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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Verschiebung der eUSt um ein Vierteljahr und Einführung des Entwurfs für Umsatzsteuererklärung

In unserem Newsletter über das Steuerpaket von Herbst 2020 haben wir darüber berichtet, dass das Finanzamt ab 1. Juli 2021 – abgesehen von einigen besonderen Fällen – anhand der vorliegenden Daten den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung der Steuerpflichtigen, d.h. die sog. eUSt erstellt. Mit der Regierungsverordnung Nr. 429/2021 (VII. 16.), die am 16. Juli verkündet wurde und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten ist, wurde der Termin für die Einführung der eUSt auf 1. Oktober 2021 verschoben und für zahlreiche Fälle wurde ein noch späterer Zeitpunkt vorgeschrieben.

Die wichtigste Bestimmung in der Verordnung im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen ist, dass das Finanzamt erst ab der Steuerveranlagungsperiode, die mit dem 1. Oktober 2021 beginnt (statt 1. Juli 2021) den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung der Umsatzsteuerpflichtigen erstellt.

Eine erwähnenswerte neue Regelung ist, dass die eUSt nach der Hauptregel frühestens ab den Steuerveranlagungsperioden, die am 1. Februar  2022 oder später beginnen, die Daten zur Einfuhrumsatzsteuer enthalten wird. Sollte das Finanzamt diese Daten früher ins System der eUSt integrieren können (und darüber Bericht erstatten), so brauchen die Steuerpflichtigen ihren Entwurf für die Umsatzsteuererklärung schon früher nicht mehr manuell um ihre Daten zur Einfuhrumsatzsteuer zu ergänzen.

Über das eUSt-System kann frühestens in der Steuerveranlagungsperiode, die den 1. Juli 2022 umfasst, die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen erfüllt werden, in denen Steuerpflichtige

  • einen Zahlungsaufschub wegen Entschädigung infolge einer epidemiologischen Maßnahme im Zusammenhang mit einer Tierkrankheit beantragen, oder
  • den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr eines PKWs deklarieren, oder
  • die Lieferung eines neuen Verkehrsmittels in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft deklarieren, oder
  • den Erwerb von Waren gemäß Anlage Nr. 6/A Umsatzsteuergesetz, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, oder Metallwaren gemäß Anlage Nr. 6/B Umsatzsteuergesetz deklarieren.

Sollte das Finanzamt das eUSt-System für die Verwaltung dieser Daten vor dem o.g. Termin geeignet machen und darüber berichten, können Steuerpflichtige, die die vorstehend beschriebenen Geschäfte  ausführen, ihre Transaktionen bereits früher über das eUSt-System erklären.

Es ist eine neue Vorschrift, dass über die Umbuchung der zurückgeforderten Steuer auf eine andere Steuerart in den Steuererklärungen, die über das eUSt-System eingereicht werden, zum ersten Mal in der Steuererklärungsperiode, die den 1. April 2022 umfasst, verfügt werden kann. Dazu kann es jedoch auch früher kommen, vorausgesetzt, dass das Finanzamt das eUSt-System dafür geeignet macht und über diese Möglichkeit berichtet. Bis dahin kann die Umbuchung der zurückgeforderten Umsatzsteuer auf eine andere Steuerart statt der eUSt durch Einreichung einer herkömmlichen Umsatzsteuererklärung oder nach der Verbuchung der zurückgeforderten Umsatzsteuer auf dem Steuerkonto auf dem Formular Nr. 17  (Antrag auf Umbuchung und Rücküberweisung eines Guthabens auf dem Steuerkonto) beantragt werden.

Eine weitere Einschränkung ist, dass im Gegensatz zu den ursprünglichen Vorstellungen keine Selbstrevisionen für die Perioden, die einen Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2022 umfassen, über das eUSt-System eingereicht werden können, diese können ausschließlich auf einem dafür vorgesehenen Formular abgegeben werden. Das bedeutet, dass das eUSt-System in dem folgenden einem Jahr nur für die Einreichung der ursprünglichen Steuererklärungen genutzt werden kann, im Falle von Selbstrevisionen muss – vermutlich – weiterhin das herkömmliche Umsatzsteuererklärungsformular ausgestellt und beim Finanzamt eingereicht werden.

Es stellt keine Änderung in der Sache, lediglich eine Präzisierung im Zusammenhang mit der Verschiebung der Einführung des eUSt-Systems dar, dass Unternehmen, die ihre Umsatzsteuererklärungen künftig für andere Perioden (im Vergleich zum Stand zum 1. Oktober 2021) einzureichen haben (bspw. monatlich statt vierteljährlich), erst ab 1. Januar 2022 von der Möglichkeit der Nutzung des Steuererklärungsentwurfs Gebrauch machen können.

Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben nützlich gefunden haben und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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