Weniger als einen Monat haben die einheimischen Unternehmen, einen Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer für 2020 zu stellen. Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Rückerstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.
Was ist ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung?
Im Leben der Unternehmer kann es Situationen geben, wo sie ein Produkt oder eine Dienstleistung im Ausland beziehen und der Verkäufer ihnen dabei die Vorsteuer nach den Regeln des betreffenden Landes berechnet. Sollte der jeweilige Steuerpflichtige das Produkt (bspw. Treibstoff bei Transportunternehmern) oder die Dienstleistung (bspw. Hotelleistungen) für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nutzen, so kann er sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen.
In vielen Fällen hat aber der Steuerpflichtige keine Steuernummer in dem betreffenden Land oder er ist dort nicht ansässig, so kann er den Betrag auf die gewöhnliche Art und Weise nicht zurückfordern. Für diese Fälle wurde das Verfahren zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer ausgestaltet. Das Verfahren sichert die Möglichkeit auf Rückerstattung auch in dem Fall, wenn die Gesellschaft keine sonstige Verbindung zum jeweiligen Land hat.
Bei welchen Ländern kann man von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?
Im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens kann die in folgenden Ländern bezahlte Umsatzsteuer zurückgeholt werden:
- EU-Mitgliedstaaten,
- Liechtenstein,
- Schweiz,
- Norwegen,
- Serbien,
- Türkei (mit Einschränkungen),
- Vereintes Königreich (ab 2021, mit Einschränkungen).
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Hierbei gibt es einen Unterschied je nachdem, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Falls ein inländischer Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer in einem der EU-Mitgliedstaaten zurückholen will, so hat er den Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung bei der ungarischen Steuerbehörde in ungarischer Sprache einzureichen (sog. ELEKAFA-Formular). Nach Einreichung des Antrags werden die relevanten Teile des Antrags an den Mitgliedstaat gemäß Ort der Steuerrückerstattung weitergeleitet und der Antrag wird von der zuständigen Steuerbehörde des betreffenden Landes beurteilt bzw. es werden eventuell weitere Erklärungen oder Unterlagen direkt beim Steuerpflichtigen angefordert.
Im Falle der oben aufgezählten Länder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung aber nicht mehr in Ungarn gestellt werden. Der Antrag ist in diesem Fall direkt an die Steuerbehörde des betreffenden Landes, nach den dort festgelegten Regeln zu übermitteln.
Wann kann ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden?
Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. (Bei gewissen Betragsgrenzen können die Anträge auch unterjährig gestellt werden, in diesem Fall muss der Vergütungszeitraum mindestens 3 Monate betragen.)
Stolpersteine
Es darf nicht vergessen werden, dass für Verfahren dieser Art immer die Regeln des Quellenlandes maßgebend sein werden. Obwohl diese Steuerart grundsätzlich auf EU-Ebene harmonisiert ist, gibt es sogar in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Detailregeln. Es lohnt sich daher, über die lokalen Besonderheiten Bescheid zu wissen.
Außerdem können auch die sprachlichen Unterschiede Schwierigkeiten bereiten. Auch wenn der Steuerpflichtige den Antrag in ungarischer Sprache stellt (im Falle der EU-Mitgliedstaaten), wird die ausländische Steuerbehörde das weitere Verfahren nicht mehr in der Sprache des Antragsstellers durchführen. Dies kann zum Beispiel bei der Nachreichung von Unterlagen Schwierigkeiten bereiten bzw. wegen Verzögerung der Übersetzungen kann der Steuerpflichtige sogar die Frist versäumen, was die Ablehnung seines Antrags nach sich ziehen kann.
Wie können wir Ihnen helfen?
Das Steuerteam von Grant Thornton kann auf langjährige berufliche Erfahrungen und breitgefächerte Steuerkenntnisse zurückgreifen, wir können Sie daher effektiv in Sachen Vergütung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer unterstützen, egal, ob es sich um die Durchsicht der Rechnungen, um die Verarbeitung der erforderlichen Daten, um Formularausfüllung oder um die elektronische Antragstellung handelt. Mithilfe unserer Mitgliedskanzleien können wir komplexe Dienstleistungen erbringen und so auch die Steuerrückerstattung in mehreren Ländern koordinieren. Wir können auch Firmen unterstützen, die bereits versucht haben, sich die im Ausland bezahlte Steuer erstatten zu lassen, aber ihr Antrag wurde von der ausländischen Behörde aus welchem Grund auch immer abgelehnt.
Bei Fragen zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.