Am 9. Juni 2021 wurde die Regierungsverordnung Nr. 318/2021 verkündet, mit der eine zuschlagsfreie Ratenzahlung eingeführt wird. Außerdem werden die Begünstigungen, die in der ersten Jahreshälfte mit Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie eingeführt worden sind, in zahlreichen Punkten verlängert. Die Verordnung tritt an dem Folgetag ihrer Verkündung, d.h. am 10. Juni 2021 in Kraft.
Möglichkeit für einen zuschlagsfreien Zahlungsaufschub und für Steuerminderung
Auf Antrag des Steuerpflichtigen und der zur Bezahlung der Steuer verpflichteten Person, der bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wird, genehmigt das Finanzamt einen einmaligen zuschlagsfreien Zahlungsaufschub von maximal sechs Monaten für Steuern maximal bis zu 5 Mio. HUF, die beim Finanzamt geführt werden, oder eine zuschlagsfreie Ratenzahlung von maximal zwölf Monaten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit der Einreichung des Antrags glaubhaft macht, dass die Zahlungsschwierigkeit auf die Gefahrenlage zurückgeführt werden kann.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen, der keine natürliche Personen ist, und der zur Bezahlung der Steuer verpflichteten Person, der bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wird, werden ihre Steuerschulden einmal, maximal um 20%, jedoch um nicht mehr als 5 Mio. EUR gemindert, wenn die Begleichung der Steuerschulden die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers aus einem auf die Gefahrenlage zurückzuführenden Grund unmöglich machen würde. Die Steuerminderung kann nur in einer Steuerart beantragt werden.
Im Zusammenhang mit diesen neuen Begünstigungen beträgt die Sachbearbeitungsfrist 15 Tage.
Tourismusabgabe
Die Begünstigung hinsichtlich der Tourismusabgabe wurde ebenfalls verlängert, d.h. die Abgabepflichtigen haben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keine Tourismusabgabe abzuführen, sie brauchen für diesen Zeitraum keine Tourismusabgabe zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Sozialbeitragssteuer
Auf Repräsentationen und Geschäftsgeschenke ist keine Sozialbeitragssteuer abzuführen, wenn die Zuwendung in dem Zeitraum vom 10. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gewährt wird.
Im Falle von Arbeitsverhältnissen, die zwischen 10. Juni 2021 und 31. Dezember 2021 zustande kommen, gilt auch derjenige als in den Arbeitsmarkt Eintretender, der nach Angaben der Steuer-und Zollbehörde innerhalb von 183 Tagen vor dem Monat, in dem die begünstigte Beschäftigung beginnt, maximal 92 Tage lang ein mit Versicherungspflicht einhergehendes Arbeitsverhältnis, Rechtsverhältnis als Einzel- oder Gesellschaftsunternehmer hatte.
Zuwendungskarte SZÉP
Die Begünstigungen, die am Anfang des Jahres im Zusammenhang mit der sog. SZÉP-Karte (ungarische Abkürzung für Széchenyi Erholungskarte) gewährt worden sind, werden auch auf die zweite Jahreshälfte erweitert.
Als über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährten Zuwendungen gelten 2021 folgende Zuwendungen, die auf die SZÉP-Karte gewährt werden
- auf das Unterkonto Beherbergungsleistungen gewährte Zuwendungen maximal bis zu 400 THUF im Jahr,
- auf das Unterkonto Bewirtung gewährte Zuwendungen maximal bis zu 265 THUF im Jahr,
- auf das Unterkonto Freizeit gewährte Zuwendungen maximal bis zu 135 THUF im Jahr.
Der Rahmenbetrag für Rekreation (eine andere Kategorie der über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährten Zuwendungen) beträgt im Jahre 2021 weiterhin:
- im Falle von Arbeitgebern der öffentlichen Hand: 400 THUF im Jahr,
- im Falle von anderen Arbeitgebern: 800 THUF im Jahr.
Hinsichtlich der Zuwendungen, die 2021 gewährt werden, ist keine Sozialbeitragsteuer auf die Beträge abzuführen, die als über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährte Zuwendungen gelten und auf das SZÉP-Konto überwiesen werden.
Wir hoffen sehr, dass Sie unsere Zusammenfassung nützlich finden und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.