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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Lokale Gewerbesteuer – die wichtigsten Änderungen 2021

Am Ende des letzten Jahres sind zahlreiche Änderungen in Gesetzen und Regierungsverordnungen eingetreten, welche die Gewerbesteuerpflicht der Unternehmer im Jahre 2021 betreffen. In unserem Newsletter bieten wir ein umfassendes Bild über die Änderungen bezüglich der lokalen Steuerpolitik der Kommunen und über die Begünstigung für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen. Ferner informieren wir Sie über die Abschaffung der provisorischen Gewerbetätigkeit und über die Änderung der früheren Praxis im Zusammenhang mit der Aufteilung, Prüfung und Steuererklärung.

  1. Einschränkungen der lokalen Steuerpolitik

Gemäß Regierungsverordnung Nr. 535/2020, die am 1. Dezember 2020 verkündet wurde:

●     In dem 2021 endenden Steuerjahr dürfen die lokalen Steuern (bspw.: Gewerbesteuer) und die Siedlungssteuern die am 2. Dezember 2020 geltende, anzuwendende und in den kommunalen Steuerverordnungen festgelegte Höhe derselben Steuern nicht übersteigen.

●     Die Kommunen haben die Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen gemäß ihrer am 2. Dezember 2020 geltenden Steuerverordnung auch in dem 2021 endenden Steuerjahr sicherzustellen.

●     Die Kommunalverwaltungen dürfen für 2021 keine neuen lokalen Steuern und neuen Siedlungssteuern einführen.

  1. Ermäßigter Gewerbesteuersatz für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen

In dem 2021 endenden Steuerjahr wird der Gewerbesteuersatz in der Höhe von 1% für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen im Sinne der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung Nr.  639/2020 maximiert. Zu diesem Kreis gehören Unternehmen, deren

●     Gesamtbeschäftigtenzahl unter 250 Personen liegt und

●     Jahresnettoumsätze oder Bilanzsumme maximal 4 Mrd. HUF betragen.

Mit Ausnahme der Grenze von 4 Mrd. HUF gelten für die Klassifizierung die Bestimmungen des KMU-Gesetzes.

Die  Mikro-, Klein- und mittelständischen Unternehmen haben als weitere Begünstigung im Jahre 2021 nur 50% der zum jeweiligen Zeitpunkt fälligen Steuervorauszahlung zu leisten und die lokalen Steuerbehörden haben diese Verminderung in ihren Aufzeichnungen ohne Beschlussfassung zu erfassen.

Die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen wird

●     von Unternehmern, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, anhand des letzten, nach dem Rechnungslegungsgesetz erstellten und abgenommenen Jahresabschlusses, der am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt und in Ermangelung eines abgenommenen Jahresabschlusses anhand der für das Steuerjahr geschätzten Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen,

●     von Unternehmern, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, anhand der Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen des 2020 endenden Steuerjahres und

●     von Unternehmern, die ihre Tätigkeit 2021 aufnehmen, anhand der für das Steuerjahr geschätzten Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen festgestellt.

Die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuervorauszahlung vergünstigung ist, dass der jeweilige Unternehmer bis zum 25. Februar 2021 eine Erklärung auf dem vom Finanzamt dafür vorgesehenen elektronischen Formular, über das Finanzamt an die kommunale Steuerverwaltung der Gemeinde, in der sich sein Sitz oder seine Betriebsstätte befindet, darüber abgibt, dass

●     er als Mikro-, Klein- und mittelständisches Unternehmen gilt und

●     er berechtigt ist, die Verminderung des Steuersatzes in der Höhe gemäß Regierungsverordnung Nr. 640/2020 als vorübergehende Unterstützung in Anspruch zu nehmen und

●     er am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in schwieriger Lage im Sinne § 6 Abs. 4a und 4b Regierungsverordnung Nr. 37/2011 galt, oder

●     in seinem Fall zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe der Umstand nach § 6 Abs. 4a lit. c) und lit. d) nicht besteht, ferner

●     er die Adresse seiner Betriebsstätte anmeldet, sofern er dies noch nicht getan hat.

  1. Preise zwischen verbundenen Unternehmen

Ab 1. Januar 2021 wird zum Teil die Anforderung im Steuerordnungsgesetz an die Klassifizierung der Verträge zwischen verbundenen Unternehmen in die Gewerbesteuerregelung implementiert und es wird besagt, dass Steuerpflichtige, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, die Nettoumsatzerlöse aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen oder die Kosten und Aufwendungen als Kürzung der Nettoumsatzerlöse unter Zugrundelegung des fremdüblichen Preises im Sinne des Körperschaft- und Dividendensteuergesetzes zu ermitteln haben.

Sollte die Differenz die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage verringern, so ist dies nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige über eine Erklärung seines vertragsschließenden verbundenen Unternehmens darüber verfügt, dass dieser denselben Betrag zu seiner Gewerbesteuerbemessungsgrundlage (zur  Bemessungsgrundlege für eine der lokalen Gewerbesteuer gleichkommenden ausländische Steuer,  für die  Körperschaftsteuer oder dieser gleichkommende ausländische Steuer hinzugerechnet hat.

Die Korrektur kann in einem Betrag oder aber auch durch eine getrennte Änderung der einzelnen Komponenten der Steuerbemessungsgrundlage erfolgen.

  1. Provisorische Gewerbetätigkeit

Ab 1. Januar 2021 werden der Begriff der provisorischen Gewerbetätigkeit und auch die damit verbundene Gewerbesteuerpflicht abgeschafft.

Es ist wichtig, dass die Ausübung einer Bautätigkeit von über 180 Tagen weiterhin als Betriebsstätte angesehen wird und somit der Gewerbesteuer auf dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinde unterliegt, in der der Unternehmer eine Bautätigkeit ausübt, mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Tage alle Kalendertage vom Tag der Aufnahme der Tätigkeit bis zum vertragsmäßigen Tag der Leistungsabnahme durch den Auftraggeber zu berücksichtigen sind.

  1. Aufteilung der Bemessungsgrundlage für die lokale Gewerbesteuer

Wegen des abgeänderten Begriffs der Betriebsstätte und der Abschaffung der provisorischen Gewerbetätigkeit wurde die spezielle Methode für die Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage, für die Bauunternehmen optieren können, präzisiert.

Im Rahmen der Aufteilung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage zwischen dem Sitz und den Betriebsstätten muss der Anlagewert der dauervermieteten und verleasten Fahrzeuge im Verhältnis der auf den Sitz, auf die Betriebstätte entfallenden Personalaufwendungen berücksichtigt werden. Bis dato musste der Anlagewert dieser Fahrzeuge der Siedlung zugeordnet werden (hätte zugeordnet werden müssen), wo diese in der Regel aufbewahrt werden, worauf hin die Steuerpflichtigen häufig die Kommunen mit niedrigen Steuersätzen gewählt haben.

  1. Selbstrevision und Steuerprüfung der Vorjahre

Es wurde eindeutig gemacht, dass in dem Fall, wenn eine Steuerdifferenz für die früheren Steuerjahre durch Selbstrevision eines Unternehmers oder im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt wurde, so muss deren Auswirkung bei der Ermittlung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage für das Jahr der handelsrechtlichen Verbuchung der Differenz außer Acht gelassen werden. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass vom Unternehmer einzelne Posten bei der Ermittlung der lokalen Gewerbesteuerbemessungsgrundlage in zwei Steuerjahren berücksichtigt werden, d.h. dass die Steuerbemessungsgrundlage zweimal  erhöht oder gekürzt wird.

Die neue Verfügung ermöglicht weiterhin, dass der Steuerpflichtige die Auswirkung eines aufgedeckten Fehlers nach seiner Wahl nicht durch Selbstrevision, sondern im Zuge der Steuerermittlung für das Steuerjahr der Fehleraufdeckung berücksichtigt, d.h. von den Beträgen der Steuergrundelementen in der Hauptbuchhaltung nicht abweicht.

  1.  Erklärung der lokalen Gewerbesteuer

Es war auch bis jetzt möglich, für die Steuererklärung statt der von den einzelnen Gemeinden dafür vorgesehenen elektronischen Formulare das vom Finanzamt dafür vorgesehenen Gewerbesteuerformular zu nutzen, aber ab 1. Januar 2021 darf die Gewerbesteuererklärung ausschließlich auf dem vom Finanzamt dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden. Privatpersonen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, jedoch nicht als Einzelunternehmer gelten, dürfen ihre Gewerbesteuererklärung auch weiterhin auf Papier, direkt bei der kommunalen Steuerbehörde einreichen.

Die lokale Gewerbesteuer und die Steuervorauszahlungen sind weiterhin direkt an die einzelnen Kommunen zu leisten.

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