Die Steuersubjekte des Innovationsbeitrags wurden erweitert mit den Betriebsstätten und Zweigniederlassungen – die Abgabefrist rückt näher
Mit einer Ende August in Kraft getretenen Gesetzesänderung fielen auch die ungarischen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen und deren Betriebsstätten nach dem ungarischen Gewerbesteuergesetz in den Anwendungsbereich des Innovationsbeitrags. Zudem müssen die betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 20. Oktober ihren Innovationsbeitrag-vorauszahlung berechnen und deklarieren, bis zu diesem Termin müssen sie auch für 2022 Vorschusszahlungen leisten. In diesem Newsletter behandeln wir die wichtigsten Details der Änderungen.
Betriebsstätte, Zweigniederlassung
Ausländische Unternehmen, die ihre Geschäfte in Ungarn tätigen, sind nicht immer verpflichtet, eine Zweigniederlassung oder ein Unternehmen in Ungarn zu gründen, können jedoch aus steuerlicher Sicht eine Betriebsstätte haben (nach Umsatzsteuer und / oder Körperschaftssteuer und / oder Gewerbesteuer), die immer nach dem Recht der jeweiligen Steuerart zu prüfen und festzustellen sind.
Die derzeit diskutierte Gesetzesänderung betrifft die Betriebsstätte gemäß dem ungarischen Gesetz C von 1990 über lokale Steuern (im Folgenden: „Gewerbesteuergesetz“), die – basierend auf der entsprechenden Definition – als Betriebsstätte (Grundstück) zu verstehen ist, wo der betreffende im Ausland ansässige Steuerpflichtige – unabhängig vom Rechtstitel der Verwendung – ganz oder teilweise einer Geschäftstätigkeit nachgeht. Also insbesondere (aber nicht beschränkt auf) die Fabrik, das Werk, die Werkstatt, das Lager, die Mine, die Öl- oder Erdgasquelle, die Wasserquelle, das Windkraftwerk (Windrad), das Solarkraftwerk, das Büro, die Filiale, die Repräsentanz, das landwirtschaftliche Grundstück, das genutzte (gemietete oder geleaste) Grundstück, die öffentliche Straße oder Eisenbahnlinie, die gegen eine Entschädigung benutzt werden können. Und unter anderem bei einer 180 Tage überschreitenden Ausübung einer Bautätigkeit ist hier der Zuständigkeitsbereich der Gemeinde einzubeziehen, in der der Steuerpflichtige diese Tätigkeit ausübt.
Bei inländischen Unternehmen ist eine Zweigniederlassung ein Ort, der sich in einer anderen Siedlung als der Firmensitz befindet, aber bei ausländischen Unternehmen gilt die Zweigniederlassung in Ungarn als Sitz des ausländischen Unternehmens und als solches ist im ungarischen Firmenbuch als eigenständige Gesellschaftsform als Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft eingetragen. Eine solche Zweigniederlassung ist eine Organisationseinheit des ausländischen Unternehmens, die keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzt.
Die Regeln des Innovationsbeitrags
Die Innovationsbeitragsgrundlage entspricht der allgemeinen Gewerbesteuer-bemessungsgrundlage ohne Kürzung um Freibeträge. Der Beitragssatz beträgt in ganz Ungarn einheitlich 0,3%.
Die jährliche Innovationsbeitragspflicht ist grundsätzlich in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben bis zum Abgabetermin dieser Erklärung (bei Kalenderjahrsteuerpflichtigen ist dies der 31. Mai des Folgejahres, ansonsten der letzte Tag des 5. Monats nach dem Steuerjahr), der auch das Datum der Zahlung der jährlichen Steuerpflicht oder die Frist für die Rückforderung einer Überzahlung ist.
Die Änderungen, die in diesem Sommer angenommen wurden
Bisher waren nur im Inland ansässige rechnungslegungsgesetz-pflichtige Unternehmen zur Zahlung des Innovationsbeitrags verpflichtet. Nach dem am 27. Juli 2022 veröffentlichten Gesetz wurde diese um die Betriebsstätte der im Ausland ansässigen Gesellschaft nach dem Gewerbesteuergesetz und die ungarische Niederlassung der im Ausland ansässigen Gesellschaft ergänzt.
Bei neu in die Verordnung aufgenommenen Steuerpflichtigen dauert die Frist für die Vorabfeststellung für das Steuerjahr 2022 ab dem 31. Tag nach der Bekanntgabe (d. h. 27. August 2022) bis zum Ende des Steuerjahres 2022.
Die Frist für die Feststellung, Erklärung und Zahlung ist der 20. Oktober 2022 (was auch mit der Frist für die Umsatzsteuererklärung für den Q3 Zeitraum / September zusammenfällt).
Der Innovationsbeitragsvorschuss für die Zeiträume Q1 und Q2 des Steuerjahres 2023 muss ebenfalls bis zum 20. Oktober festgelegt und deklariert werden, aber die Zahlungsfrist ist der 20. Tag des Monats, der auf die Zeiträume Q1 und Q2 des Steuerjahres 2023 folgt. Die Höhe der Beitragsvorauszahlungen für Q1 und Q2 Zeiträume des Jahres 2023 beträgt 25% des für das gesamte Steuerjahr 2022 berechneten Innovationsbeitrags.
Die im Steuerjahr in die Verordnung einbezogene Betriebsstätte und Zweigniederlassung hat ihre Beitragspflicht für das Steuerjahr 2022 – nach eigener Wahl – nach einer der folgenden Methoden zu ermitteln:
- mit der Höhe der für das Jahr 2022 errechneten Gesamtbeitragspflicht, berechnet im Verhältnis zu den Tagen der Beitragspflicht, ODER
- durch Abzug der aufgrund des am Tag vor Beginn der Beitragspflicht (26. August) erstellten Abschluss des Buches errechneten Beitragspflichtteile von der errechneten Beitragspflicht für das ganze Jahr.
Wie Sie oben sehen können, nähert sich die Frist, daher wird empfohlen, so bald wie möglich mit der Durchführung der entsprechenden Berechnungen zu beginnen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder um professionelle Hilfe bei der Berechnung des Beitragsvorschusses bitten möchten, stehen Ihnen und Ihrem Unternehmen die Steuerexperten von Grant Thornton Ungarn zur Verfügung.
Dieser Newsletter wurde auf Basis der bis zum Datum seiner Veröffentlichung vorliegenden Informationen verfasst und dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken, er stellt also keinesfalls eine individuelle Steuerberatung dar und ersetzt diese auch nicht.
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