Die Steuerverwaltung betreffende Änderungen
Das Parlament hat am 21. November 2023 das Gesetz Nr. T/5893 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. T/5877 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam: „Steuerpaket vom Herbst“ genannt). Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem zweitem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Steuerverwaltung betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier zu lesen).
Wie in den letzten Jahren kann man auch dieses Jahr behaupten, dass die Änderungen der Regelungen in den Bereichen Steuerverfahren und Steuerverwaltung das Ziel verfolgen, den administrativen Aufwand weiter zu senken und mehr Transparenz in der Wirtschaft zu schaffen.
E-Registrierkassen
Mit Wirkung vom 1. Juli 2024 werden die Vorschriften bezüglich der E-Registrierkassen in die Steuerverwaltungsregeln aufgenommen.
Die E-Registrierkassen erstellen statt der Quittungen auf Papier elektronische Quittungen, die unter Nutzung einer digitalen Applikation an die Käufer gelangen. Die Händler hätten nach Plan die E-Quittungen 10 Jahre lang aufzubewahren.
Bei Versäumnissen, die die E-Registrierkassen betreffen, hätten Vertreiber und Nutzer nach Plan mit den bisherigen Sanktionen im Zusammenhang mit Registrierkassen zu rechnen (erstere mit Säumnisstrafen bis zu 10 Mio. HUF und letztere im Falle von natürlichen Personen mit Säumnisstrafen bis zu 500 THUF und im Falle von nicht natürlichen Personen mit Säumnisstrafen bis zu einer Mio. HUF), aber
- bereits bei dem ersten Versäumnis des Nutzers kann die Schließung des Geschäftsraumes für 12 Tage angeordnet werden,
- über die Vertreiber kann eine Säumnisstrafe bis zu einer Mio. HUF verhängt werden, wenn sie es nicht versucht haben, die E-Registrierkasse auf Hardwarebasis innerhalb von 5 Tagen ab Eingang der Mitteilung des Betreibers beim Vertreiber zu reparieren, oder sie ansonsten ihre Pflicht zur Reparatur von E-Registrierkassen auf Hardwarebasis verletzt haben.
E-Umsatzsteuer
Die staatliche Steuer- und Zollbehörde darf die Umsatzsteuererklärungen, die von einem zuverlässigen Steuerpflichtigen unter Anwendung der maschinellen Schnittstelle des E-Umsatzsteuer-Systems eingereicht werden, innerhalb von 15 Tagen ab deren Fälligkeitsdatum nicht prüfen. Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn anhand der verfügbaren Daten mit gutem Grund angenommen werden kann, dass der Steuerpflichtige seine Einnahmen verheimlicht oder falsche Belege für seine Steuerermittlung nutzt.
Als weiterer Vorteil des E-USt-Systems wird eingeführt, dass kein Selbstrevisionszuschlag zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärung unter Anwendung der maschinellen Schnittstelle des E-USt-Systems eingereicht hat und seit der Einreichung der Steuererklärung oder – sollte dieses früher sein – seit dem Fälligkeitsdatum der Steuererklärung noch keine 15 Tage vergangen sind.
Liste der Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuermängeln/Steuerschulden
Die Regeln zur Offenlegung der Liste der Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuermängeln und erheblichen Steuerschulden werden verschärft: im Sinne des Steuerpakets vom Herbst könnten künftig ausschließlich die Angaben zu natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, zu juristischen Personen und zu sonstigen Organisationen, gegen die kein Konkurs- oder Liquidations- bzw. Zwangslöschungsverfahren laufen, von der Steuerbehörde offengelegt werden.
Darüber hinaus könnten künftig nur diejenigen auf die genannte Liste gesetzt werden, deren Steuermängel/Steuerschulden 100 Mio. HUF übersteigen, was den Kreis der Betroffenen wesentlich einengen würde (derzeit liegt dieser Schwellenwert im Falle von juristischen Personen bei 100 Mio. HUF und im Falle von natürlichen Personen bei 10 Mio. HUF). Es ist eine Neuigkeit, dass die staatliche Steuer- und Zollbehörde den Steuerpflichtigen auf Antrag innerhalb von 8 Tagen von der öffentlichen Liste streicht, falls dieser seinen Zahlungsverpflichtungen restlos nachgekommen ist.
Auf der Webseite der staatlichen Steuer- und Zollbehörde wird die Abfragemöglichkeit im Zusammenhang mit den vorstehenden Listen auf Angaben eingeschränkt, die nach dem 31. Dezember 2014, aber vor dem 10. Juni 2021 entstanden sind.
Bei den kommunalen Steuerbehörden (im Falle von lokalen Steuern) wurde die Grenze für die Offenlegung von 100 THUF auf 500 THUF angehoben, ferner kann sie – auch in diesem Fall – ausschließlich bei natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen angewandt werden.
Gruppenbesteuerung
Im Sinne der derzeitigen Regelung kann eine Gesellschaft, die ihre Tätigkeit unterjährig aufnimmt, ihren Antrag auf Genehmigung des Beitritts zu einer Organschaft gleichzeitig mit der Anmeldung beim Finanzamt stellen.
Im Steuerpaket vom Herbst wird diese Regelung entschärft: diesen Gesellschaften werden dafür 30 Tage ab Anmeldung beim Finanzamt zur Verfügung stehen.
Regeln bezüglich der Steuerprüfung
Im Falle einer rechtsnachfolgenden Firma erhöht sich die Frist für eine Steuerprüfung, die sich auch auf die Steuerverbindlichkeiten des Rechtsvorgängers erstreckt, auf 120 Tage in dem Fall, wenn einer der Rechtsvorgänger in dem geprüften Zeitraum oder in einem Teil davon dem Kreis der Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen angehörte. Die Frist beträgt zwar auch derzeit 120 Tage bei Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen, aber bei anderen Firmen – nach der Hauptregel – nur 90 Tage (und es kann vorkommen, dass der Rechtsnachfolger nicht mehr zu den Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen gehört).
Im Sinne der derzeitigen Regeln können keine Einwände gegen das Protokoll mit den Feststellungen der Prüfung der Steuererklärung, die im Falle einer Abwicklung bei Einstellung der Tätigkeit einzureichen ist, erhoben werden. Diese Regelung wird im Steuerpaket vom Herbst entschärft, indem Einwände gegen das Protokoll innerhalb von 8 Tagen ab dessen Übergabe oder Zustellung erhoben werden können.
Regeln bezüglich der Steuervollstreckung
Es wurde ausgesagt, wenn die Steuerbehörde eine Einkommenspfändung unrechtmäßig veranlasste, so ist sie verpflichtet, Zinsen in der Höhe der Verzugszinsen (das Zweifache der Notenbankleitzinsen) für den Zeitraum vom Erfüllungstag der Einkommenspfändung bis zu dem Tag der Rückerstattung der unrechtmäßig eingenommenen Steuern bzw. Beihilfen der öffentlichen Hand zu zahlen.
Ab 1. Juli 2024 können die Vermögensgegenstände (sowohl Mobilien als auch Immobilien), die im Zuge einer Vollstreckung durch die Steuerbehörde beschlagnahmt wurden, auf eine neue Art und Weise, im Rahmen eines Kommissionsvertrags von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde veräußert werden, falls anzunehmen ist, dass der Kaufpreis, der auf diese Weise erzielt werden kann, höher ist, als der Preis, der auf einer Auktion oder auf einer elektronischen Auktion voraussichtlich erzielt werden könnte.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
Das Finanzamt startet 2024 das E-Umsatzsteuer-System, das den derzeit bekannten Prozess der Umsatzsteuererklärung längerfristig deutlich umgestalten wird. Mit diesem Artikel möchten wir zum Überblick und zum besseren Verständnis beitragen.
Das E-USt-System des Finanzamtes ist kein neues Projekt
Die Finanzbehörde hat bereits 2021 versucht, eine Dienstleistung auszugestalten, mit der sie Umsatzsteuererklärungen anbieten kann, aber damals ist das Projekt schließlich gescheitert. Die wichtigsten Ziele der wieder aufgenommenen Entwicklung sind weiterhin:
- Unterstützung bei der Verbreitung von automatisierten Lösungen in den Prozessen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen
- es sollen weniger fehlerhafte Steuererklärungen eingereicht werden und somit die Prüfung einfacher werden und die Zahl der Prüfungen sinken
- die Umsatzsteuerlücke soll sich in Ungarn weiter verringern
Echtstart des neuen Systems Anfang 2024
Die internen Tests laufen seit Monaten. Diese werden in den kommenden Wochen erwartungsgemäß kontinuierlich auch vor einem breiteren Kreis der Steuerpflichtigen eröffnet, so können immer mehr Steuerpflichtige auch selbst die neue Dienstleistung der Steuerbehörde ausprobieren.
Ab 2024 wird das neue elektronische Umsatzsteuersystem allen zugänglich sein, die eine steuerpflichtige Tätigkeit in Ungarn ausüben. Nach Informationen des Finanzamtes können die ersten Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2024 bereits auch im neuen System eingereicht werden, es lässt sich daher vermuten, dass die Nutzung in der Praxis Anfang Februar möglich wird.
Der „Datensee” des Finanzamtes steigt weiter an
Infolge der zwingend vorgeschriebenen Online-Meldung der Rechnungsdaten, der Datenmeldung über die Online-Registrierkassen und des Registers der Zollbescheide liegt dem Finanzamt bereits jetzt ein breiter Kreis der Daten mit Umsatzsteuerrelevanz zu den Geschäftstransaktionen quasi in Echtzeit vor. Das E-USt-System des Finanzamtes ergänzt diese vorliegenden Daten durch Einholung der mit ihnen verbundenen Buchhaltungsinformationen, die ebenfalls den Datensee des Finanzamtes bereichern.
Es werden sogar zwei Wege für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung eröffnet
Das neue System kann vorerst optional neben der Anwendung von ÁNYK (Programm zum Ausfüllen von Formularen) genutzt werden, aber es ist kein heimliches Ziel des Finanzamtes, dass letztere in einigen Jahres ausgeführt werden soll und das Finanzamt sich nur noch auf Daten stützt, die über das E-USt-System eingehen.
Neben dem derzeit genutzten ÁNYK bietet das Finanzamt mit dem E-USt-System sogar zwei neue Wege, wobei die unterschiedlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der kleineren und größeren Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
- Die kleineren Steuerpflichtigen können sich über einen Online-Zugang, indem sie sich auf einer Webportal anmelden, Zugriff auf ihre Umsatzsteuerdaten für die jeweilige Periode verschaffen, und sie können hier die eventuell fehlenden Transaktionsdaten ändern oder ergänzen. Die Entwürfe für die Umsatzsteuererklärungen können sich die Steuerpflichtigen ebenfalls hier ansehen und annehmen. Darüber hinaus wird auf dieser Oberfläche für die Firmen die Umsatzsteuerposition mit Informationscharakter, die in Echtzeit aktualisiert wird, zugänglich sein.
- Die größeren Steuerpflichtigen können durch eine Maschine-Maschine-Verbindung (M2M) Zugang zu den von der Finanzbehörde bereitgestellten technologischen Dienstleistungen haben. In ihrem Fall wird die Vorbereitung der Umsatzsteuererklärungen und die Übersicht und Annahme der Entwürfe für die Umsatzsteuererklärungen voraussichtlich in ihre vorhandene Buchhaltungs- oder ERP-Systeme integriert erfolgen, auf dieser Fläche wird daher auch möglich sein, einen einfachen Datenaustausch zwischen dem Buchhaltungsprogramm und dem elektronischen Umsatzsteuersystem durchzuführen.
In beiden Fällen haben die Nutzer Zugang zu denselben Hauptfunktionen:
- sie können Umsatzsteueraufstellungen der Rechnungen zur Feststellung und Behebung von Fehlern prüfen lassen;
- sie können die Steuererklärungsentwürfe, die vom Finanzamt angeboten werden, herunterladen, diese können sie dann entweder akzeptieren oder durch Hochladen einer neuen Aufstellung durch das Finanzamt neu berechnen lassen.
Allgemeine Steuercodes und vorherige Validierung
Eine der wichtigsten Neuerungen des neuen E-USt-Systems ist, dass das Finanzamt auch einen allgemeinen Katalog der Steuercodes ausgearbeitet hat, damit die Firmen diesen bei der Einordnung der Zeilen der Aufstellung nutzen.
Die andere Neuerung ist die vorherige Validierung der Umsatzsteueraufstellungen. Dabei wird nicht nur deren Format und Struktur geprüft, sondern auch die darin enthaltenen Daten und die Zusammenhänge untereinander. Es verspricht eine sehr nützliche Funktion für die Steuerpflichtigen zu werden, dass die Angaben in den Aufstellungen sogar mit deren Quelle, mit den Daten zu den Belegen im Datensee des Finanzamtes verglichen werden.
Zweck der Analyseinstrumente, die als Teil des E-USt-Systems angeboten werden, ist es, automatisierbare Tools dafür bereitzustellen, dass die Firmen die eventuellen Fehlern und Abweichungen in den Umsatzsteuererklärungen ausfiltern, deren Gründe verstehen und eine Korrektur noch vor der Einreichung der darauf beruhenden Steuererklärung durchführen können.
Tod der M-Blätter?
Die rechtliche Grundlage für das E-USt-System wird in dem Steuerpaket vom Herbst geschaffen, dessen Verabschiedung noch im Gange ist. Aufgrund der letzten Informationen der Steuerbehörde werden die Firmen, die ihre Steuererklärungen künftig im E-USt-System verwalten werden, von der Pflicht zur regelmäßigen Erstellung von inländischen zusammenfassenden Meldungen (M-Blätter) befreit.
Kennenlernen ja, für eine Umstellung ist es jedoch noch zu früh
Die Umstellung auf die neue Technologie wird vorerst noch dadurch behindert, dass sie beim Start die Selbstrevisionen nicht unterstützen wird. Im E-USt-System können Selbstrevisionen voraussichtlich erst ab der zweiten Jahreshälfte 2024 eingereicht werden können und erst ab Anfang 2025 wird eine vollumfängliche Funktionalität sichergestellt, ab dann wird auch die Unterstützung der außerturnusmäßigen Steuererklärungen möglich gemacht.
Es lohnt sich jedoch, das E-USt-System rechtzeitig kennenzulernen, seine voraussichtlichen Auswirkungen und Möglichkeiten auszutesten, weil das neue E-USt-System des Finanzamtes an mehreren Punkten ändern wird, wie wir derzeit über die Umsatzsteuererklärung denken.
Wer nächstes Jahr eine Überprüfung seines ERP-Systems oder dessen Austausch vorhat, sollte auf jeden Fall bereits die Anforderungen des E-USt-Systems des Finanzamtes in Betracht ziehen.
Die genauen Datenmeldungen werden aufgewertet
Das E-USt-System des Finanzamtes wird voraussichtlich so erfolgreich im Kampf gegen die Administration sein, wie genau die als Quelle genutzten Daten sind. Die Bestrebungen der Finanzbehörde nach sauberen Datenmeldungen blicken auf mehrere Jahre zurück, mit der Eröffnung des neuen elektronischen Umsatzsteuersystems können diese nächstes Jahr einen neuen Aufschwung erleben.
Wir stehen vor einem Paradigmenwechsel
Das neue E-USt-System des Finanzamtes wird an mehreren Punkten ändern, wie wir derzeit über die Umsatzsteuererklärung denken. Da es noch mehrere offene Fragen zu dieser Innovation der Steuerbehörde gibt, rechnen wir damit, dass es den Buchhaltern, Beratern und Softwareentwicklern im nächsten Jahr in erster Linie noch um das Kennenlernen gehen wird.
Der Bereich Einkauf und die Einkäufer stehen unter einem immer größer werdenden Druck, damit sie die Nachhaltigkeitskriterien in ihre Beschaffungen integrieren, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft und die Erreichung der Ziele der Kohlenstoffneutralität des Unternehmens fördern.
Wie ist dies möglich, wenn auch die Nachhaltigkeits-/ESG-Experten über sich laufend ändernde Regelungen und sich etablierende Praktiken sprechen? Die geschäftlichen Erwartungen stehen oft im Gegensatz zu den Nachhaltigkeitsaspekten oder die Harmonisierung der beiden Anforderungen erfordert mindestens einen erheblichen zusätzlichen Aufwand.
Die Neubewertung der Lieferantenkette wurde zu einer zentralen Frage
In Folge der unerwarteten Ereignisse der letzten Jahre sind die Bewertung und das neu gedachte Managen der Lieferkette für die meisten Firmenleitungen zu einer zentralen Frage geworden. Kaum haben sich die Organisationen von den infolge der Pandemie eingetreten, für die Versorgungskette schockierenden Ereignisse erholt, traten schon der Ukrainekonflikt, die Energiekrise und dann die Sperrung des Suez-Kanals auf. Die geschäftlichen Entscheidungsträger, die Einkäufer und Warengruppen-Manager hatten früher nicht gekannte Gesichtspunkte zu berücksichtigen, damit der Beschaffungsablauf aus geschäftlicher Sicht nachhaltig ist.
Das Problem verschärft sich dadurch, dass sich die Geschäftspartner in der letzten Zeit in vielen Fällen voneinander entfernt haben, die Hinzuziehung von Lieferanten ohne Vor-Ort-Begehungen und Audits erfolgt und es bestehen oft virtuelle Beziehungen zwischen den Auftraggebern und den Lieferanten. Sollte es sich aber herausstellen, dass ein Lieferant gegen die Menschenrechte verstößt, die Arbeits- oder IT-Sicherheitsvorschriften nicht einhält, ist das Unternehmen immer deutlicheren Reputations-, strategischen und finanziellen Risiken ausgesetzt.
Auf den EU-Märkten steigen die Nachhaltigkeitsanforderungen
Während dessen erschienen auf der Seite der Gesellschaften, die für den EU-Markt oder für auf den EU-Märkten agierende Unternehmen tätig sind, als Erwartungen seitens der Auftraggeber die unterschiedlichen Ermittlungen und Anforderungen in dem Bereich Compliance und später in dem Bereich der Nachhaltigkeit (z.B. Vorschreibung der Pflichtübernahme zur Reduzierung des Co2-Fußabdrucks). Schließlich ist die Erfüllung der einheitlichen Erwartungen der Union (CSRD – Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und CSDDD – Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit) ohne Datenerhebung bei den Mitgliedern der Lieferkette und Beurteilung der Nachhaltigkeitsrisiken in Verbindung mit den Lieferanten nicht möglich.
Eine Weiterentwicklung des Bereichs Einkauf ist unerlässlich
Daraus folgt, dass die Organisationen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten wollen, zur Weiterentwicklung ihres Beschaffungsbereichs gezwungen sind. Dabei sollten nachstehende Gebiete auf jeden Fall überprüft werden:
1) Strategie und Ziele: die Compliance sollte mit der Herausgabe einer aktualisierten Beschaffungsstrategie/-politik begonnen werden. Darauf kann bereits eine Beschaffungs-Jahresplanung aufgebaut werden, bei der auch die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Die Nachhaltigkeitsziele hängen oft eng mit der Kosteneffizienz (z.B. Energie, Wasserverbrauch, Verpackungsmaterialien usw.) zusammen, darauf sollte zur Stärkung des Engagements der Organisation Wert gelegt werden.
2) Engagement des Managements: der Vorstand/die Geschäftsführung hat die Wichtigkeit der Compliance, der ESG und des ethischen Verhaltens gegenüber den Lieferanten, Beschäftigten, Kunden und der weiten Welt persönlich hervorzuheben.
3) Schaffung eines Regelungshintergrundes: Einführung von klaren und eindeutigen Beschaffungspolitiken und -verfahren zur Compliance und zum Risikomanagement. In der Regelung soll das erwartete Verhalten im Zusammenhang mit den Menschenrechten und dem ethischen Geschäftsverhalten eindeutig geregelt werden.
4) Schulung: alle, die sich mit Dritten beschäftigen, sollen geschult werden, damit sie die einschlägigen Richtlinien, das Risikomanagement der Versorgungskette und die besten Praktiken kennenlernen, und sie müssen klar dazu ermächtigt werden, die Erwartungen des Unternehmens gegenüber den Lieferanten zu kommunizieren. Für die Schlüsselmitarbeiter ist ein Nachhaltigkeitsmentoring empfohlen.
5) Lieferkettensorgfaltspflicht: Unternehmen mit effektiven Due-Diligence-Maßnahmen entsprechen gleichzeitig den Regelungserwartungen und verschaffen sich einen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern. Die Erfüllung der in Rechtsnormen verankerten Pflichten zur Datenmeldung und Risikoanalyse ist ohne ein die Lieferanten betreffendes Due-Diligence-System nicht möglich. Die Ermittlung der mit den Lieferanten verbundenen Risiken ist auch über die Compliance hinaus wichtig, damit eine Lieferantenkette aufgebaut werden kann, die ausreichend flexibel ist und besser auf Krisensituationen reagieren kann.
6) Kooperation: Zusammenarbeit mit den Geschäftsbereichen und den Lieferanten, damit die Abläufe, Technologien und bewährten Praktiken überprüft werden und dadurch der Betrieb der Organisation nachhaltiger wird. Die Weitergabe der von der Gesellschaft übernommenen Verpflichtungen an die Lieferanten kann in dem Fall wirklich effektiv sein, wenn die Organisation zur Weiterentwicklung einen regelmäßigen und vertrauensbasierten Kontakt mit ihren Partner aufrechthält.
7) Eindeutige Kommunikation: es ist notwendig, dass die Compliance-Politik der Organisation und ihre Erwartungen im Zusammenhang mit dem ethischen Verhalten gegenüber den Geschäftspartnern eindeutig kommuniziert werden bzw. es ist wichtig, diese in die Verträge zu integrieren und geltend zu machen.
Es ist ersichtlich, dass der Bereich Beschaffung und der Betrieb von Unternehmen generell vor bedeutenden Änderungen stehen. Es ist aber auch ersichtlich, dass die Unternehmen, die rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnen, diese Herausforderungen, die die Wettbewerbsfähigkeit grundsätzlich bestimmen, nicht nur werden meistern können, sondern sie werden sich mit der Erhöhung der Flexibilität der Wertschöpfungskette und mit der Vertiefung der Lieferantenkontakte einen deutlichen Wettbewerbsvorteil sichern können.
Am 31. Oktober wurden der Gesetzesentwurf Nr. T/5893 „über die Änderung einzelner Steuergesetze” sowie der Gesetzesentwurf Nr. T/5877 „über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus sowie in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze” dem Parlament vorgelegt. Diese zwei Gesetzesentwürfe werden unser steuerliches Regelsystem umfassend ändern und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute einführen. Um ein detaillierteres und umfassenderes Bild über die geplanten Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wir die beiden Gesetzesvorschläge in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren erstem Teil die Körperschaftsteuer behandelt wird.
Wie ändert sich die Körperschaftsteuer (KöSt)?
Die ab nächstem Jahr geltenden Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes werden in erster Linie eine Auswirkung auf die Steuerbegünstigungen haben.
Steuerbegünstigung für Investitionen
Die Regeln zur Steuerbegünstigung für Investitionen wurden sowohl letztes als auch dieses Jahr an mehreren Punkten geändert, in dem im Herbst verabschiedeten Steuerpaket gibt es daher weniger Neuigkeiten. Die geplante Änderung würde ab dem Tag nach der Verkündung den Kreis der Fälle verkleinern, in denen die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ein Beschluss der Regierung ist, der auf der Genehmigung der Europäischen Kommission beruht.
Bis jetzt war die Steuerbegünstigung für Investitionen in dem Fall genehmigungspflichtig, wenn
- die auf eine Siedlung entfallenden staatlichen Förderungen (dazu zählen auch die Steuerbegünstigungen) die Höhe übersteigen, die eine Investition mit förderfähigen Kosten im HUF-Gegenwert von 100 Mio. EUR zum beizulegenden Zeitwert erhalten kann, ferner, wenn
- die gesamten staatlichen Förderungen, die von einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen für eine in Budapest realisierte Investition zum beizulegenden Zeitwert den HUF-Gegenwert von 7,5 Mio. EUR pro Steuerpflichtigen übersteigt.
Dies ändert sich nach den Plänen in einer Weise, dass eine Genehmigung für die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für Investition
- in erster Linie für Investitionen mit förderfähigen Kosten zum beizulegenden Zeitwert im HUF-Gegenwert von mindestens 110 Mio. EUR und nur dann verpflichtend vorgeschrieben wird, wenn alle für die Investition beantragten staatlichen Förderungen (zu denen auch die Steuerbegünstigungen zählen) nachstehende Summen übersteigen:
- in den Planungs- und statistischen Regionen Südtiefebene und Südtransdanubien – mit Ausnahme des Komitats Baranya –, Nordtiefebene und Nordungarn – mit Ausnahme der Komitate Borsod-Abaúj-Zemplén und Heves – und Pest (50%): den HUF-Gegenwert von 41,25 EUR,
- in den Planungs- und statistischen Regionen Zentral-Transdanubien und Westtransdanubien (30%): den HUF-Gegenwert von 24,75 EUR,
- in den Komitaten Baranya, Borsod-Abaúj-Zemplén und Heves (60%): den HUF-Gegenwert von 49,5 EUR, ferner
- wird sie in dem Fall zwingend vorgeschrieben sein, wenn alle staatlichen Förderungen, die von einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen für eine in Budapest realisierte Investition beantragt wurden, zum beizulegenden Zeitwert den HUF-Gegenwert von 8,25 Mio. EUR pro Steuerpflichtigen übersteigen.
Der Ermittlung der maximalen Höhe der dieses Jahr eingeführten temporären Steuerbegünstigung, die für Investitionen in die Herstellung von Einrichtungen und den damit verbundenen Teilen in den Bereichen Batterien, Solarpanelen, Windturbinen und Wärmepumpen (d.h. für Investitionen, die aus der Sicht der Umstellung auf eine Wirtschaft mit Netto-Null-Emissionen von strategischer Bedeutung sind) muss ab dem Tag nach der Verkündung der Rechtsnorm statt des beizulegenden Zeitwertes der förderfähigen Kosten der Investition deren laufender Preis zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung der derzeit geltenden besonders hohen Diskontzinssätzen in der Höhe von 13,79% wird die Steuerbegünstigung, die unter diesem Rechtstitel geltend gemacht werden kann, infolge der Änderung deutlich steigen.
Steuerbegünstigung für Investitionen und Erneuerungen, die zur Steigerung der Energieeffizienz dienen
In Verbindung mit den Steuerbegünstigungen für Investitionen und Erneuerungen, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen (nachstehend Steuerbegünstigung für Energieeffizienz) treten ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag zahlreiche Änderungen in Kraft.
Lückenfüllend wird der Begriff alternative Investition, Erneuerung eingeführt: eine Investition, eine Erneuerung mit einer ähnlichen Produktionskapazität und Lebensdauer wie die Investition, die Erneuerung, die von dem Steuerpflichtigen durchzuführen ist und die Grundlage für die Steuerbegünstigung bildet, außerdem die geltenden Standards der Union erfüllt und die von dem Steuerpflichtigen in Ermangelung einer Steuerbegünstigung oder einer anderen staatlichen Förderung nachweislich durchgeführt worden wäre, ferner die
- hinsichtlich der Sparte oder der betroffenen Tätigkeit der üblichen Handelspraxis entspricht, aber eine weniger energieeffiziente Investition, Erneuerung im Vergleich zu der vom Steuerpflichtigen durchzuführenden Investition, Erneuerung darstellt,
- Realisierung der von dem Steuerpflichtigen durchzuführenden gleichen Investition, Erneuerung, zu einem späteren Zeitpunkt,
- eine Investition, eine Erneuerung, die die Inbetriebhaltung von vorhandenen Sachanlagen umfasst oder
- eine auf das Leasing von Sachanlagen gerichtete Investition bzw. Erneuerung, die im Vergleich zu der vom Steuerpflichtigen in Form eines Leasings durchzuführenden Investition bzw. Erneuerung weniger energieeffizient ist.
Im Zusammenhang mit der neuen Definition werden auch der Kreis und die Höhe der förderfähigen Kosten wie folgt geändert:
| Art der Investition | Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung |
| Wenn die Investition in, die Erneuerung von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz dienen und ausschließlich zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz beitragen, identifiziert werden können und es gibt keine weniger energieeffiziente alternative Investition oder Erneuerung, die man in Ermangelung einer Steuerbegünstigung oder einer anderen staatlichen Förderung realisieren würde. | Einstandswert bzw. dessen Erhöhung |
| Eine Investition, eine Erneuerung, die für die Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz erforderlich ist, bei der eine alterative Investition, Erneuerung nachweisbar ist und der Steuerpflichtige diese bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung berücksichtigt. | Differenz zwischen den Investitions-, Erneuerungskosten zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz und den Kosten für die alternative Investition, Erneuerung (Mehrkosten) |
| Eine Investition, eine Erneuerung, die für die Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz erforderlich ist, bei der eine alterative Investition, Erneuerung nicht nachweisbar ist oder der Steuerpflichtige keine alternative Investition, Erneuerung bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung berücksichtigt. | 50% der förderfähigen Kosten für die Investition, Erneuerung zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz |
Die maximale Höhe der Steuerbegünstigung wird nach den Plänen von dem bisherigen HUF-Gegenwert von 15 Mio. EUR auf den HUF-Gegenwert von 30 Mio. EUR erhöht.
Von der Geltendmachung der Steuerbegünstigung werden weitere Fälle ausgeschlossen:
- wenn die Investition, die Erneuerung auf die Förderung der Kraft-Wärmekopplung, Fernheizung, Fernkühlung gerichtet ist und
- wenn die Investition, die Erneuerung auf die Installierung von Sachanlagen gerichtet ist, die mit fossilen Brennsoffen (einschließlich des Erdgases) betrieben werden.
Bei der Steuerbegünstigung für Energieeffizienz werden auch die Investitionen und Erneuerungen, die den Zwecken der Energieeffizienz dienen und Gebäude betreffen, als eine getrennte Kategorie festgelegt. Diese Begünstigung kann ebenfalls frühestens im Jahr der Inbetriebnahme oder in dem darauffolgenden Steuerjahr in Anspruch genommen werden und kann in den folgenden 5 Steuerjahren nach den sonstigen Regeln der Steuerbegünstigung für Energieeffizienz verbraucht werden.
Der Einstandswert der Investition, der Erneuerung zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes stellt die Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung dar. Die Berechtigung auf Steuerbegünstigung folgt einer anderen Logik als früher. Die Steuerbegünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn einer der nachstehenden Fälle zutrifft:
- bei einer Investition, einer Erneuerung, die ein vorhandenes Gebäude betrifft, ergibt sich aus der Investition, aus der Erneuerung eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 20% im Vergleich zum Zustand vor der Investition, vor der Erneuerung,
- bei einer Erneuerung, die die Installierung oder den Austausch eines Elementes des gebäudetechnischen Systems bzw. der Gebäudehülle betrifft, ergibt sich eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 10% im Vergleich zum Zustand vor der Investition, vor der Erneuerung,
- bei neuen Gebäuden ergibt sich eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 10% im Vergleich zum Schwellenwert für Gebäude mit einem Energiebedarf von beinahe Null.
Die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist, dass der Steuerpflichtige über ein Energiezertifikat verfügt, das den Anfangsbedarf an Primärenergie und dessen geschätzte Verbesserung bescheinigt.
Die Höhe der Steuerbegünstigung (zusammen mit allen staatlichen Förderungen, die für die Investition, Erneuerung beantragt worden sind) beläuft sich auf 15% (bei Kleinunternehmen 35, bei mittelständischen Unternehmen 25) der förderfähigen Kosten, jedoch maximal auf den HUF-Gegenwert von 30 Mio. EUR.
Steuerbegünstigung für Forschung und Entwicklung
In Verbindung mit der Einführung der Regeln zur globalen Mindeststeuer – jedoch nicht nur für Steuerpflichtige, die der globalen Mindeststeuer unterliegen – wird ab 2024 auch eine neue Steuerbegünstigung für die Förderung der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (nachstehend kurz F+E) eingeführt.
Statt des Kürzungsposten F+E kann der Steuerpflichtige künftig für 5 Jahre auch zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung optieren (von dieser Option kann in der Steuererklärung Gebrauch gemacht werden, in der die Steuerbegünstigung für F+E zum ersten Mal geltend gemacht wird). Während dieser Zeit kann mit Hinblick auf F+E ausschließlich eine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden, zur Anwendung eines Kürzungspostens kann der jeweilige Steuerpflichtige erst ab dem 6. Steuerjahr zurückkehren.
Die Höhe der Steuerbegünstigung beträgt 10% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal
- den HUF-Gegenwert von 55 EUR für Grundlagenforschung,
- den HUF-Gegenwert von 35 EUR für angewandte (Industrie)forschung und
- den HUF-Gegenwert von 25 EUR 25 für Versuchungsentwicklung
Um diesen Betrag kann die ermittelte Körperschaftssteuer im Steuerjahr, in dem die Kosten angefallen sind, und in den darauf folgenden 3 Steuerjahren vor allen anderen Steuerbegünstigungen sogar auf 0 HUF reduziert werden.
Die Steuerbegünstigung muss jedes Jahr in der maximalen Höhe geltend gemacht werden und die nicht verbrauchte Steuerbegünstigung wird bis Ende des vierten Steuerjahres dem Steuerpflichtigen zugewiesen (vorausgesetzt, dass seine auf Nettobasis ermittelten Steuerschulden, die bei der staatlichen Steuerbehörde geführt werden und vollgestreckt werden können, hunderttausend Forint nicht übersteigen).
Als förderfähige Kosten gelten von den handelsrechtlichen direkten (Selbst)kosten für Grundlagenforschung, angewandte (Industrie)forschung und Versuchsentwicklung Folgende:
- auf die Dauer des F+E-Projektes entfallende handelsrechtliche Abschreibung der von dem Forscher-Entwickler genutzten Sachanlagen,
- Personalaufwand für den Forscher-Entwickler bis zur Höhe der Beschäftigung des Forschers-Entwicklers an dem F+E-Projekt, mit Ausnahme des Aufwands in indirekter Verbindung mit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (hierzu zählen unter anderem Repräsentation, Abfindung, für die Dauer der Freistellung zustehendes Gehalt zuzüglich Abgaben),
- Kosten und Aufwendungen für Patente, die für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden, ferner
- Betriebskosten und Aufwendungen, die direkt im Laufe des K+E-Projektes anfallen.
Die Unternehmen, die die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, haben in der Steuererklärung nach Jahren gegliedert Daten zu Folgenden zu melden:
- förderfähige Kosten im Steuerjahr,
- Höhe der im Steuerjahr neu entstandenen Steuerbegünstigung, ferner
- Höhe der im Steuerjahr verbrauchten, früher entstandenen Steuerbegünstigung.
In Hinsicht darauf, dass diese neue Begünstigung als sog. anerkannte zurückzuerstattende Steuerbegünstigung anzusehen ist, stellt sie auch bei der Berechnung der globalen Mindeststeuer keinen Nachteil dar.
Die neue Steuerbegünstigung für F+E kann weder zusammen mit den körperschaftsteuerlichen Kürzungsposten für F+E noch mit dem gewerbesteuerlichen Kürzungsposten für F+E noch mit der begünstigten sozialen Beitragssteuer für F+E in Anspruch genommen werden.
Nicht betrieblich veranlasste Kosten
Neben den Steuerbegünstigungen gibt es auch zahlreich kleinere Änderungen. Bei den nicht betrieblich veranlassten Kosten ist auch mit Änderungen zu rechnen. Der Kreis dieser Kosten wird in Verbindung mit den Tantiemen- und Zinszahlungen um einen Posten erweitert. Ab 2024 sind die Tantiemen- und Zinszahlungen in Staaten, die in der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete geführt werden, sowie in Staaten mit Null- oder niedrigen Steuersätzen zur Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung zur Steuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Eine Ausnahme hiervon ist, wenn die Tantiemen- bzw. Zinszahlungen über den Steuervorteil hinaus für einen tatsächlichen wirtschaftlichen, kommerziellen Vorteil anfallen. Der Steuerpflichtige hat das Bestehen dieses Vorteils zu qualifizieren und auch zu dokumentieren.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
Der Begriff latente Steuer kann für die Tochtergesellschaften ausländischer Firmengruppen in Ungarn, die neben dem ungarischen Jahresabschluss auch ein konsolidiertes Berichtspaket nach den für die Gruppe geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen haben, bereits bekannt sein.
Die Verbuchung der latenten Steuern war in dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz bis jetzt nicht vorgesehen, folglich ergab sich eine Differenz zwischen dem ungarischen Jahresabschluss und dem Gruppenabschluss. Dem soll mit dem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf Nr. T/5877, mit dem der Begriff latente Steuer eingeführt wird, entgegengewirkt werden.
Der Begriff latente Steuer
Eine latente Steuer entsteht, wenn die Berechnung der Körperschaftsteuer, d.h. die Kürzungs- und Hinzurechnungsposten eine künftige temporäre steuerliche Auswirkung haben, d.h. ein Kürzungs- oder Hinzurechnungsposten im Berichtsjahr wird sich künftig umwenden (so z.B. eine im Berichtsjahr gebildete Rückstellung oder Wertberichtigung auf Forderungen). Mit der geplanten Änderung können die Gesellschaften diese temporären Differenzen als latente Steuerverbindlichkeiten oder latente Steuerforderungen berücksichtigen.
Eine latente Steuerverbindlichkeit entsteht, wenn wir zwar im Berichtsjahr weniger Steuer zahlen, diese Steuer jedoch später bezahlen müssen, wir haben also eine Steuerverbindlichkeit (bspw.: Bildung einer Investitionsrücklage im Berichtsjahr).
Eine latente Steuerforderung entsteht, wenn wir im Berichtsjahr mehr Steuer zahlen, diese jedoch in der Zukunft zurückbekommen, wir haben also eine Forderung (bspw. Rückstellung, Wertberichtigung auf Forderungen, Verlustvortrag).
Die Berechnung der latenter Steuern betrifft nicht die endgültigen Kürzungs- und Hinzurechnungsposten, d.h. die sich künftig nicht umwenden (bspw. Bußgeld).
Die Höhe der latenten Steuer ist mit dem zum Bilanzstichtag geltenden Körperschaftsteuersatz zu ermitteln.
Regeln zur Ermittlung der latenten Steuern
In dem ersten Geschäftsjahr, in dem die latenten Steuern angewendet werden, ist der Eröffnungsbuchwert der latenten Steuerforderungen und der latenten Steuerverbindlichkeiten gegen die Gewinnrücklage anzusetzen. Die latenten Steuern, die sich auf das Geschäftsjahr beziehen, ändern bereits das Ergebnis des Geschäftsjahres und scheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Zeile ‚Latenter Steueraufwand‘ auf. Im Sinne des Vorschlags ist der Bilanzwert der latenten Steuerforderungen aus der Gewinnrücklage durch Umbuchung in die gebundene Rücklage zu binden.
Buchung der latenten Steuern
Die Gesellschaft kann die latenten Steuerforderungen und die latenten Steuerverbindlichkeiten nach ihrem eigenen Ermessen ausweisen. Die latenten Steuerforderungen sind im Anlagevermögen, während die latenten Steuerverbindlichkeiten unter den langfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.
Die latenten Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt sind in Summe, vom Vorzeichen abhängig netto auszuweisen. Dementsprechend wird die Bilanz um die Zeilen ‚Latente Steuerforderungen‘ und ‚Latente Steuerverbindlichkeiten‘ ergänzt. In der Gewinn- und Verlustrechnung scheint nach der Zeile ‚Zu zahlende Steuer‘ die Zeile ‚Latente Steuerdifferenz‘ auf.
Die bedeutenden Posten der latenten Steuerforderungen und der latenten Steuerverbindlichkeiten sind auch im Anhang zum Jahresabschluss nach Rechtstiteln gegliedert darzustellen.
Die Regeln bezüglich der Buchung der latenten Steuern sind in dem Jahresabschluss für das 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, aber von der Entscheidung der Gesellschaft abhängig können sie bereits in dem Jahresabschluss für das 2023 beginnende Geschäftsjahr Anwendung finden.
Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass die Körperschaftsteuererklärung Nr. 2229 für das Jahr 2022 auf der Homepage des Nationalen Steuer- und Zollamtes (NAV) erschienen ist. Zur Erfüllung der ab diesem Jahr eintretenden Plicht zur Meldung von Daten zur Ermittlung des fremdüblichen Preises haben die Steuerpflichtigen die Blätter 2229-ATP-01 und 2229-ATP-KV auszufüllen. Auf Blatt ATP-01 müssen die Daten zur jeweiligen Transaktion, während auf Blatt ATP-KV – in Verbindung mit den Transaktionen auf Blatt ATP-01 – die Daten zu den verbundenen Unternehmen angegeben werden.
Die Details zur Datenmeldung haben wir bereits früher sowohl in einem Newsletter als auch in einer E-Mail dargestellt, in diesem Schreiben möchten wir anhand des Ausfüllleitfadens für die Steuererklärung Folgendes hervorheben:
Unter die Datenmeldepflicht fallen alle Körperschaftsteuererklärungen, deren gesetzliche Abgabefristen auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2022 fallen. Jährliche Körperschaftsteuererklärungen, deren gesetzliche Abgabefristen auf den 31. Dezember 2022 oder auf einen früheren Zeitpunkt fallen, unterliegen auch in dem Fall nicht der Datenmeldepflicht, wenn der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht nachträglich, nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist nachkommt.
Für Rückfragen steht Ihnen das Verrechnungspreisteam von Grant Thornton gerne zur Verfügung!
Dieser Newsletter wurde auf der Grundlage von bis zum Erscheinungstag zugänglichen Informationen und ausschließlich zum Zweck der allgemeinen Informierung verfasst. Er kann in keiner Hinsicht als maßgeschneiderte Beratung betrachtet werden und ersetzt auch keine Beratung.



