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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Gewerbesteuerbegünstigung für KMU – 2021

Das Firstende naht. Bis zum 25. Februar 2021 können Kleinst-, Klein- und mittelständische Unternehmen (nachstehend kurz KMU genannt) eine Erklärung darüber abgeben, dass Sie von der Möglichkeit zur Herabsetzung der Gewerbesteuer um 50% Gebrauch machen wollen.

In einem früheren Newsletter haben wir uns bereits damit beschäftigt, dass in der am 22. Dezember  2020 verkündeten Regierungsverordnung 639/2020 (nachstehend kurz Verordnung genannt) einerseits die Höhe der Gewerbesteuer, die KMU für das 2021 endende Steuerjahr abzuführen haben, in der Höhe von 1% maximiert wurde und andererseits wurde anhand der bis zum 25. Februar 2021 einzureichenden Erklärung eine Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% für die KMU ermöglicht. Mit dem nahenden Fristende ergaben sich jedoch immer mehr Ungewissheiten in Verbindung mit der Umsetzung der Verordnung in die Praxis, in diesem Newsletter haben wir daher ausgesprochen diese in den Fokus gestellt.

 

In § 1 der Verordnung ist die Gewerbesteuer in der maximalen Höhe von 1% für Steuerpflichtige vorgesehen, welche die Bedingungen für die Einstufung als KMU gemäß KMU-Gesetz erfüllen, mit dem Unterschied, dass als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF zugrunde zu legen ist. Dies zieht – auch im Sinne des Informationsschreibens der Finanzbehörde, die vom 19. Februar 2021 veröffentlicht wurde – nach sich, dass aus der Sicht der Einstufung sämtliche sonstigen Bedingungen gemäß KMU-Gesetz anzuwenden sind:

  • die Grundlage für die Einstufung bilden die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die zusammengefassten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und seiner Partner- bzw. verbundenen Unternehmen und
  • falls die auf diese Weise ermittelten Zahlen auf Jahresebene die Grenzwerten für die Beschäftigtenzahl und Finanzdaten über- oder untersteigen, werden sie infolge dessen die Klassifizierung als KMU nur in dem Fall verlieren bzw. erwerben, wenn die Zahlen in zwei aufeinanderfolgenden Berichtsperioden über oder unter der jeweiligen Wertgrenze liegen  (nachstehend „Zweijahresregel” genannt), ferner
  • als Hauptregel gilt, dass ein Unternehmen, an dem der Staat oder eine Gemeinde direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, deren Höhe – aufgrund des Kapitals oder der Stimmrechte – jeweils getrennt oder gemeinsam 25% erreicht oder übersteigt, nicht als KMU angesehen wird.

 

Im Unterschied dazu wird in § 2 der Verordnung die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% Unternehmen ermöglicht, welche die Kriterien – Gesamtzahl der Beschäftigten unter 250 Personen und Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme von maximal 4 Mrd. HUF –  wie folgt erfüllen:

  • Unternehmen, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind: aufgrund des letzten Jahresabschlusses, der nach dem Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung erstellt und abgenommen wurde und am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt, mangels abgenommenen Jahresabschlusses anhand der geschätzten Zahlen,
  • Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind: aufgrund der Nettoumsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen in dem 2020 endenden Steuerjahr. Im Falle von Unternehmen, die ihre Tätigkeit 2021 aufnehmen, anhand der geschätzten Zahlen.

 

Der Unterschied in der Formulierung  lässt annehmen, dass:

während die in Höhe von 1% maximierte Gewerbesteuer lediglich Steuerpflichtigen zusteht, die anhand der auf Gruppenebene zusammengefassten Zahlen und unter Berücksichtigung der Zweijahresregel als KMU gelten,

  • steht die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% allen zu, die die Kriterien alleine und ausschließlich anhand der Zahlen des Jahresabschlusses, der am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt, in dessen Ermangelung anhand von geschätzten Zahlen – Gesamtzahl der Beschäftigten unter 250 Personen und Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme von maximal 4 Mrd. HUF –  erfüllen.

 

Es ist wichtig darüber im Klaren zu sein, dass die Stadtverwaltung von Budapest in ihrem Informationsschreiben als Voraussetzung für die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ausgesprochen vorgeschrieben hat, dass der Steuerpflichtige die Bedingungen im KMU-Gesetz  erfüllt, mit der Maßgabe, dass die Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse und Bilanzsumme, die in § 3 Abs. 1 lit. b) festgelegt sind, maximal bei 4 Mrd. liegen dürfen. Es ist auch vielbedeutend, dass die Finanzbehörde in ihrem Informationsschreiben generell besagt, dass in der Verordnung keine Abweichung von der Bestimmung des KMU-Gesetzes vorgesehen ist, laut der die Zahlen des Unternehmers und seiner verbundenen bzw. Partnerunternehmen zusammenzuzählen sind, diese sind auch bei der Prüfung der Berechtigung zur Geltendmachung der Steuervorteile gemäß Regierungsverordnung anzuwenden.

 

Auf dieser Grundlage lohnt es sich nicht zur Vermeidung einer Säumnisstrafe die Bestimmung der Regierungsverordnung bezüglich der Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% frei zu interpretieren, es ist daher empfehlenswert, dass die Erklärung zur Reduzierung der Steuervorauszahlung bis zum 25. Februar 2021, d.h. das Formular 21NYHIPA, nur von den Unternehmen eingereicht wird, die auch berechtigt sein werden,  die in Höhe von 1%  Gewerbesteuer geltend zu machen.

 

Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben für nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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