Erheblich steigender administrativer Aufwand, staatliches Vorkaufsrecht und Bergbauabgabe von 90% auf einzelne Baustoffe
Die Ausfuhr einzelner Bauindustrieprodukte aus Ungarn wird registrierungspflichtig. In Verbindung damit kann der ungarische Staat auch Vorkaufsrecht geltend machen. Außerdem wurde der Kreis der EKAER-pflichtigen Produkte um zahlreiche Baustoffe erweitert und auf den Extraprofit aus bestimmten Bauindustrieprodukten wird eine zusätzliche Bergbauabgabe von 90% erhoben.
Vorherige Registrierung in Verbindung mit der Ausfuhr:
Die Lieferung bestimmter Rohstoffe und Bauindustrieprodukte (bspw.: Kies, Schotter, Steine, gewisse Zemente, Mörtel, Beton- und vergleichbare Produkte sowie einzelne Eisen-, Stahl- und Gipsprodukte usw.) aus Ungarn ins Ausland oder ihre Ausfuhr zu anderen Zwecken kann lediglich nach einer vorherigen Anmeldung bei dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister erfolgen. Die vorherige Anmeldung muss zum ersten Mal hinsichtlich der Ausfuhren nach 16. Juni 2021 durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann der ungarische Staat auch Vorkaufsrecht bzw. Kaufrecht für die anmeldepflichtigen Baustoffe geltend machen.
Der Kreis der Baustoffe, die vor der Ausfuhr angemeldet werden müssen und hinsichtlich derer der ungarische Staat von einer Vorkaufs- bzw. Kaufoption Gebrauch machen kann, ist in der Anlage zur Regierungsverordnung Nr. 402/2021. (VII. 8.) zu finden.
Die Anmeldung umfasst unter anderem die Daten des Anmelders, die Bezeichnung des Baustoffes und seine Mengenkennzahlen, seinen vertraglich festgelegten Preis, in dessen Ermangelung den aktuellen Marktwert des Baustoffes sowie die Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges, mit dem der Baustoff befördert wird, ferner der geplante Grenzüberschreitungsort.
Der Anmeldung vor der Ausfuhr müssen bei einer Lieferung ins Ausland der Kaufvertrag oder das angenommene Angebot sowie die Rechnung (sofern diese bereits ausgestellt worden ist) in Kopie beigelegt werden. Sowohl bei einer Lieferung als auch bei einer Ausfuhr zu sonstigen Zwecken sind der Anmeldung die Kopien des Beförderungsvertrags oder sonstiger Unterlagen zur Untermauerung der Ausfuhr beizulegen. Falls die o.g. Unterlagen nicht in ungarischer Sprache ausgestellt worden sind, muss der Anmeldung auch deren beglaubigte ungarische Übersetzung beigelegt werden.
Die betreffenden Bauindustrieprodukte können rechtmäßig nur dann verkauft bzw. aus dem Gebiet von Ungarn ausgeführt werden, wenn der ungarische Staat im Rahmen der vorherigen Anmeldung von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht und als Zeichen dafür die Bestätigung der Kenntnisnahme der Anmeldung von dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister dem Anmelder zugeschickt wird. Die Bestätigung wird von dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang der Anmeldung zugeschickt, falls der ungarische Staat vom Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht. Es lohnt sich also, die Anmeldung mindestens 10 Arbeitstage vor der Ausfuhr durchzuführen, damit die Ausfuhr rechtmäßig erfolgen kann.
Bei Verabsäumung der Anmeldung vor der Ausfuhr können die Polizei und die Zollbehörde den Baustoff in Beschlag nehmen und eine Geldstrafe im Wert des Baustoffes, aber maximal eine Geldstrafe in der Höhe von 5 Mio. HUF über denjenigen verhängen, der die Anmeldepflicht nicht erfüllt hat. Dem ungarischen Staat steht ein Kaufrecht auf den beschlagnahmten Baustoff zu.
Die Pflicht zur Anmeldung vor der Ausfuhr von Baustoffen aus Ungarn besteht im Sinne der Rechtsnorm lediglich während der Gefahrenlage, die mit Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie ausgerufen worden ist.
EKAER-Pflicht:
Darüber hinaus werden ab 9. Juli 2021 der innergemeinschaftliche Erwerb, die innergemeinschaftliche Lieferung bestimmter Rohstoffe und Bauindustrieprodukte (bspw.: Holzplatten und andere Holzwaren sowie Kies, Schotter, Steine, gewisse Zemente, Mörtel, Beton- und vergleichbare Produkte, ferner einzelne Eisen- und Stahlprodukte usw.) sowie ihre Einfuhr nach Ungarn und Ausfuhr aus Ungarn zu sonstigen Zwecken, ferner ihre umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den ersten Nichtendabnehmer in Ungarn EKAER-pflichtig, falls sie mit einem Straßenfahrzeug befördert werden.
Die mengen- und wertmäßige EKAER-Befreiung kann auch für Baustoffe angewendet werden, so braucht keine EKAER-Meldung durchgeführt zu werden, wenn Baustoffe unter der Wertgrenze von 1 Mio. HUF und Bruttogewicht von 500 kg von demselben Absender, an denselben Empfänger, mit demselben Fahrzeug im Straßenverkehr befördert werden.
Die Liste der EKAER-pflichtigen Produkte ist in der Regierungsverordnung Nr. 403/2021 (VII. 8.) enthalten. (Es ist bemerkenswert, dass der Kreis der EKAER-pflichtigen Baustoffe nicht mit dem Kreis der Bauindustrieprodukte übereinstimmt, die gleichzeitig einer Anmeldepflicht vor der Ausfuhr unterliegen und im Zusammenhang mit denen der ungarische Staat auch von seinem Vorkaufs- oder Kaufrecht Gebrauch machen kann.)
Im Gegensatz zu den risikoreichen Produkten braucht keine EKAER-Sicherheit für Baustoffe gestellt zu werden. Im Sinne der derzeit geltenden Rechtsvorschrift werden die Bauindustrieprodukte nur vorübergehend, bis zur Aufhebung der Gefahrenlage infolge der Pandemie der EKAER-Plicht unterliegen.
Zusätzliche Bergbauabgabe
Unternehmen,
- die zur Abführung einer Bergbauabgabe verpflichtet sind und
- deren Hauptunternehmensgegenstand im Jahre 2019 der Abbau von gewissen Stoffen bzw. die Herstellung gewisser Produkte (Abbau von Stein, Gips, Kreide, Kies, Sand und Lehm bzw. Zement-, Kalk- und Gipsherstellung) war, und
- deren Nettoumsatzerlöse im Jahre 2019 über 3 Mrd. lagen, ferner
- die von ihnen abgebauten oder verarbeiteten Stoffe, die als Baugrundstoff dienen, zu einem Nettogegenwert verkaufen, der über dem von der ungarischen Regierung festgelegten Nettopreis liegt, haben ab 9. Juli 2021 mit einer zusätzlichen Bergbauabgabe von 90% zu rechnen.
Unternehmen, die die o.g. Bedingungen erfüllen, haben also die auf den Verkauf von Baustoffen abzuführende Bergbauabgabe in der Höhe von 90% auf die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettoverkaufspreis und dem von der Regierung festgelegten Nettopreis zu zahlen. In diesem Zusammenhang wurden von der ungarischen Regierung folgende Baustoffpreise festgelegt:
- sortierter Sand 700 HUF/Tonne,
- sortierter Kies 900 HUF/Tonne,
- sortierter Sandkies 700 HUF/Tonne,
- natürlicher Sandkies 700 HUF/Tonne,
- Zement 20 000 HUF/Tonne.
Die zusätzliche Bergbauabgabe ist monatlich, bis zum 15. Tag des Folgemonats in Forint zu bezahlen. Falls der Gegenwert nicht in Forint festgelegt wurde, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Bergbauabgabe der Devisenmittelkurs der Ungarischen Nationalbank, der am Tag der Ausstellung der Rechnung oder eines anderen Buchungsbelegs gilt, anzuwenden.
Im Sinne der neuen Rechtsnorm sind Unternehmen, die zwar nicht zur Bezahlung einer zusätzlichen Bergbauabgabe von 90% verpflichtet sind, aber sich mit der Lieferung der o.g. Bauindustrieprodukte beschäftigen, sind ebenfalls verpflichtet, unter Beachtung der vorstehenden, von der Regierung festgelegten Preise einen Preis festzulegen, der sich an der Erzielung eines anständigen Gewinns orientiert.
Die Pflicht zur Zahlung einer zusätzlichen Bergbauabgabe besteht im Sinne der geltenden Rechtsnorm ebenfalls während der Gefahrenlage, die mit Hinblick auf die Pandemie ausgerufen wurde.
Wir hoffen sehr, dass sie unser Schreiben nützlich gefunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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