Es wurde in der Branche breit diskutiert, so ist es keine Neuigkeit mehr, dass Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen (KMU), die bis zum 25. Februar 2021 eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben, bis zum 16. März 2021 lediglich 50% der früher deklarierten Gewerbesteuervorauszahlung leisten müssen.
Wie wir bereits in einem früheren Newsletter detailliert erörtert haben, ergaben sich zahlreiche Interpretationsschwierigkeiten für die KMU in Verbindung mit der Regierungsverordnung Nr. 639/2020 (nachstehend kurz VO genannt), mit der die Gewerbesteuer in der Höhe von maximal 1% und eine Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ermöglicht wurden. Die größte Schwierigkeit ergab sich daraus, in wie fern man im Zuge der Anwendung der VO bei der Einstufung als KMU von den Vorschriften des Gesetzes Nr. XXXV von 2004 über die Klein- und mittelständische Unternehmen und über ihre Unterstützung (KMU-Gesetz) abweichen muss.
Wie bekannt, ermöglicht die VO die Vergünstigungen für Steuerpflichtige, die die Bedingungen des KMU-Gesetzes für die Klassifizierung als Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen erfüllen, mit dem Unterschied, dass in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme herangezogen werden müssen. Nach Informationen des Finanzamtes aber auch der Hauptstädtischen Stadtverwaltung müssen bei der Einstufung als KMU mit Ausnahme der Wertgrenze von 4 Mrd. HUF auch sämtliche sonstigen Bedingungen gemäß KMU-Gesetz erfüllt werden.
Dies hätte in der Praxis bedeutet, dass bei der Kategorisierung auch die „Zweijahresregel“ nach § 5 Abs. 3 KMU-Gesetz hätte angewendet werden müssen (falls die ermittelten Jahreswerte bei der Einstufung als KMU die Wertgrenze für die Mitarbeiterzahl und Finanzgrenzwerte über- oder untersteigen, dann verlieren oder erwerben sie infolge dessen die Einstufung als KMU nur in dem Fall, wenn die Zahlen in zwei aufeinanderfolgenden Berichtsperioden über oder unter der jeweiligen Wertgrenze liegen).
Unlängst ist uns ein Informationsschreiben der Hauptstädtischen Stadtverwaltung in die Hände gekommen, in der besagt wird, dass bei der Einstufung als KMU im Sinne der VO alle im KMU-Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen bis auf die Wertgrenze von 4 Mrd. HUF erfüllt werden müssen, die ihrem Charakter nach die Anwendbarkeit der „Zweijahresregel“ gemäß KMU-Gesetz ausschließt. Und das bedeutet, dass bei der Einstufung als KMU die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die zusammengefassten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und der vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und der Partner- bzw. verbundenen Unternehmen berücksichtigt werden müssen.
Das Bild wird langsam klarer, aber was können Unternehmen tun, die sich bei der Erklärungsabgabe zum 25. Februar 2021 noch als Großunternehmen eingestuft und aus diesem Grund keine Erklärung abgegeben haben, aber anhand der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Rechtsauslegungen bereits die Kriterien für die Einstufung als KMU erfüllen?
- Diese Unternehmen können einerseits das Formular 21NYHIPA nachträglich, innerhalb von 15 Tagen einreichen und einen Bestätigungsantrag an die Stadtverwaltungen, in denen ihre Standorte liegen, stellen und somit die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% beantragen,
- andererseits können sie bis zum Fälligkeitsdatum der Gewerbesteuervorauszahlung (16. März und 15. September nach der Hauptregel) einen Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung an die betroffenen Stadtverwaltungen in Hinsicht darauf stellen, dass sie verpflichtet sind, die Steuervorauszahlung aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten, aber ihre voraussichtliche zu zahlende Steuer wird nach ihren Berechnungen die Höhe ihrer Steuervorauszahlung, die sie anhand der Zahlen der Vorperiode zu leisten haben, nicht erreichen.
Es ist wichtig, dass bei dem Bestätigungsantrag nachgewiesen werden muss, dass die Abgabe der Erklärung aus Gründen, die nicht im Verschulden des Unternehmens liegen, verabsäumt wurde, während im Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung die für die Berechnung der Gewerbesteuer relevanten vorliegenden Informationen und Geschäftspläne dargestellt werden müssen und anhand derer muss dann die voraussichtliche Höhe der zu zahlenden Steuer ermittelt werden. Um zu vermeiden, dass der Bestätigungsantrag abgelehnt oder eine Säumnisstrafe wegen einer ungerechtfertigten Reduzierung der Steuervorauszahlung verhängt wird, muss bei der Erstellung und Einreichung der Anträge mit gehöriger Sorgfalt vorgegangen werden!
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben als nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.