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Nachrichten

Die Regierungsverordnung zu den „Übergewinnsteuern” ist erschienen

Es wurde am 25. Mai angekündigt, dass die Regierung einen Fonds für den Schutz der reduzierten Wohnnebenkosten und einen Fonds für Verteidigung mit dem Ziel errichtet, eine Deckung der Kosten für die reduzierten Wohnnebenkosten und den Ausbau der Streitkräfte zu schaffen. Die Quellen für die beiden Fonds würde die Regierung durch Besteuerung einiger Branchen, die einen „Übergewinn“ erzielt haben, sicherstellen. Die Details zu den Sondersteuern für die einzelnen Branchen sind bereits in den folgenden Tagen in der Presse erschienen, aber die offizielle Rechtsnorm ist erst jetzt, am Pfingstwochenende im Ungarischen Amtsblatt verkündet worden. In diesem Newsletter fassen wir den Inhalt dieser Rechtsnorm zusammen.

Zwar handelt die Regierungsverordnung Nr. 197/2022 von der Besteuerung der „Übergewinne“ der betroffenen Branchen und Firmen, stellen dennoch vorwiegend die Nettoumsatzerlöse der Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage für die Sondersteuern dar, während in den übrigen Fällen grundsätzlich irgendein anderer, vom Gewinn völlig unabhängiger Faktor die Bemessungsgrundlage bildet.

Obwohl die Regierungsverordnung offiziell erst mit dem 1. Juli in Kraft tritt, muss die Steuerbemessungsgrundlage in mehreren Fällen anhand der Leistungen des Zeitraumes, der das (Kalender)jahr 2021 umfasst, ermittelt werden.

Nachstehend überblicken wir die betroffenen Steuerarten, wobei wir der Logik der Regierungsverordnung folgen.

 

Kreditinstitute und Finanzunternehmen

Die Finanzinstitute führen aufgrund ihrer Bilanzsumme bereits derzeit eine Sondersteuer für Finanzorganisationen ab.

Im Sinne der verkündeten Regierungsverordnung haben Finanzeinrichtungen, die als Kreditinstitute oder Finanzunternehmen gelten, – über ihre bereits bis jetzt bestehenden Steuerlasten hinaus – im Jahre 2022 eine Sondersteuer in der Höhe von 10% und im Jahre 2023 eine von 8% abzuführen.

In beiden Fällen stellen die Nettoumsatzerlöse, ermittelt anhand des Jahresabschlusses für das dem Steuerjahr vorausgehende Steuerjahr, die Bemessungsgrundlage für die Sondersteuer dar. Die Nettoumsatzerlöse sind gemäß Gesetz Nr. C von 1990 über die lokalen Steuern zu ermitteln.

Die betroffenen Firmen haben die Sondersteuer für das Steuerjahr 2022 bis zum 10. Oktober 2022 zu ermitteln und anschließend in zwei gleichen Tranchen bis zum 10. Oktober 2022 und bis zum 10. Dezember 2022 zu bezahlen.

Die Sondersteuer für das Steuerjahr 2023 haben sie dann bis zum 10. Juni 2023 zu ermitteln und die Steuer anschließend in drei gleichen Tranchen bis zum 10. Juni 2023, bis zum 10. Oktober 2023 und bis zum 10. Dezember 2023 abzuführen.

 

Hersteller von Erdölprodukten

Die Hersteller von Erdölprodukten sind verpflichtet, Sondersteuer für die Steuerjahre 2022 und 2023 abzuführen. Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird die Preisdifferenz des Erdöls aus der Russischen Föderation zum Weltmarktpreis mit der in Fässern gemessenen Rohölmenge aus der Russischen Föderation miteinander multipliziert.

Die Sondersteuer beträgt 25% der Steuerbemessungsgrundlage und ist zum ersten Mal für ein vollständiges Steuerjahr, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt und den 1. Juli 2022 umfasst, anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Juli 2022 ist die Steuer bis zum 20. September 2022 und für die folgenden Perioden monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

 

Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Erzeuger, die der Geltung der Verordnungen KÁT (zur verpflichtenden Stromabnahme) und / oder METÁR (zum Fördersystem) unterliegen und zur verpflichtend vorgeschriebenen Abnahme berechtigt sind, sowie Erzeuger, die der Verordnung METÁR unterliegen und ein Recht auf eine Förderung des Typs Grüne Prämie haben, sind zur Bezahlung einer Sondersteuer verpflichtet, falls der Mitgliedsvertrag des Bilanzkreis gemäß KÁT Verordnung, der für die Inanspruchnahme einer Prämienunterstützung oder einer Förderung des Typs Grüne Prämie erforderlich ist, in dem Steuerjahr 2022 oder 2023 erlischt, oder falls sie den Handelsbetrieb in dem Steuerjahr 2022 oder 2023 aufnehmen, aber die erwähnten Verträge nicht abschließen.

Die Sondersteuer bezieht sich nicht auf Erzeuger mit einem Kraftwerk mit einer Leistungskraft von maximal 0,5 MW sowie auf Strom, der unter Verwendung von fester Biomasse produziert wird.

Grundlage der Sondersteuer ist der positive Betrag der Differenz des Umsatzes und der Multiplikation der im jeweiligen Monat in das Stromnetz eingespeisten Strommenge und dem von der MEKH für das laufende Jahr festgesetzten Übernahme- oder Förderpreis

Die Sondersteuer beträgt 65% und ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Juli 2022 bis zum 20. September 2022 und für die folgenden Perioden monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

 

Transaktionsgebühr

Die Transaktionsgebühr muss weiterhin von Investitionsunternehmen und Kreditinstituten getragen werden und ihre Höhe bleibt weiterhin unverändert 0,3% der Gebührenbemessungsgrundlage (auf dem Kundenkonto gutgeschriebener Wert des Finanzinstrumentes), der Höchstbetrag wird jedoch – von dem früheren Betrag von 6 THUF – auf maximal 10 THUF angehoben.

Außerdem unterliegen – abweichend von den früheren Regeln – auch Subjekte der Gebührenpflicht, die grenzüberschreitende Dienstleistungen in Ungarn erbringen (z.B. Revolut). Der Erwerb von Finanzinstrumenten wird auf der anderen Seite von der Gebühr befreit, wenn die Investitionsleistung vom Ungarischen Schatzamt oder von einer, die Postabrechnungszentrale betreibenden Einrichtung erbracht wird.

Die Pflicht zur Transaktionsgebühr gemäß Regierungsverordnung tritt zum ersten Mal für den Monat August 2022 ein und ist monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

 

Beitrag der Fluggesellschaften

Fluggesellschaften haben aufgrund ihrer Tätigkeit der Personenbeförderung auf dem Luftweg in Hinsicht auf die Fluggäste, die ihre Reise in Ungarn antreten (mit Ausnahme der Transitpassagiere) im Falle eines Reisezieles in Europa – exklusive Weißrussland, Russland und der Türkei – 3 900 HUF pro Fluggast und im Falle von anderen Reisezielen 9 750 HUF pro Fluggast zu zahlen.

Die Beitragszahlungspflicht der Fluggesellschaften tritt zum ersten Mal für den Monat Juli 2022 ein und ist von den Wirtschaftsorganisationen, die die Bodenabfertigung wahrnehmen, monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

 

Firmenwagensteuer

Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 erhöht sich die monatliche Firmenwagensteuer in jeder Leistungskategorie und Umweltklasse im Wesentlichen auf das Zweifache wie folgt:

 

Leistung des Fahrzeuges (kW)

Umweltklassen

bei den Umweltklassen
„0” bis „4”

bei den Umweltklassen
„6” bis „10”

bei den Umweltklassen
„5”; „14 bis 15”

0-50

30.500 HUF statt 16.500 HUF

16.000 HUF statt 8.800 HUF

14.000 HUF statt 7.700 HUF

51-90

41.000 HUF statt 22.000 HUF

20.000 HUF statt 11.000 HUF

16.000 HUF statt 8.800 HUF

91-120

61.000 HUF statt 33.000 HUF

41.000 HUF statt 22.000 HUF

20.000 HUF statt 11.000 HUF

über 120

81.000 HUF statt 44.000 HUF

61.000 HUF statt 33.000 HUF

41.000 HUF statt 22.000 HUF

 

 

Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln sowie Arzneimittelvertrieb

In den Jahren 2022 und 2023 haben Berechtigte von Medikamentenzulassungen, oder wenn sie keine Vertriebstätigkeit in Ungarn ausüben, die Vertreiber, ferner Antragsteller auf Unterstützung der Sozialversicherung für Nährmittel, wenn diese mit dem Vertreiber nicht identisch sind, dann der Vertreiber eine Zahlung für alle gemeinfinanzierten Medikamente und Nährmittel, die in Apotheken vertrieben werden (nachstehend gemeinsam Medikamente genannt) zu leisten. Ihre Höhe beträgt – statt der bisher einheitlichen 20% – bei Medikamenten mit einem Herstellerpreis bis zu 10 THUF 20% und im Falle von Medikamenten mit einem Herstellerpreis von über 10 THUF 28%.

Diese Regel ist zum ersten Mal für die Zahlungsplicht, die bis zum 20. Juli 2022 fällig ist, d.h. auf die Umsätze von April 2022 anzuwenden.

 

Einkommensteuer der Stromversorger

Hinsichtlich der Steuerjahre 2022 und 2023 gelten Hersteller von Bioethanol, von Stärken und Stärkeprodukten sowie Sonnenblumenölhersteller (d.h. Hersteller in der Verarbeitungsindustrie) ebenfalls als Subjekt der Einkommensteuer der Stromversorger, d.h. sie haben eine Sondersteuer in der Höhe von 31% ihres korrigierten Ergebnisses vor Steuern abzuführen.

Die Hersteller der Verarbeitungsindustrie ermitteln ihre Steuervorauszahlung für das Steuerjahr 2022 anhand der voraussichtlichen Steuer für das Steuerjahr 2022 im Wege der Selbstbesteuerung und erklären die Steuer bis zum 20. September 2022 auf dem von der staatlichen Steuerbehörde dafür vorgesehenen Formular und bezahlen die Steuer ab 20. September 2022 monatlich in gleichen Tranchen bis zum 20. Tag eines jeden Monats.

 

Volksgesundheitsabgabe („Chips-Steuer”)

In der Regierungsverordnung wird ab 1. Juli 2022 der Kreis der Produkte, die der Volksgesundheitsabgabe unterliegen, erweitert bzw. weiter untergliedert, indem zahlreiche neue Gebührensätze, die in der Regel höher sind als die früheren, eingeführt werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: die Steuer erhöht sich in Verbindung mit folgenden Produkten:

  • Erfrischungsgetränke (pro Liter) von 15 HUF auf 23 HUF;

  • Energiegetränke (pro Liter) von 50 HUF auf 65 HUF, im Falle von Energiegetränken, die auch Taurin enthalten, von 300 HUF auf 390 HUF;

  • gesalzene Snacks (pro Kilogramm) von 300 HUF auf 390 HUF;

  • aromatisiertes Bier (pro Liter) von 25 HUF auf 33 HUF

 

Telekommunikationszusatzsteuer

Neben der auch bisher anzuwendenden Telekommunikationssteuer haben Subjekte, die elektronische Nachrichtenübermittlungsleistungen erbringen, für das Steuerjahr, das den 1. Juli 2022 umfasst, und für das 2023 beginnende Steuerjahr bis zum letzten Tag des 5. Monats des Folgejahres eine Telekommunikationszusatzsteuer zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

Die Nettoumsatzerlöse gemäß Gesetz Nr. C von 1990 über die lokalen Steuern stellen die Bemessungsgrundlage für die Zusatzsteuer dar. Die Steuer beträgt

  • unter 1 Mrd. HUF                                  0%,

  • zwischen 1 und 50 Mrd. HUF               1%,

  • zwischen 50 und 100 Mrd. HUF          3%,

  • über 100 Mrd. HUF                                7% der Steuerbemessungsgrundlage.

Die Umsatzerlöse der verbundenen Unternehmen müssen addiert werden und die tatsächliche Steuer muss im Verhältnis zu ihren Umsatzerlösen unter ihnen aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass das verbundene Unternehmensverhältnis durch Trennung oder durch Abspaltung nach dem 1. Juni 2022 entstanden ist, oder wenn das Rechtssubjekt, das elektronische Nachrichtenübermittlungstätigkeit ausübt, die Anlagegegenstände, die diese Tätigkeit ermöglichen, nach dem 1. Juni 2022 an eine andere Wirtschaftsorganisation, die in einem verbundenen Unternehmensverhältnis mit ihm steht, übergeben oder ihr zur Nutzung überlassen hat.

Die durch die Zusatzsteuer betroffenen Firmen haben die Zusatzsteuer für das Steuerjahr, das den 1. Juli 2022 umfasst, bis zum 30. November 2022 anhand der Nettoumsatzerlöse, die in dem 2021 beginnenden Steuerjahr erzielt wurden, zu ermitteln. Außerdem haben sie bis zum letzten Tag des 5. Monats des 2023 beginnenden Steuerjahres eine Steuervorauszahlung zu leisten (deren Höhe mit der für 2022 ermittelten Zusatzsteuer übereinstimmt).

 

Versicherungssteuer

Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Versicherungszusatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 abzuführen. Die Summe der Versicherungsprämien aus der Erbringung von Versicherungsleistungen stellt die Steuerbemessungsgrundlage dar.

Die konkrete Höhe der Zusatzsteuer ist von der jeweiligen Versicherungssparte sowie von dem Steuerjahr (zweite Jahreshälfte 2022 oder 2023), ferner von der Staffelung der Bemessungsgrundlage abhängig. Steuervorauszahlungen sind auch in Verbindung mit dieser Zusatzsteuer zu leisten. Ihre Höhe ist unter Zugrundelegung der vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 abgerechneten Versicherungsprämien zu ermitteln und bis zum 30. November 2022 zu erklären und abzuführen.

Die Zusatzsteuer für die zweite Jahreshälfte 2022 ist bis zum 31. Januar 2023 und die für das Jahr 2023 bis zum 31. Januar 2024 zu ermittelt, zu erklären und abzuführen.

Die Steuerbemessungsgrundlagen der verbundenen Unternehmen müssen addiert werden und die tatsächliche Steuer muss im Verhältnis zu ihren Steuerbemessungsgrundlagen unter ihnen aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass das verbundene Unternehmensverhältnis durch Trennung oder durch Abspaltung nach dem 1. Juni 2022 entstanden ist, oder wenn das Rechtssubjekt, das steuerpflichtige Versicherungstätigkeit ausübt, die Anlagegegenstände, die diese Tätigkeit ermöglichen, nach dem 1. Juni 2022 an eine andere Wirtschaftsorganisation, die in einem verbundenen Unternehmensverhältnis mit ihm steht, übergeben oder ihr zur Nutzung überlassen hat.

 

Verbrauchssteuer

Im Sinne der Regierungsverordnung muss ab 1. Juli 2022 bei zahlreichen Produkten, die mit Verbrauchssteuer belegt werden, mit einem höheren Steuersatz gerechnet werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: die Steuer auf nachstehende Produkte erhöht sich wie folgt:

  • auf Heizöl, wenn es als Brennstoff angeboten, verkauft oder verbraucht wird, von 4.655 HUF / Tausend kg auf 5.375 HUF/Tausend kg;

  • auf Strom von 310,50 HUF/Megawattstunde auf 358,5 HUF/Megawattstunde;

  • auf in Kleinstbrauereien hergestelltes Bier von 810 HUF auf 900 HUF und bei anderen Biersorten von 1.620 HUF auf 1.800 HUF pro Hektoliter und pro Grad des tatsächlichen Alkoholgehalts;

  • auf Zigaretten in der Periode vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 von 26.000 HUF auf 27.800 HUF / Tausend Stück und von 23% auf 23,5% des Einzelhandelsverkaufspreises, aber mindestens von 39.300 HUF auf 40.800 HUF / Tausend Stück.

 

Einzelhandelszusatzsteuer

Neben der bereits geltenden Einzelhandelssteuer haben Steuerpflichtige, die durch die Steuerart betroffenen sind, bis zum 30. November 2022 eine einmalige Einzelhandelszusatzsteuer zu ermitteln und abzuführen. Die Zusatzsteuer beträgt 80% ihrer Einzelhandelssteuer für ihr 2021 beginnendes (letztes) Steuerjahr, wobei die Steuer anhand der Kalendertage ihres Steuerjahres auf 365 Tage hochgerechnet wird.

Ab 2023 stellt sich die Höhe der Einzelhandelssteuer wie folgt dar (von der Steuerbemessungsgrundlage abhängig):

  • unter 500 Mio. HUF                                                       0% (keine Veränderung),

  • zwischen 500 Mio. HUF und 30 Mrd. HUF              0,15% (bisher 0,10%),

  • zwischen 30 und 100 Mrd. HUF                                1,00% (bisher 0,40%),

  • über 100 Mrd. HUF                                                     4,10% (bisher 2,70%).

 

Abbaugebühr

Die Abbaugebühr erhöht sich und sie ändert sich auch hinsichtlich ihrer Berechnung in den Jahren 2022 und 2023 im Falle des aufgrund einer behördlichen Genehmigung geförderten Erdöls und Erdgases. Bei Erdöl- und Erdgasfeldern hat der Unternehmer – mit Ausnahme von technischen, geologischen Gründen oder Fällen der höheren Gewalt – in den Jahren 2022 und 2023 Kohlenwasserstoff, dessen Menge mindestens mit der Menge von 2021 übereinstimmt, zu fördern. Andernfalls hat die Bergbauaufsicht ein Bußgeld zu verhängen, mindestens in der Höhe der Abbaugebühr auf die Menge des nicht geförderten Kohlenwasserstoffes.

 

 

Sollten Sie weitere Informationen zu den vorstehenden Änderungen benötigen, oder Sie interessieren sich eventuell dafür, inwieweit die Sondersteuern Ihren Betrieb betreffen, so stehen Ihnen die Steuerexperten von Grant Thornton gerne zur Verfügung!

Wir haben diesen Newsletter anhand von Informationen, die bis zu seinem Erscheinen zugänglich waren, und ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken verfasst, er gilt daher in keinerlei Hinsicht als maßgeschneiderte Steuerberatung und stellt auch keinen Ersatz dafür dar.

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