Im Ungarischen Amtsblatt vom 30. Juli 2026 wurde das Gesetz XXXV von 2026 über die zur Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen steuerlichen Maßnahmen sowie über die Änderung weiterer Gesetze (das „Gesetz“) verkündet. Das Gesetz ändert mehrere Steuergesetze.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Treuhandvermögensverwaltung, die Körperschaftsteuer, die Einzelhandelssteuer, die lokale Gewerbesteuer sowie die mit der Umsatzsteuererklärung verbundene Datenübermittlung. Darüber hinaus ändert das Gesetz weitere steuerrechtliche Vorschriften und Steuern, unter anderem Umweltbelastungsabgaben, Zollvorschriften und kommunale Steuern. In unserem vorliegenden Beitrag möchten wir jedoch lediglich einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Änderungen bei der Treuhandvermögensverwaltung („BVK“)
Die neuen Vorschriften zur Treuhandvermögensverwaltung sind ab dem 31. August 2026 anzuwenden. Allen, die bereits eine solche Konstruktion nutzen oder bis zum Inkrafttreten des Gesetzes die Einrichtung einer solchen Struktur planen, empfehlen wir, gesondert zu prüfen, welche der neu eingeführten Vorschriften sie konkret betreffen und in welchen Fällen sie nach den bisherigen Vorschriften vorgehen können.
Kern der Änderung ist, dass die Aufwertung eines Vermögensgegenstands bei seiner Übertragung in die Treuhandvermögensverwaltung – das heißt die positive Differenz zwischen dem Buchwert, zu dem der Vermögensgegenstand in das verwaltete Vermögen aufgenommen wird, und seinen früheren Anschaffungskosten – weiterhin keine sofortige Steuerzahlung auslösen würde. Der nach fünf Jahren verfügbare Steuervorteil entfällt jedoch und wird durch einen Steueraufschub ersetzt. Dementsprechend würden Auszahlungen zulasten des Anfangskapitals künftig in den meisten Fällen als Dividendeneinkünfte gelten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Vermögensgegenstand in unveränderter Form zurückgegeben wird. In anderen Fällen ist auch der beim Treugeber angesetzte Anschaffungswert des Vermögensgegenstands von der Rückgabe ausgenommen. In diesem Zusammenhang werden die Rangfolge der Auszahlungen, die Definition der unveränderten Form sowie besondere Vorschriften für Kryptowerte wieder eingeführt.
Als neues Element präzisiert das Gesetz die steuerliche Behandlung der unentgeltlichen oder vergünstigten Überlassung von Vermögensgegenständen. Darüber hinaus muss der Treuhänder für jedes Steuerjahr bis zum 31. Januar des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres Daten übermitteln. Für das Jahr 2026 endet diese Frist das am 31. März 2027.
Eine weitere wichtige Änderung ist die Einführung verpflichtender Steuerprüfungen. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die Nationale Steuer- und Zollverwaltung zunächst die vor dem 12. September 2023 registrierten verwalteten Vermögen und nach dem 1. Januar 2028 sämtliche im Rahmen einer Treuhandvermögensverwaltung verwalteten Vermögen sowie alle Privatstiftungen innerhalb der Verjährungsfrist für das Recht zur Steuerfestsetzung prüfen wird. Im Rahmen dieser Prüfungen kann die Steuerbehörde unter anderem Folgendes untersuchen:
- die Art und Weise der Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit dem Berater oder dem gegenzeichnenden Rechtsanwalt, deren Zweck und wirtschaftliche Umstände sowie den Inhalt der Entwürfe schriftlicher Dokumente im Zusammenhang mit dem verwalteten Vermögen;
- den mit dem Rechtsanwalt oder Berater geschlossenen Geschäftsvertrag sowie etwaige, mit dem Steuervorteil zusammenhängende Bestimmungen des Auftragsvertrags, beispielsweise ein als Prozentsatz des erzielten Steuervorteils festgelegtes „Erfolgshonorar“;
- den Zeitraum zwischen der Übertragung des Vermögens in die Treuhandverwaltung und der ersten als Kapital erfolgten Vermögensausgabe sowie den Grund für diese Vermögensausgabe.
Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Die Steuerbemessungsgrundlagenvergünstigung im Zusammenhang mit Zuwendungen an gemeinnützige Treuhandstiftungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, entfällt zum 1. August 2027.
Die Vergünstigungen für Baudenkmäler werden zum 1. Januar 2027 abgeschafft. Die Steuerbemessungsgrundlage kann unter diesem Titel letztmals im Steuerjahr 2026 vermindert werden; nicht genutzte Vergünstigungen können nicht vorgetragen werden.
Die Vergünstigung für die Instandhaltung von Baudenkmälern entfällt mit dem Ende des Steuerjahres 2026.
Auch der Wachstumssteuerkredit wird abgeschafft. Bei bereits laufenden, vor 2027 entstandenen und noch nicht abgeschlossenen Steuerkrediten entrichtet der Steuerpflichtige den Steuerbetrag nach den am 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Zeitplan.
Der noch nicht fällig gewordene Betrag des Wachstumssteuerkredits kann unter bestimmten Voraussetzungen vermindert werden, wenn der Steuerpflichtige eine Investition in Sachanlagen tätigt und seinen Personalbestand erhöht. Diese quasi investitionsbezogene Vergünstigung kann für nach Dezember 2026 fällige Raten des Wachstumssteuerkredits nicht mehr gewählt werden. Dies bedeutet zugleich, dass die Steuerraten im Rahmen des Wachstumssteuerkredits ab 2027 nicht mehr aufgrund der Investitionsvergünstigung vermindert werden können.
Die Steuerbemessungsgrundlagenvergünstigung in Höhe von 300 %, die bei einem Fördervertrag mit einer von einer gemeinnützigen Treuhandstiftung mit öffentlichen Aufgaben getragenen Universität oder mit deren Träger verfügbar war, kann letztmals im Steuerjahr 2027 in Anspruch genommen werden.
Einzelhandelssteuer
Derzeit gilt für die Einzelhandelssteuer eine Regel zur Zusammenrechnung der Steuerbemessungsgrundlagen. Danach mussten verbundene Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlagen zusammenrechnen, wenn sie ihre Tätigkeit nach der Verkündung der Regierungsverordnung zur Einführung der Einzelhandelssteuer ausgelagert oder die für diese Tätigkeit erforderlichen Vermögensgegenstände auf ein verbundenes Unternehmen übertragen hatten.
Der Steuerpflichtige war von dieser Regel befreit, wenn er nachwies, dass die betreffende Transaktion ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen und nicht zum Zweck der Steuervermeidung durchgeführt wurde.
Das Gesetz hebt diese Zusammenrechnungsregel aufgrund ihrer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auf den Einzelhandelssektor vollständig auf.
Umsatzsteuer
Im Einklang mit der früheren Mitteilung der Regierung ([Link]) wird die im Vergleich zur bisherigen Regelung detailliertere Datenübermittlungspflicht ab dem 1. Juli 2026 doch nicht verpflichtend.
Dies bedeutet, dass in den M-Anlagen der Umsatzsteuererklärungen auch nach dem 1. Juli 2026 weiterhin die nach den am 30. Juni geltenden Vorschriften erforderlichen Daten anzugeben sind.
Der genaue Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung der erweiterten Datenübermittlungspflicht ist noch nicht bekannt. Mit der späteren Einführung der elektronischen Umsatzsteuererklärung eÁfa und der Abschaffung des Allgemeinen Rahmenprogramms zum Ausfüllen von Formularen (ÁNYK) werden Änderungen im Zusammenhang mit den M-Anlagen künftig jedoch gegenstandslos.
Lokale Gewerbesteuer
Für Umwandlungen durch Ausgliederung werden Erleichterungen eingeführt. Die Ausgliederung ist ein besonderer Unterfall der Spaltung, bei dem eine neue juristische Person dadurch entsteht, dass sie aus ihrem Rechtsvorgänger ausgegliedert wird und der Rechtsvorgänger ihr alleiniger Gesellschafter wird. Damit werden nicht die Eigentümer des Rechtsvorgängers zu Eigentümern der neuen juristischen Person, wie dies bei einer Aufspaltung oder Abspaltung der Fall wäre.
Für diesen Fall führt das Gesetz eine Erleichterung ein, wonach der Rechtsvorgänger im betreffenden Jahr die Anmeldepflicht sowie die Pflicht zur Abgabe der Vorauszahlungserklärung für die lokale Gewerbesteuer anstelle des durch die Ausgliederung entstandenen Rechtsnachfolgers erfüllen kann. Der Rechtsvorgänger erfüllt diese Pflichten in Form einer Erklärung, die als Steuererklärung gilt. Infolgedessen teilt die lokale Steuerbehörde die Verpflichtung zur Zahlung der Steuervorauszahlungen im Verhältnis 50 zu 50 auf. Der Rechtsvorgänger kann außerdem die Übertragung einer etwaigen Überzahlung auf das Steuerkonto des Rechtsnachfolgers beantragen.
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