Am 19. November 2025 wurde im Ungarischen Gesetzblatt das Gesetz Nr. LXXXIII von 2025 über die mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Rechtsangleichung erfolgenden Änderungen einzelner Steuergesetze veröffentlicht, gefolgt am 21. November 2025 vom Gesetz Nr. LXXXIV von 2025 über Maßnahmen zur Senkung der Steuerbelastung von Unternehmen (nachfolgend gemeinsam: das „Steuerpaket“). Die Änderungen des Steuerpakets betreffen mehrere Steuerarten; in diesem Newsletter fassen wir die wichtigsten Neuerungen zusammen.
Einkommensteuer
Im Mittelpunkt der Änderungen bei der Einkommensteuer stehen die Vereinfachung der Inanspruchnahme von Familienvergünstigungen sowie die Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit Krypto-Assets.
Das Steuerpaket ermöglicht es Müttern, in der Vorauszahlungs-Erklärung zur Einkommensteuer anzugeben, für welche unterhaltsberechtigten Kinder sie die Vergünstigungen in Anspruch nehmen möchten. Der Arbeitgeber behandelt diese Erklärung dann automatisch als fortlaufende Vorauszahlungs-Erklärung. Dies ist insbesondere für Eltern mit mehreren Kindern von Vorteil, da sie nicht jedes Jahr eine neue Erklärung einreichen müssen, solange sich ihr Anspruch nicht ändert.
Eine bedeutende Erleichterung betrifft Geschäfte mit Krypto-Assets, da die Möglichkeit des Steuerausgleichs erweitert wird: Verluste aus derartigen Geschäften können künftig nicht nur in den zwei auf ihre Entstehung folgenden Steuerjahren, sondern zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Diese günstige Regelung kann bereits in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2025 angewendet werden. Über die Verluste ist weiterhin ein Verzeichnis zu führen, das in der Steuererklärung als Informationsangabe auszuweisen ist.
Die pauschale Kostenquote der Einzelunternehmer, die nach dem Einkommensteuergesetz als Pauschalsteuerpflichtige gelten, erhöht sich von derzeit 40 % im Jahr 2026 auf 45 % und im Jahr 2027 auf 50 %.
Zwischen dem 1. Dezember 2025 und dem 30. April 2026 kann die SZÉP-Karte auch für den Kauf von Lebensmitteln verwendet werden, die in einer gesonderten Regierungsverordnung festgelegt werden.
In Reaktion auf eine leider immer häufiger auftretende Form der Kriminalität sieht das Steuerpaket ab 2026 vor, dass Entschädigungszahlungen steuerfrei sind, die ein Kunde von dem Kreditinstitut erhält, mit dem er in einem Vertragsverhältnis steht und bei dem er Opfer von Phishing-Angriffen im Online-Banking geworden ist. Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon, aus welchem rechtlichen Grund die Entschädigung gezahlt wird, sodass die dem Kunden gewährte Leistung in voller Höhe steuerfrei ist.
Körperschaftsteuer
Nach den Änderungen bei der Körperschaftsteuer ist bei Zuschüssen zur Renovierung von Sport-Immobilien bei Investitionen von mindestens 5 Millionen HUF eine Hypothek zugunsten des Staates im Grundbuch einzutragen.
Die unentgeltliche Übertragung von aus dem Zuschuss finanzierten Wirtschaftsgütern ist nur zulässig, wenn deren Buchwert Null beträgt. Bei entgeltlicher Übertragung darf der Preis nicht unter dem Markt- oder Buchwert liegen. Erfolgt die Veräußerung des Wirtschaftsguts vor Ablauf der vorgeschriebenen Nutzungsdauer, muss der Erwerber die Einhaltung der Nutzungspflicht übernehmen. Das Steuerpaket enthält zudem technische Präzisierungen, etwa zur Änderung des Kostenanrechnungs-Verhältnisses sowie zur Einbeziehung von Sportakademien in das Fördersystem.
Seit 2024 können Steuerpflichtige in Bezug auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (F&E) wählen, ob sie anstelle eines die Bemessungsgrundlage mindernden Postens eine Steuervergünstigung (Steuergutschrift) in Anspruch nehmen. Diese Wahl ist grundsätzlich langfristiger Natur und kann nach der derzeitigen Rechtslage erst im 6. Jahr nach dem ersten von der Wahl betroffenen Steuerjahr geändert werden. Dieser Zeitraum wird nun um ein Jahr verkürzt, sodass ab dem 5. Steuerjahr eine Rückkehr zur Anwendung des die Bemessungsgrundlage mindernden Postens möglich ist.
Das Steuerpaket sieht zugleich eine Verschärfung hinsichtlich der Höhe der F&E-Steuervergünstigung vor, wenn der Steuerpflichtige diese für F&E-Tätigkeiten beansprucht, die gemeinsam mit einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer staatlichen Forschungseinrichtung durchgeführt werden. In diesen Fällen entsprach die Steuervergünstigung bislang den abzugsfähigen Kosten (bis maximal 500 Millionen HUF). Nach dem Steuerpaket wird dieses Verhältnis gesenkt, während die Obergrenze von 500 Millionen HUF unverändert bleibt: Bei Grundlagenforschung können weiterhin 100 % der Kosten berücksichtigt werden, bei angewandter Forschung jedoch nur 50 % und bei experimenteller Entwicklung 25 % der Kosten.
Ab 2026 wird eine neue Körperschaftsteuer-Vergünstigung für die Beseitigung von Umweltschäden und andere bestimmte Umweltinvestitionen eingeführt, z. B. für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Boden- und Wasserqualität oder zur Renaturierung von Lebensräumen, sofern der Barwert der Investition mindestens 100 Millionen HUF beträgt. Die Steuervergünstigung beläuft sich im Fall der Beseitigung von Umweltschäden auf 100 % der abzugsfähigen Kosten, bei ökologischen Entwicklungsmaßnahmen auf 70 %; dieser Prozentsatz kann bei kleinen Unternehmen um 20 und bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 30 Millionen EUR. Die Vergünstigung kann erstmals für Investitionen in Anspruch genommen werden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 begonnen werden.
Ebenfalls ab 2026 können Investitionen, die der Schaffung oder Erweiterung von Produktionskapazitäten für saubere Technologien dienen, im Rahmen der Investitionsförderung (Entwicklungssteuervergünstigung) begünstigt werden. Die maximale Förderintensität beträgt hierbei 15 % in Budapest und 35 % in den übrigen Regionen (unter Berücksichtigung der Kumulierungsvorschriften). Eine solche Investition ist jedoch nur dann förderfähig, wenn sie ohne die Förderung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt würde. Eine Übergangsregelung stellt sicher, dass Steuerpflichtige, die bereits eine Anzeige für eine Entwicklungssteuervergünstigung eingereicht haben, auf diesen neuen Fördertatbestand umsteigen können. Gleichzeitig entfällt der Fördertatbestand, der strategische Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel der Netto-Null-Emissionen unterstützte, da der befristete EU-Krisen- und Transformationsrahmen ab 2026 nicht mehr anwendbar ist.
Ab 2026 wird die Schwelle für vierteljährliche Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen von 5 Millionen HUF auf 20 Millionen HUF angehoben, sodass mehr Unternehmen von der selteneren, vierteljährlichen Zahlungsverpflichtung profitieren können. Bei Steuerpflichtigen mit Kalenderjahr als Steuerjahr kann der Übergang ab Juli 2026 erfolgen; die Vorauszahlung für das letzte Quartal ist bis zum 20. Dezember zu leisten.
Das Steuerpaket präzisiert zudem die Regelungen zur Förderung von Sportakademien: Es soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen die Überweisung von 1 % des Zuschusses erfolgen kann, um die Transparenz der Abrechnung und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Globale Mindestbesteuerung
Die Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung werden umfassend erweitert. Es werden die Begriffe der „vereinfachten gedeckten Steuer“ und der „vereinfachten effektiven Steuerquote“ eingeführt. Darüber hinaus werden die Definitionen des „anerkannten länderbezogenen Berichts“ und des „anerkannten Abschlusses“ an die Leitlinien der OECD angeglichen, um Vergleichbarkeit und Rechtsangleichung sicherzustellen.
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Die Änderungen bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) betreffen sowohl die umsatzsteuerliche Organschaft (USt-Gruppen) als auch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Wird der Vertreter einer USt-Gruppe aufgelöst oder besteht er nicht mehr, ist die Steuerbehörde künftig berechtigt, ein neues Gruppenmitglied mit der höchsten Steuerleistung als Vertreter zu bestimmen, sofern die Gruppenmitglieder nicht innerhalb von 15 Tagen eine entsprechende Mitteilung einreichen. Dies ist eine eindeutig positive Änderung, da bislang das Versäumen dieser Frist zur Auflösung der USt-Gruppe führte. Ab 2026 wird darüber hinaus der Haftungsumfang der Mitglieder der USt-Gruppe und der außerhalb der Gruppe stehenden Steuerpflichtigen erweitert. Die gesamtschuldnerische Haftung der Gruppenmitglieder erstreckt sich nicht mehr nur auf die Umsatzsteuer, sondern auf alle im Gesetz über die Abgabenordnung („Art.“) definierten Rechtsfolgen. Das bedeutet, dass die Gruppenmitglieder und die außerhalb der Gruppe stehenden Steuerpflichtigen gemeinsam für Verpflichtungen haften, die sich aus Versäumnissen, Unregelmäßigkeiten oder anderen steuerrechtlichen Verstößen eines Gruppenmitglieds ergeben, einschließlich Steuernachzahlungen, Säumniszuschlägen und Geldbußen.
Ab dem 1. Juli 2026 haben Steuerpflichtige in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine neue Verpflichtung: Für jede Eingangsrechnung, die auf ihren Namen ausgestellt wurde, ist der abziehbare Umsatzsteuerbetrag einzeln, auf Rechnungsbasis, zu erklären. Dies hat nach Steuersätzen aufgeschlüsselt zu erfolgen, d. h. gesondert für Positionen mit 27-, 18- bzw. 5-prozentigem Steuersatz (es sei angemerkt, dass die Möglichkeit zu einer derartigen Aufschlüsselung bereits heute in der Voranmeldung besteht, deren Ausfüllung aber derzeit freiwillig ist). Diese Änderung führt insbesondere bei Unternehmen mit einem hohen Aufkommen an Eingangsrechnungen zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, da die Umsatzsteuer-Voranmeldungen detailliertere Datenmeldungen erfordern.
Registriert sich ein Steuerpflichtiger nachträglich bei der Steuerbehörde als umsatzsteuerpflichtig, muss er für alle vergangenen Zeiträume, in denen eine Umsatzsteuerpflicht bestand, jedoch noch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht wurde, nachträglich monatliche Voranmeldungen abgeben. Dies weicht von der bisherigen Praxis ab, wonach es ausreichte, für die dem laufenden Jahr vorangehenden Jahre vierteljährliche Voranmeldungen einzureichen.
Ab dem 1. Januar 2026 sinkt der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Fleisch, Schlachtnebenprodukten und Innereien von domestizierten Rindern auf 5 %.
Die Obergrenze für die Kleinunternehmerregelung (steuerliche Gleichstellung mit Umsatzsteuerbefreiung) wird schrittweise von derzeit 18 Millionen HUF auf 20 Millionen HUF im Jahr 2026, 22 Millionen HUF im Jahr 2027 und 24 Millionen HUF im Jahr 2028 angehoben.
Abgabenordnung
Das Steuerpaket ändert das Gesetz über die Abgabenordnung dahingehend, dass die Steuerbehörde künftig berechtigt ist, die Steuernummer eines Steuerpflichtigen zu löschen, wenn dieser seiner Pflicht zur Meldung des gesetzlichen Vertreters nicht nachkommt. Die Steuernummer kann auch dann gelöscht werden, wenn der Steuerpflichtige die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Zusammenfassenden Meldung oder der Sozialversicherungs-Meldung unterlässt und diesen Pflichtverstoß nicht innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen Frist behebt.
Vor der Löschung der Steuernummer setzt die Steuerbehörde dem Betroffenen eine 30-tägige Nachfrist zur Nachholung der fehlenden Meldung oder Erklärung und gibt ihm damit die Möglichkeit, wieder einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, wird seine Steuernummer automatisch gelöscht, und die Steuerbehörde informiert unverzüglich das Handelsregistergericht, das ein Verfahren zur Auflösung des Unternehmens einleitet.
Sozialbeitragsteuer
Auch das Gesetz über die Sozialbeitragsteuer wird geändert: Ab 2026 wird die monatliche Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialbeitragsteuer von hauptberuflichen Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften von bisher 112,5 % des Mindestlohns auf 100 % des Mindestlohns abgesenkt.
Für Einzelunternehmer bedeutet dies zudem eine administrative Erleichterung: Steuerpflichtige, die – ähnlich wie Pauschalsteuerpflichtige – die Besteuerung nach Unternehmereinkünften wählen, können die Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialbeitragsteuer künftig vierteljährlich statt monatlich berechnen und abführen.
Kommunale Steuern
Die Änderungen bei den kommunalen Steuern präzisieren und erweitern den Begriff des vermögenswerten Rechts (vagyoni értékű jog). Künftig zählen auch das Recht des Leasingnehmers in einem Leasingvertrag sowie das dem Käufer zustehende Recht in Geschäften mit Eigentumsvorbehalt zu den vermögenswerten Rechten.
Darüber hinaus wird das Recht der Gemeinden zur Erhebung kommunaler Steuern eingeschränkt. Nach der derzeitigen Regelung dürfen derartige Steuern nicht auf landwirtschaftliche Nutzflächen erhoben werden; das Steuerpaket erstreckt dieses Verbot nun auch auf Waldflächen und die damit verbundenen vermögenswerten Rechte. Ab 2026 dürfen Gemeinden somit weder auf als Wald registrierte Grundstücke noch auf die damit verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte kommunale Steuern erheben.
Steuer für kleine Unternehmen
Im Zusammenhang mit der Steuer für kleine Unternehmen ist hervorzuheben, dass die Eintrittsvoraussetzungen ab dem 1. Dezember 2025 (dem Zeitpunkt, ab dem die Wahl dieser Steuerform möglich ist) günstiger werden: Die Personalobergrenze (durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl) steigt von 50 auf 100, und die Umsatz- und Bilanzsummengrenzen werden von 3 Milliarden HUF auf 6 Milliarden HUF angehoben. Ab 2026 erhöhen sich auch die Austrittsgrenzen: Die Umsatzgrenze steigt auf 12 Milliarden HUF, die Personalobergrenze auf 200.
Zudem werden elektronische Zahlungsmittel (z. B. PayPal, Revolut) bei der Ermittlung des Kassenbestands im Rahmen der Bemessungsgrundlage für die Steuer für kleine Unternehmen nicht mehr berücksichtigt.
Registrierungsteuer
In Bezug auf die Registrierungsteuer stellt das Steuerpaket klar, dass bei Auseinanderfallen von Halter und Betreiber eines Fahrzeugs der Eigentümer als Steuerschuldner gilt.
Werbesteuer
Das Steuerpaket verschiebt die Anwendung der Werbesteuer lediglich bis zum 30. Juni 2026; das bedeutet, dass diese seit Jahren faktisch ruhende Steuerart bereits zum 1. Juli 2026, also mitten im Kalenderjahr, zurückkehrt. Primäre Steuerschuldner der Werbesteuer sind die Werbemitteilenden – Medienunternehmen, Verlage, Anbieter von Außenwerbung, Online-Plattformen –, in bestimmten Fällen können jedoch auch Auftraggeber (Werbekunden) steuerpflichtig werden. Bei Werbemitteilenden bleiben Werbeeinnahmen bis zu 100 Millionen HUF steuerfrei, der darüber hinausgehende Teil unterliegt einer Werbesteuer in Höhe von 7,5 %. Werbekunden, die mangels einer Erklärung des Werbemitteilenden selbst Steuerschuldner werden, unterliegen einer Werbesteuer von 5 %, wobei die monatliche Gesamtsumme der Entgelte für Werbung bis zu 2,5 Millionen HUF steuerfrei ist. Nach aktuellem Stand wird die Mitte 2026 zurückkehrende Werbesteuer für die betroffenen Unternehmen (Medienunternehmen und Werbetreibende) einen erheblichen administrativen und finanziellen Mehraufwand bedeuten; es empfiehlt sich daher, die diesbezüglichen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und rechtzeitig mit der Vorbereitung auf die „alt-neue“ Regelung zu beginnen.
Einzelhandelssteuer
Die Tarifgrenzen der Einzelhandelssteuer wurden bereits für das Steuerjahr 2025 geändert: Die Obergrenze für die Steuerbefreiung wurde von 500 Millionen HUF auf 1 Milliarde HUF angehoben, der Steuersatz von 0,15 % gilt bis 50 Milliarden HUF, der Satz von 1 % bis 150 Milliarden HUF, und der Steuersatz von 4,5 % findet nur auf den Teil der Bemessungsgrundlage Anwendung, der 150 Milliarden HUF übersteigt. Die Änderung gilt nicht für Einzelhändler von Kraftstoff.
Gebühren und Abgaben
Das Steuerpaket bringt eine wesentliche Änderung der Regeln für Schenkungsgebühren (Schenkungssteuer) bei Kapitalgesellschaften: Der Erwerb von Vermögen infolge des Verzichts auf ein vom Gesellschafter gewährtes Darlehen ist künftig von der Schenkungsgebühr befreit, sofern der Verzicht im Rahmen einer freiwilligen Liquidation erfolgt und der Prozess mit der Löschung der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger endet. Zuvor war ein derartiger Erwerb gebührenpflichtig, sodass diese Änderung günstigere Bedingungen für Gesellschaften schafft, die durch freiwillige Liquidation beendet werden.
Auch die Regeln für die Grunderwerbsteuer bei Wohnimmobilien werden geändert, insbesondere in Fällen, in denen eine Privatperson innerhalb kurzer Zeit mehrere Wohnimmobilien erwirbt, tauscht oder veräußert. Nach der bisherigen Regelung konnte bei der Ermittlung der Wertdifferenz als Bemessungsgrundlage nur die unmittelbar vorausgehende oder nachfolgende Transaktion gleichen Rechtsgrundes berücksichtigt werden. Ab 2026 entfällt diese Beschränkung: Es kann jede vorausgehende oder nachfolgende Transaktion gleichen Rechtsgrundes zugrunde gelegt werden, die für den Steuerpflichtigen die günstigste Wertdifferenz ergibt.
Sozialversicherung
Die Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften führen den neuen Begriff des „dauerhaften Auftragsverhältnisses“ (tartós megbízási jogviszony) ein. Hierbei handelt es sich um eine Vertragsform auf Grundlage eines Auftragsvertrags, die der Arbeitgeber ausdrücklich als dauerhaftes Auftragsverhältnis bei der Steuerbehörde meldet. Charakteristisch für dieses Verhältnis ist – ähnlich wie beim Arbeitsverhältnis – die Verpflichtung zur Festlegung einer Mindestbeitragsgrundlage. Demnach beträgt die Bemessungsgrundlage für die Beiträge monatlich mindestens 30 % des jeweils geltenden Mindestlohns, unabhängig von der tatsächlich gezahlten Vergütung. Diese Regelung dient der besseren Planbarkeit und Nachhaltigkeit der Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen.
Nach dem Steuerpaket wird ab dem 1. Oktober 2026 das Zentrale Rechtsverhältnis-Register (Komplex Jogviszony Nyilvántartás, KJNY) eingeführt, eine zentrale elektronische Datenbank, die gemeinsam von der Steuerbehörde, dem Träger der Krankenversicherung und der Ungarischen Staatskasse aufgebaut wird. Ziel des KJNY ist es, alle Daten zu sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen natürlicher Personen – etwa die Gültigkeit der Sozialversicherungsnummer (TAJ), Art und Dauer des Versicherungsverhältnisses sowie weitere relevante Informationen – an einer Stelle zu führen.
Das KJNY wird durch ein Online-Portal und eine mobile Anwendung ergänzt, über die Bürger ihre eigenen sozialversicherungsrechtlichen Daten abfragen und bestimmte Verwaltungsverfahren elektronisch abwickeln können.
Banken-Sondersteuer
Ab dem 1. Januar 2026 (solange der Notstand andauert) müssen Kreditinstitute und Finanzunternehmen auf den Teil ihrer Bemessungsgrundlage bis 20 Milliarden HUF eine Banken-Sondersteuer von 10 % statt derzeit 8 % und auf den darüber hinausgehenden Teil 30 % statt 20 % entrichten. Zudem wird die durch den Erwerb von Staatsanleihen in Anspruch zu nehmende Steuerermäßigung von bisher 50 % auf 30 % reduziert. Die betroffenen Institute müssen diese Änderungen erstmals für ihr im Jahr 2026 beginnendes Steuerjahr berücksichtigen.
Verbrauchsteuer
Die automatische Erhöhung (Indexierung) der Verbrauchsteuer auf Benzin, Petroleum und Dieselkraftstoff, die ursprünglich für den 1. Januar 2026 vorgesehen war, tritt erst am 1. Juli 2026 in Kraft.
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