Der 30. September drückt bedrohlich näher. Dieser Tag ist das Fristende für die Einreichung von Anträgen auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer für 2020. Dieser Antrag kann von ausländischen Unternehmen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit in Ungarn ausüben, gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.
Was ist ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung?
Im Leben der ausländischen Unternehmer kann es Situationen geben, wo sie ein Produkt oder eine Dienstleistung in einem Land beziehen, wo sie nicht ansässig sind (in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in Ländern, mit denen ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht) und der Verkäufer ihnen dabei die Vorsteuer nach den Regeln des betreffenden Landes (in diesem Fall Ungarn) berechnet. Sollte der jeweilige Steuerpflichtige das Produkt (bspw. Treibstoff bei Transportunternehmern) oder die Dienstleistung (bspw. Hotelleistungen) für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nutzen, so kann er sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen.
In vielen Fällen hat aber der Steuerpflichtige keine Steuernummer in dem betreffenden Land oder er ist dort nicht ansässig, so kann er diesen Betrag auf die gewöhnliche Art und Weise nicht zurückfordern. Für diese Fälle wurde das Verfahren zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer ausgestaltet. Das Verfahren sichert die Möglichkeit auf Rückerstattung auch in dem Fall, wenn die Gesellschaft keine sonstige Verbindung zum jeweiligen Land hat.
Aus welchen Ländern kann man in Ungarn einen Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer stellen?
Im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens können sich Steuerpflichtige, die in den nachstehend aufgezählten Ländern ansässig sind, die Umsatzsteuer aus Ungarn erstatten lassen:
- EU-Mitgliedstaaten,
- Liechtenstein,
- Schweiz,
- Norwegen,
- Serbien,
- Türkei (mit Einschränkungen),
- Vereintes Königreich (ab 2021, mit Einschränkungen).
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Hierbei gibt es einen Unterschied je nachdem, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Falls ein Steuerpflichtiger aus einem EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückholen will, so hat er den Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung in dem Land zu stellen, in dem er ansässig ist. Nach Einreichung des Antrags werden die relevanten Teile des Antrags von der dortigen Steuerbehörde an die ungarische Steuerbehörde weitergeleitet und diese beurteilt den Antrag bzw. es werden eventuell weitere Erklärungen oder Unterlagen direkt beim Steuerpflichtigen angefordert.
Im Falle der oben aufgezählten Länder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung aber nicht mehr in dem Ansässigkeitsland gestellt werden. Der Antrag ist in diesem Fall auf den dafür vorgesehenen ungarischen Formularen zu stellen und direkt an die ungarische Steuerbehörde zu übermitteln.
Wann kann ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden?
Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. (Bei gewissen Betragsgrenzen können die Anträge auch unterjährig gestellt werden, in diesem Fall muss der Vergütungszeitraum mindestens 3 Monate betragen.)
Stolpersteine
Es darf nicht vergessen werden, dass für Verfahren dieser Art immer die Regeln des Quellenlandes maßgebend sein werden. Obwohl diese Steuerart grundsätzlich auf EU-Ebene harmonisiert ist, gibt es sogar in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Detailregeln. Es lohnt sich daher, über die lokalen Besonderheiten, in diesem Fall über die Besonderheiten in Ungarn Bescheid zu wissen.
Außerdem können auch die sprachlichen Unterschiede Schwierigkeiten bereiten. Auch wenn der Steuerpflichtige den Antrag in seiner eigenen Muttersprache stellt (im Falle der EU-Mitgliedstaaten), wird die ungarische Steuerbehörde das weitere Verfahren voraussichtlich nicht mehr in der Sprache des Antragsstellers durchführen. Dies kann zum Beispiel bei der Nachreichung von Unterlagen Schwierigkeiten bereiten bzw. wegen Verzögerung der Übersetzungen kann der Steuerpflichtige sogar die Frist versäumen, was die Ablehnung seines Antrags nach sich ziehen kann.
Wie können wir Ihnen helfen?
Das Steuerteam von Grant Thornton kann auf langjährige berufliche Erfahrungen und breitgefächerte Steuerkenntnisse zurückgreifen, wir können Sie daher effektiv in Sachen Vergütung der in Ungarn gezahlten Umsatzsteuer unterstützen. Sollten Sie in einem der oben aufgezählten Länder ansässig sein, mit dem Ungarn einen Gegenseitigkeitsvertrag hat, und den Antrag in Ungarn stellen müssen, so können wir Sie bei der Durchsicht der Rechnungen, bei der Verarbeitung der erforderlichen Daten, beim Ausfüllen der Formulare oder bei der elektronischen Antragstellung unterstützen.
Wir können aber auch Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, bei der Kontakthaltung mit der ungarischen Steuerbehörde oder bei der eventuellen Nachreichung von Unterlagen zur Seite stehen. Bei einer Rückmeldung, oder wenn das Verfahren ins Stocken gerät, können wir in Ihrem Namen den Kontakt zu der ungarischen Steuerbehörde aufnehmen, oder Sie können uns bereits auf dem Formular als Kontaktperson angeben. So wenden Sie die sprachlichen Schwierigkeiten ab bzw. wir können Sie auch bei der Überprüfung der nachträglich angeforderten Daten und bei deren Übermittlung an die Behörde unterstützen.