• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Modifizierungen der Steuergesetze dem Parlament vorgelegt

Wie wir in unserem Newsletter über die voraussichtlichen neuen Einkommensteuerreglungen bezüglich der Kryptowährungen bereits berichtet haben, wurden die Modifizierungen der Steuergesetze, d.h. der Gesetzesvorschlag Nr.  T/16208 am 11. Mai  2021 dem Parlament vorgelegt. Über die bereits erwähnten Einkommensteuerregelungen hinaus soll im Sinne des Steuerpakets der Fachausbildungszuschuss mit Wirkung vom 1. Juli 2022 abgeschafft und gleichzeitig in die soziale Beitragsteuer integriert werden, wobei die derzeitige Höhe dieser beiden Steuerarten von insgesamt 17% auf  15% gesenkt wird. Mit dem Steuerpaket werden darüber hinaus zahlreiche kleinere Änderungen bzw. Präzisierungen eingeführt, über deren wichtigste Elemente wir nachstehend ein umfassendes Bild vermitteln möchten:

 

  1. Einkommensteuer (ESt)

Pauschalsteuer der Einzelunternehmer

Laut Vorschlag sollen die Regeln zur Pauschalsteuer der Einzelunternehmer vereinfacht werden. Für die Festlegung der Einnahmegrenze, die zur Ausübung der Option zu dieser Besteuerungsform berechtigt, wird eine Regel zur Sicherstellung der regelmäßigen Valorisierung eingeführt, welche die jährliche Änderung des Mindestlohnes abbildet. Laut Vorschlag soll die Einnahmegrenze, die zur Optierung zur Pauschalbersteuerung berechtigt, nach der Hauptregel in der Höhe des zehnfachen Jahresmindestlohns und für Einzelunternehmer, die ausschließlich Einzelhandelstätigkeit ausüben, in der Höhe des fünfzigfachen Jahresmindestlohns festgelegt werden. Das System der Anteile der Kostenpauschalen, die für die Ermittlung des Einkommens erforderlich ist, wird vereinfacht: Einzelunternehmer können ihr Einkommen generell unter Abzug eines Kostenanteils von 40 Prozent ermitteln. Einzelunternehmer, die im Gesetz benannten Tätigkeiten ausüben, oder diese Tätigkeiten ausüben und Einzelhandel betreiben, dürfen 80 Prozent Kostenanteil berücksichtigen. Einzelunternehmer, die das ganze Steuerjahr hindurch Erlöse aus Einzelhandelstätigkeit erzielen sowie landwirtschaftliche Urproduzenten können ihr Einkommen unter Abzug eines Kostenanteils von 90 Prozent ermitteln. Das pauschal ermittelte Einkommen, das die Hälfte des Jahresmindestlohns nicht übersteigt, wird von der Einkommensteuer befreit.

 

Einkünfte aus Transaktionen mit Kryptowährungen

Wie wir bereits in einem früheren Newsletter detailliert dargestellt haben, wird die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Asstes ab 2022 statt der derzeitigen Besteuerung als sonstige Einkünfte auf einer vergleichbaren Logik wie die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen an kontrollieren Kapitalmärkten aufbauen. Als Übergangsbestimmung können Privatpersonen, die vor 2022 keine Einkünfte aus der Übertragung, aus der Überlassung von Krypto-Assets ermittelt haben, hinsichtlich aller Transaktionen mit Krypto-Assets für die Anwendung der neuen Regeln optieren, mit der Maßgabe, dass das Ergebnis aus den erwähnten Transaktionen als Geschäftsergebnis aus dem Jahr 2022 zu berücksichtigen ist.

 

Begünstigung für Mütter mit vier oder mehr Kindern

Der Vorschlag vereinfacht die Erklärungspflicht im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Begünstigung für Mütter mit vier oder mehr Kindern, indem dem Arbeitgeber und dem Auszahler, der regelmäßige Einkünfte auszahlt, nicht jährlich eine neue Erklärung über Daten, die sich sicher nicht mehr ändern können, abgegeben werden muss.

 

  1. Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuerpflicht hybrider Wirtschaftsorganisationen

Hybride Wirtschaftsorganisationen, die in Ungarn eingetragen sind oder ihren Sitz in Ungarn haben und sich im Mehrheitseigentum von Organisationen befinden, die im Ausland ansässig sind und der Geltung eines Steuerrechtssystems unterliegen, das die jeweilige hybride Wirtschaftsorganisation als Subjekt der Körperschaftsteuer oder einer dieser gleichkommenden Steuer ansehen, werden nach Plan ab 1. Januar 2022 als im Inland ansässige Steuerpflichtige angesehen. Investmentfonds und die kollektiven Investitionsformen, die in Ungarn den Bestimmungen zum Anlegerschutz unterliegen, werden von dieser Regel befreit.

 

Hybride Wirtschaftsorganisationen, die als im Inland ansässige Steuerpflichtige gelten, werden Körperschaftsteuer auf ihre Einkünfte, die nach den ungarischen Steuerrechtsnormen oder nach den Steuerrechtsnormen anderer Länder noch nicht besteuert worden sind, abzuführen haben.

 

Gruppenbesteuerung

Laut Vorschlag dürfen Non-Profit-Wirtschaftsorganisationen, Rentengenossenschaften von öffentlichem Interesse und Schulgenossenschaften keine Mitglieder einer Besteuerungsgruppe sein. Im Sinne einer Übergangsbestimmung dürfen sie aber bis Ende des laufenden Steuerjahres ihre Mitgliedschaft in einer Körperschaftsteuergruppe aufrechterhalten.

 

Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

Unterstützungen und Zuwendungen, der Buchwert der unentgeltlich überlassenen Vermögensgegenstände, der Einstandswert der unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen, die im Steuerjahr vom Treugeber an Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Unterstützung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit ohne Rückzahlungspflicht übertragen werden, gelten im Sinne des Vorschlags als betrieblich veranlasste Kosten, so brauchen diese der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht hinzugerechnet zu werden. Außerdem wird die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung um 20 Prozent dieser Zuwendungen – im Falle von Treugründern oder neu beitretenden Treugebern um 40 Prozent – maximal bis zur Höhe des Ergebnisses vor Steuern gekürzt.

 

  1. Umsatzsteuer (USt)

Datenmeldung durch Zahlungsdienstleister

Zur besseren Überprüfbarkeit des grenzüberschreitenden E-Handels ist im Vorschlag eine  Aufzeichnungs- und Datenmeldepflicht für Zahlungsdienstleister in Verbindung mit den von ihnen erbrachten Dienstleistungen, den grenzüberschreitend geleisteten Zahlungen vorgesehen. Im Sinne des Vorschlages haben Zahlungsdienstleister die Aufzeichnungsdaten kalendervierteljährlich in elektronischer Form zu melden, falls die Anzahl der Zahlungen, die im jeweiligen Quartal grenzüberschreitend an denselben Begünstigten geleistet worden sind, über 25 liegt.

 

Rückforderung der Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Forderungen

Umsatzsteuerpflichtige können getrennt, mit einem schriftlichen Antrag die Umsatzsteuer der als uneinbringlich verbuchten Forderungen vom Finanzamt zurückfordern, wenn die Verjährungsfirst der ursprünglichen Transaktion als Grundlage für die Forderung bei der Feststellung der Uneinbringlichkeit bereits verstrichen ist. Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderung gestellt werden, unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Rechtsnormbedingungen im Übrigen erfüllt sind. Sollte  der als uneinbringlich verbuchte Gegenwert dem Lieferanten oder Leistungserbringer nach der beantragten Steuerrückerstattung zur Gänze oder zum Teil dennoch bezahlt werden, muss der Betrag in der Steuererklärung für die Periode, die den Zahlungszeitpunkt umfasst, der Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.

 

Ein Antrag auf die Rückerstattung der abgeführten Steuer kann in dem Fall gestellt werden, wenn der Grund für die Verbuchung als uneinbringliche Forderung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetreten ist. Sollte er früher eingetreten sein, jedoch noch kein Jahr seit dem Eintritt des Grundes vergangen sein, stehen dem Steuerpflichtigen 180 Tage ab Inkrafttreten der neuen Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung. Das Finanzamt beurteilt den Antrag innerhalb von 6 Monaten.

 

In dem Vorschlag werden die nachstehenden Ausschlussbedingungen, die im Zusammenhang mit der uneinbringlichen Forderung als eine Bedingung für die Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage hinsichtlich des Schuldners gestellt werden, außer Kraft gesetzt:

  • gegen den Käufer lief zum Erfüllungszeitpunkt der ursprünglichen Transaktion ein Insolvenzverfahren,
  • seine Steuernummer war zu diesem Zeitpunkt gelöscht,
  • zum Erfüllungszeitpunkt der ursprünglichen Transaktion bzw. im Jahr davor wurde er in der Datenbank der Steuerpflichtigen mit hohen Steuermängeln oder Steuerschulden geführt,
  • bis zum Erfüllungszeitpunkt der ursprünglichen Transaktion hat der Verkäufer ein einschlägiges Warnschreiben vom Finanzamt erhalten.

 

Nach dem Inkrafttreten der Modifizierung schließen diese Umstände die Vornahme einer Kürzung  der Steuerbemessungsgrundlage automatisch nicht aus, das Finanzamt wird jedoch bei der Überprüfung der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage und der abzuführenden Steuer – im Einklang mit dem Grundsatz der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung – auch diese Umstände erwägen und beurteilen. Die geänderte Vorschrift kann auch für Fälle angewandt werden, deren Erfüllungsdatum nach dem 31. Dezember 2015 liegt.

 

Umsatzsteuerrückerstattung an ausländische Reisende

Die Umsatzsteuerrückerstattung an ausländische Reisende kann im Sinne des Vorschlags nicht nur auf Papier, sondern auch elektronisch beantragt werden. Ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag soll die Ausfuhr des Produktes auch durch Beglaubigung der Rechnung mit einem digitalen Stempel bescheinigt werden können.

 

  1. Lokale Steuern

Im Sinne der geltenden Regeln werden Privatpersonen, die auf dem Zuständigkeitsgebiet einer Kommune mindestens eine Nacht wegen Erfüllung einer öffentlichen Dienstpflicht verbringen,  von der Fremdenverkehrsteuer befreit. Nach dem Vorschlag wird der Begriff öffentliche Dienstpflicht neben dem öffentlichen Dienst auch um das Dienstverhältnis im Gesundheitswesen ergänzt.

 

  1. Sondersteuer der Finanzorganisationen

Ab 1. Januar 2022 wird die Sondersteuerpflicht der Risikokapitalfondsverwalter, der Börse sowie der Warenbörsendienstleister abgeschafft. Risikokapitalfondsverwalter und Warenbörsendienstleister, deren Geschäftsjahr von dem Kalenderjahr abweicht, können von der Steuerbefreiung zum ersten Mal in dem 2022 beginnenden Steuerjahr Gebrauch machen.

 

  1. Einkommensteuer der Energieversorger

Laut Vorschlag müssen Zuwendungen und Unterstützungen an Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (ähnlich wie die neue Vorschrift im KöStG) zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage der Energieversorger nicht hinzugerechnet werden.

Eine negative Einkommensteuerbemessungsgrundlage kann vorgetragen werden (zum ersten Mal im Steuerjahr 2020) und gemäß der Entscheidung des Steuerpflichtigen in den folgenden fünf Steuerjahren als Kürzung der positiven Steuerbemessungsrundlage verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass die negative Steuerbemessungsgrundlage unter Einhaltung des Grundsatzes der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung entstanden ist. Eine Kürzung kann maximal bis zu 50% der Steuerbemessungsgrundlage im Steuerjahr – ermittelt ohne Kürzung infolge der negativen Steuerbemessungsgrundlage – vorgenommen werden.

 

  1. Gebühren

Gebührenfreiheit der Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

Die Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben genießen persönliche Gebührenfreiheit, falls sie im letzten Steuerjahr keine Körperschaftsteuerpflicht hatten.

 

Eigenheimförderung für Familien (ungarische Abkürzung: CSOK)

Im Sinne des Vorschlags würde die Vermögensübertragungsgebühr bei Inanspruchnahme einer bevorschussten CSOK dennoch erhoben werden, wenn der Vermögenserwerber ohne Kinder die CSOK aus welchem Grund auch immer vor dem Fristende zur Gänze zurückzahlt, oder die Kinder bis Ende der einschlägigen Frist nicht geboren werden. Es würde nicht zur nachträglichen Erhebung der Gebühr kommen, wenn der unterstützte Vermögenserwerber die Unterstützung nur zum Teil zurückzahlen würde (z.B. der Betrag würde um die Höhe der CSOK, die hinsichtlich der Kinder zusteht, die bis zum Fristende geboren worden sind) bzw. die Person, der CSOK gewährt wird, wegen ihres Gesundheitszustandes keine Kinder bekommen kann. Die neuen Vorschriften sind für Fälle, die nach dem 31. Tag nach der Verkündung der Gesetzmodifizierung entstanden sind, anzuwenden.

 

Gesellschaften mit Immobilienvermögen im Inland

Im Sinne der derzeitigen Regelung hat eine Gesellschaft, die im jeweiligen Steuerjahr eine Immobilie erwirbt, mit der sie schon als ein Unternehmen mit Immobilienvermögen im Inland gilt, aber ihre Einlagen noch im selben Jahr verkauft werden, keine Gebührenpflicht (mit Hinblick darauf, dass sie aufgrund ihrer letzten abgeschlossenen Bilanz noch nicht als Gesellschaft mit Immobilienvermögen im Inland angesehen wird). Der Gesetzesvorschlag würde dieses Schlupfloch mit folgenden Maßnahmen schließen. Wenn die Vermögenseinlagen der Gesellschaft veräußert werden, muss der Wert der Immobilien bzw. sämtlicher Vermögensgegenstände in der früheren (abgenommenen) Bilanz um den Buchwert der Immobilie, die zwischen der Erstellung der zwei Bilanzen (bis zum Tag des Eintritts der Gebührenpflicht, d.h. des Firmenkaufs, mit dem eine Beteiligung von 75% erreicht wird) bzw. der ausgebuchten Immobilien, ferner um die Bestandsänderung anderer Anlagegegenstände korrigiert werden. Diese Korrekturposten sind nur in dem Fall anzuwenden, wenn die Gesellschaft unter deren Berücksichtigung beim Eintritt der Gebührenpflicht eine Gesellschaft mit Immobilienvermögen im Inland wäre. Es wird nicht vorgeschrieben, welche Unterlagen zur Untermauerung der Korrekturen genutzt werden können, als solche können unter anderem auch die Zwischenbilanz oder die Daten des Hauptbuchabschlusses dienen. Die neuen Vorschriften treten am 31. Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

 

  1. Soziale Beitragssteuer

Die soziale Beitragssteuer wird ab 1. Juli 2022 um einen halben Prozentpunkt, von 15,5% auf 15% gesenkt, ferner wird der Fachausbildungszuschuss abgeschafft und zum Teil in die soziale Beitragssteuer integriert.

Die Begünstigung für die Fachausbildung und die duale Ausbildung, die derzeit im Rahmen des Fachausbildungszuschusses gewährt wird, kann ab 1. Juli 2022 in der sozialen Beitragssteuer geltend gemacht werden. Die Steuerbegünstigungen, welche die zu leistende soziale Beitragssteuer übersteigen, können im Rahmen der Steuerrückforderung geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Steuerpflichtige, die im Sinne des Gesetzes nicht zur Beitragszahlung verpflichtet sind.

 

Im Sinne der Gesetzesmodifizierung würde die Befreiung von der sozialen Beitragssteuer erweitert werden:

  • auf Rechtsverhältnisse aufgrund von Berufsbildungsarbeitsverträgen und Ausbildungsverträgen,
  • auf zur Steuerzahlung verpflichtete Personen, die im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes als Rentner gelten (mit Ausnahme der sonstigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes),
  • auf Beihilfen für Arbeitsuchende, unabhängig von dem Zeitpunkt der Gewährung.

 

  1. Sozialversicherung (SV)

Ab 1. Januar 2022 ändern sich die Regeln zur Geltendmachung der Abgabenzahlungs- und Familienbegünstigungen für hauptberufliche Einzelunternehmer, die der Geltung der Pauschalsteuer unterliegen: Die Familienbegünstigung kann auch zu Lasten der Abgaben, die unter Zugrundelegung des Mindestlohns geleistet werden, geltend gemacht werden, und zwar bis zur Höhe der Abgabe, die auf die im Rahmen der steuerfreien Pauschale ermittelten Einkünfte entfällt.

 

  1. Steuerverfahrensregeln

Ab 10. Januar 2020 dürfen Firmensitzservices ausschließlich von Personen erbracht werden, die bei der dafür vorgesehenen Aufsichtsstelle angemeldet sind. Die Modifizierungsvorschläge widerspiegeln einerseits diese Änderung und andererseits enthalten sie einige damit verbundene Maßnahmen. Es wird besagt, wenn ein Steuerpflichtiger einen Firmensitzdienstleister anmeldet, der bei der Aufsichtsstelle nicht registriert ist, so wird ihm dies vom Finanzamt mitgeteilt und er wird gleichzeitig aufgefordert, einen anderen, angemessenen Sitz anzumelden oder seine Anmeldung bezüglich der Firmensitzleistung zurückzuziehen. Wenn der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird seine Steuernummer gelöscht. Das Finanzamt überprüft auch die Rechtsverhältnisse, die vor der Änderung angemeldet worden sind.

 

Im Sinne des Gesetzesvorschlages würde der Kreis der Daten, die in der monatlichen Abgabenerklärung zu melden sind, erweitert werden. Ein Teil davon wären bereits an natürliche Personen ausgezahlte:

  • Dividenden, Dividendenvorauszahlungen aus börsennotierten Wertpapieren nach dem Recht des jeweiligen Staates,
  • im Falle von einzelnen getrennt besteuerten Einkünften die Information, ob die natürliche Person im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes als ausländische Person angesehen wird.

 

Der Gesetzesvorschlag würde neben den Finanzinstituten, Geldverkehrsinstituten und Investmentunternehmen auch die Institutionen, die elektronische Gelder herausgeben, zur  Datenmeldung verpflichten.

Laut Vorschlag sollte für die Vorabverständigungsverfahren statt des Finanzamtes der für die Steuerpolitik verantwortliche Minister befugt sein.

 

  1. Zölle

Laut Vorschlag sollten die Warenbezeichnungen auf den Zollerklärungen, die zwecks Freigabe für den freien Verkehr von sog. Sendungen mit geringem Wert, deren innerer Wert 150 EUR nicht übersteigt, auch in englischer Sprache angegeben werden können.

Die bisherige Schwelle von 50 000 HUF für die mögliche Durchführung eines beschleunigten Verfahrens im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an den äußeren Grenzen der Europäischen Union wird auf 100 000 HUF erhöht. Im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens kann das Bußgeld vor Ort bezahlt werden, so ist auch die Behandlung der Rechtsverletzungen schneller und effizienter. Der administrative Aufwand wird dadurch verringert, dass die Zollbehörde bei der Erhebung des Bußgeldes eine Bescheinigung über dessen Bezahlung aus dem Zollinformatiksystem ausdruckt und die manuell auszufüllende Quittung wird dadurch ersetzt.

 

  1. Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

Im Rechnungslegungsgesetz wurde ab 1. Januar 2020 das mit Abrechnungseinheiten verbundene Abrechnungsmodell eingeführt, das sich aber auch auf Verträge erstrecken kann, bei denen die Anwendung umständlich ist und den durch den Jahresabschluss betroffenen Personen keine Mehrinformationen liefert. Aus diesem Grund wird im Sinne des Gesetzesvorschlages ab dem 2021 beginnenden Geschäftsjahr die Möglichkeit dafür geschaffen, dass Unternehmen, die mit Abrechnungseinheiten verbundene Abrechnung bei Produkten, die mit dem gleichen Arbeitsprozess, in großer Menge, serienmäßig erzeugt werden, nicht anwenden, so brauchen sie auch keine diesbezüglichen zeitlichen Abgrenzungen vorzunehmen.

 

Zur Geltendmachung des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung kann der voraussichtliche, jedoch noch nicht verbuchte Betrag einer – nicht zurückzuzahlenden – Unterstützung ab dem 2021 beginnenden Geschäftsjahr auch als aktive zeitliche Abgrenzung ausgewiesen werden, wodurch die zeitlichen Unterschiede infolge der Investitionsförderungen auf der Basis von Vorschüssen verringert werden.

 

Im Einklang mit dem Umsatzsteuergesetz wurde im Rechnungslegungsgesetz die Pflicht zur  Umsatzsteueraufteilung im Verhältnis zum Gegenwert bei der Ermittlung des Einstandswertes von Sachanlagen gestrichen. Diese Modifizierung kann ebenfalls für die 2021 beginnenden Geschäftsjahre angewandt werden.

Es ist seit April 2020 möglich, die Berichte der unabhängigen Wirtschaftsprüfer elektronisch auszustellen. In diesem Zusammenhang wurde eindeutig gemacht, dass die elektronisch ausgestellten Wirtschaftsprüferberichte auch eine elektronische Signatur und einen Zeitstempel enthalten müssen.

 

 

Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben für nützlich gefunden haben und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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