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Steuerfreie Repräsentationsaufwendungen in Restaurants und Konditoreien

Anfang 2026 trat eine neue Regelung in Kraft, die die steuerliche Beurteilung der betrieblichen Bewirtung erheblich verändert. Auf Grundlage der Regierungsverordnung 10/2026. (I.30.) wurden Repräsentationsleistungen, die in Restaurants und Konditoreien gewährt werden, bis zu einer bestimmten Betragsgrenze steuerfrei.

Diese Änderung ist für Unternehmen besonders wichtig, da Bewirtung im Zusammenhang mit geschäftlichen Verhandlungen, der Pflege von Geschäftsbeziehungen oder beruflichen Veranstaltungen ein häufiges Element der betrieblichen Tätigkeit ist. Gleichzeitig ist die Anwendung der Steuerfreiheit an strenge Voraussetzungen gebunden, und eine entsprechende Dokumentation ist von entscheidender Bedeutung.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über den Begriff der Repräsentation, den Inhalt der neuen Regelung sowie die wichtigsten Aspekte der praktischen Anwendung.

Was bedeutet Repräsentation nach dem Einkommensteuergesetz?

Der Begriff der Repräsentation wird durch das Gesetz CXVII von 1995 über die Einkommensteuer natürlicher Personen bestimmt:

„Repräsentation: Bewirtung (Speisen, Getränke), die im Rahmen einer mit der Tätigkeit des Zuwendenden zusammenhängenden geschäftlichen, amtlichen, beruflichen, diplomatischen oder religiösen Veranstaltung oder eines entsprechenden Ereignisses gewährt wird, ferner Bewirtung anlässlich staatlicher oder kirchlicher Feiertage sowie mit der Veranstaltung oder dem Ereignis zusammenhängende Dienstleistungen (Reise, Unterkunft, Freizeitprogramm usw.), wobei die vorgenannten Leistungen nicht als Repräsentation gelten, wenn aufgrund des tatsächlichen Inhalts der auf die Leistung bezogenen Dokumente und Umstände (Organisation, Werbung, Ankündigung, Route, Reiseziel, Aufenthaltsort und -dauer, Verhältnis des tatsächlichen fachlichen bzw. religiösen Programms zum Freizeitprogramm usw.) eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Rechtsausübung auch mittelbar festgestellt werden kann.“

Auf Grundlage der oben genannten Definition kann beispielsweise Bewirtung im Rahmen einer geschäftlichen Verhandlung (z. B. Mittagessen, Abendessen) als Repräsentation gelten.

Demgegenüber gelten Veranstaltungen mit ausschließlich freizeitlichem Charakter, beispielsweise ein Restaurantbesuch im Rahmen einer betrieblichen Teambuilding-Veranstaltung, nicht als Repräsentation, da diese keinen fachlichen Inhalt aufweisen.

Ebenso gilt eine Veranstaltung nicht als Repräsentation, wenn sie überwiegend auf Bewirtung oder Freizeitprogramme ausgerichtet ist.

Die neue Regelung: steuerfreie Repräsentation in Restaurants und Konditoreien

Die Regierungsverordnung 10/2026. (I.30.) über Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Restaurants ermöglicht, dass unter bestimmten Voraussetzungen Repräsentation, die in Restaurants oder Konditoreien gewährt wird, steuerfrei sein kann.

Die Obergrenze der Steuerfreiheit beträgt:

  • höchstens 1 % der gesamten jährlichen Einnahmen des jeweiligen Unternehmens,
  • jedoch maximal 100 Millionen Forint.

Diese Regelung kann für Unternehmen günstigere Bedingungen bei der geschäftlichen Bewirtung schaffen. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Leistung der gesetzlichen Definition der Repräsentation entspricht.

Die Rolle der Dokumentation ist von besonderer Bedeutung

Bei Veranstaltungen, die für Kunden oder Geschäftspartner organisiert werden, ist es besonders wichtig, dass die mit der Veranstaltung zusammenhängende Dokumentation den Charakter der Repräsentationsleistung entsprechend belegt.

In der Praxis bedeutet dies, dass:

  • der Zweck der Veranstaltung und ihr fachlicher Charakter dokumentierbar sein müssen,
  • Rechnungen und Kosten eindeutig identifizierbar sein müssen,
  • gegebenenfalls eine Kostenanalyse (z. B. in Excel-Form) erstellt werden sollte darüber,
    • welche Leistung erworben wurde,
    • zu welchem Zweck,
    • in welcher Höhe.

Diese Dokumentation hilft eindeutig festzustellen, welcher Teil der Kosten als steuerfreie Repräsentation behandelt werden kann.

Welche Bewirtungsstätten fallen unter den Geltungsbereich der Verordnung?

Eine wichtige Voraussetzung für die Anwendung der Steuerfreiheit ist, dass die Bewirtung in einem Restaurant oder einer Konditorei im Sinne der Verordnung erfolgt.

Nach der Definition der Regierungsverordnung 10/2026. (I.30.):

Restaurant:
ein Gastronomiebetrieb, der von der örtlichen Handelsbehörde als Betriebstyp gemäß Anhang 4 Punkt 1 der Regierungsverordnung 210/2009. (IX.29.) registriert wurde.

Konditorei:
ein Gastronomiebetrieb, der von der örtlichen Handelsbehörde als Betriebstyp gemäß Anhang 4 Punkt 3 der Regierungsverordnung 210/2009. (IX.29.) registriert wurde.

Restaurant – Hauptmerkmale gemäß Rechtsvorschrift

Auf Grundlage der Regierungsverordnung 210/2009. (IX.29.) sind die Hauptmerkmale eines Restaurants:

Hauptproduktart Warme Speisen
TEÁOR’25-Code der Tätigkeit 56.11 Restaurantbewirtung
Art des Betriebs Ganzjährig geöffnet / saisonal
Art der Bedienung, verwendete Mittel, Ort des Verzehrs Die Bedienung kann traditionell oder als Selbstbedienung erfolgen, unter Verwendung von mehrfach verwendbarem Geschirr (Essgeschirr, Gläser usw.). Der Betrieb verfügt über einen Gästebereich, und den Gästen muss die Möglichkeit des Verzehrs vor Ort gewährleistet werden.
Art der Küche, Ort der Zubereitung der Speisen Die Speisen werden vor Ort zubereitet, der Betrieb verfügt über eine Kochküche.

Bei Konditoreien legt die Verordnung die folgenden Merkmale fest:

Hauptproduktart Konditoreierzeugnisse, Süßwarenprodukte
TEÁOR’25-Code der Tätigkeit 56.11 Restaurantbewirtung
Art des Betriebs Ganzjährig geöffnet / saisonal
Art der Bedienung, verwendete Mittel, Ort des Verzehrs Die Bedienung kann traditionell oder als Selbstbedienung erfolgen, unter Verwendung von einmal oder mehrfach verwendbarem Geschirr (Essgeschirr, Gläser usw.). Die Möglichkeit des Verzehrs vor Ort muss nicht zwingend gewährleistet werden.
Art der Küche, Ort der Zubereitung Die Konditoreierzeugnisse werden nicht unbedingt vor Ort hergestellt.

Praktische Frage: Wie kann die Bewirtungsstätte auf der Rechnung identifiziert werden?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass aus der Rechnung oder dem Kassenbeleg nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Konsum in einem Restaurant, einer Konditorei oder in einer anderen Bewirtungsstätte erfolgt ist.

Da die Steuerfreiheit nur auf Bewirtungsstätten gemäß der Verordnung angewendet werden kann, wird empfohlen, die Rechnungen entsprechend zu kennzeichnen.

Daher bitten wir unsere Mandanten, auf den Rechnungen folgenden Vermerk anzubringen:

„Restaurant/Konditorei – Repräsentation“

sofern die Kosten den oben beschriebenen Voraussetzungen entsprechen und als steuerfreie Repräsentation abgerechnet werden sollen.

Wie kann Grant Thornton helfen?

Die steuerliche Behandlung von Repräsentationskosten wirft zahlreiche praktische Fragen auf, insbesondere in Bezug auf Dokumentation, Abrechnung und rechtliche Compliance.

Die Experten von Grant Thornton unterstützen unter anderem bei:

  • der steuerlichen Qualifizierung von Repräsentationskosten,
  • der Ausarbeitung interner Richtlinien,
  • der Überprüfung der Dokumentationspraxis,

sowie bei der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Wenn Sie überprüfen möchten, wie die neuen Regelungen in Ihrem Unternehmen sicher angewendet werden können, nehmen Sie Kontakt mit unseren Experten auf.
Wir unterstützen Sie gerne bei der praktischen Umsetzung und bei der Minimierung steuerlicher Risiken.

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