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Ab 1. April ändern sich die Regeln bezüglich der Umsatzsteuer auf Arbeitskräfteüberlassung

Ab 1. April ändern sich die Regeln bezüglich der Umsatzsteuer auf Arbeitskräfteüberlassung

 

Wie wir bereits in unserem Newsletter zum Steuerpaket Herbst 2020 darüber berichtet haben, ändern sich – von der Entscheidung der Europäischen Kommission abhängig – die Regeln bezüglich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge) im Umsatzsteuergesetz im Falle der Überlassung von Arbeitskräften d.h. mit Ausnahme der Arbeitskräfteüberlassung in der Bauindustrie finden sie nicht mehr Anwendung. Das Wesen des Übergangs der Steuerschuld besteht darin, dass die Umsatzsteuer zwischen zwei im Inland registrierten Umsatzsteuerpflichtigen (vorausgesetzt, dass sie keine Rechtsstellung haben, aufgrund derer keine Umsatzsteuerzahlung von ihnen gefordert werden könnte) nicht berechnet und abgeführt wird, weil der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu bereinigen hat (als abzuführende und – wenn er dazu berechtigt ist – als abzugsfähige Umsatzsteuer).

Im Sinne des im Herbst 2020 erlassenen Steuerpakets wird die neue Regelung am 30. Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Finanzministers im Ungarischen Amtsblatt darüber, dass die EU die Verlängerung der Derogationsermächtigung trotz Antrag von Ungarn abgelehnt hat, in Kraft treten. In Hinsicht darauf, dass dies in Nummer 33 des Ungarischen Amtsblattes, das am 2. März 2021 erschienen ist, im Beschluss Nr.  1/2021 PM mitgeteilt wurde, darf die Reverse-Charge-Methode ab 1. April 2021 nur bei Arbeitskräfteüberlassung in der Bauindustrie, die Immobilienübergaben im Sinne § 10 lit. d) Umsatzsteuergesetz oder als Leistungserbringung geltende Bau-Montagearbeiten betreffen, welche auf Errichtung, Erweiterung, Umbau oder anderwärtige Änderung der Immobilie (einschließlich ihres Abbruchs) gerichtet sind, angewendet werden. Die Reverse-Charge-Methode darf also im Falle der Arbeitskräfteüberlassung zu sonstigen Zwecken sowie bei Dienstleistungen von Schulgenossenschaften oder von Rentengenossenschaften von öffentlichem Interesse zuletzt bis zum 31. März angewendet werden.

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