen Kompetenzen leiten. Ein entsprechendes Mentoring kann dazu beitragen, dass sich die Leiter Compliance an die neuen Anforderungen anpassen können.

Wir empfehlen unsere Dienstleistung NIS2 berufliches Mentoring für die Leiter Compliance, die das  NIS2-Informationssicherheits-Managamentsystem, das durch die nationale Regelung ausgestaltet wurde und ab 2025 als Anforderung behandelt wird, auf Leitungsebene kennenlernen wollen und einen unterstützenden Partner bei der Besetzung der Position des ISB mit einem internen Mitarbeiter suchen.