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Rechnungslegung & Verrechnungspreise

Änderung des Rechnungslegungsgesetzes und buchhalterische Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen

Gesetz LXXXIII von 2025 – praktische Hinweise für Unternehmen 

Das am 19. November 2025 veröffentlichte Steuerpaket, das auf die Reduzierung administrativer Belastungen und die Rechtsangleichung abzielt, führt wesentliche Änderungen in der buchhalterischen Erfassung von Verrechnungspreisanpassungen ein. Die §§ 105–107 des Gesetzes LXXXIII von 2025 legen fest, dass die Differenz zwischen dem fremdüblichen Preis gemäß Körperschaftsteuergesetz und dem tatsächlich angewendeten Entgelt – also die TP-Anpassung – auch in der Buchhaltung erfasst werden muss. Dies bringt die jahresendbezogene einmalige Steuerbemessungsgrundlagenanpassung, die mit einem Buchungsbeleg verbucht wurde, und die Rechnungslegung näher zusammen und verringert Auslegungsunsicherheiten. 

Warum war die Änderung notwendig?

Bisher erschienen die meisten Verrechnungspreisanpassungen ausschließlich in der Steuerbemessungsgrundlage, und nicht alle Änderungen spiegelten sich in der Rechnungslegung wider. Diese Abweichung trat insbesondere bei einmaligen, jahresendbezogenen TP-Anpassungen auf. Ziel des Gesetzgebers war daher Transparenz und konsistente Datenberichterstattung: Wenn ein Unternehmen das Entgelt für ein verbundenes Geschäft nachträglich ändert, muss dies sowohl in der steuerlichen als auch in der buchhalterischen Erfassung abgebildet werden. 

Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen. Sie kann jedoch auch auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 angewendet werden. 

Was hat sich genau geändert?

Wenn der Preis eines Geschäfts nach Vereinbarung der Parteien nachträglich angepasst wird, muss die TP-Anpassung bis zum Bilanzstichtag verbucht werden. Die Anpassung betrifft folgende Posten: 

  • Anschaffungskosten von Vermögenswerten – Rechnungslegungsgesetz § 47 (10) 
  • Nettoerlöse aus Verkäufen – Rechnungslegungsgesetz § 73 (4) 
  • Aufwand und Kosten im Zusammenhang mit bezogenen Dienstleistungen – Rechnungslegungsgesetz § 78 (8) 

Eine wesentliche Erleichterung besteht darin, dass bei freiwilliger fremdüblicher Preisanpassung keine Verpflichtung zur Anpassung auf den Median besteht; die Korrektur kann an jeder Stelle innerhalb der fremdüblichen Bandbreite vorgenommen werden. 

Warum ist dies in der Praxis wichtig?

  • 18 des Körperschaftsteuergesetzes bleibt eindeutig: Alle Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen müssen zum Fremdvergleichspreis erfolgen. Die Änderung des Rechnungslegungsgesetzes stärkt diese Anforderung, sodass Unternehmen:
  • Übereinstimmung zwischen Steuerbemessungsgrundlage und Rechnungslegung sicherstellen müssen, 
  • jahresendbezogene TP-Anpassungen mit einheitlicher Dokumentation belegen müssen, 
  • die Flexibilität nutzen können, jeden Punkt innerhalb der fremdüblichen Bandbreite zu wählen, ohne Medianvorgabe. 

Hervorzuheben ist, dass Transaktionen unterhalb der Schwelle von 100 Millionen HUF zwar von der Dokumentations- und Meldepflicht für Verrechnungspreise befreit sein können, die Pflicht zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes jedoch für alle verbundenen Geschäfte gilt. Das bedeutet, dass die TP-Anpassung — und somit die buchhalterische Erfassung — auch bei Transaktionen unterhalb der Schwelle verpflichtend ist, unabhängig von einer Dokumentationspflicht. 

Wenn Sie bis zum Bilanzstichtag die Spanne marktgerechter Preise festlegen möchten oder prüfen möchten, wie sich die Änderung auf Ihr Unternehmen auswirkt, oder die steuerlichen und buchhalterischen Anforderungen an jahresendbezogene TP-Anpassungen analysieren möchten, steht Ihnen unser Expertenteam gerne zur Verfügung. 

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