Am 9. Mai 2026 verabschiedete das neu gewählte ungarische Parlament das Gesetz XIV von 2026, mit dem mehrere während des aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine ausgerufenen Ausnahmezustands erlassene Regierungsverordnungen auf Gesetzesebene angehoben werden. Die Regelung betrifft insbesondere das wirtschaftliche und steuerliche Umfeld, da zahlreiche bisher vorübergehend angewandte Maßnahmen weiterhin in Kraft bleiben und nun eine gesetzliche Grundlage erhalten. Nachfolgend heben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen des Gesetzes hervor.
Das Gesetz legt fest, dass der Steuersatz der Werbesteuer weiterhin 0 % beträgt und auf unbestimmte Zeit bestehen bleibt. Damit übernimmt der Gesetzgeber die während des Ausnahmezustands geltende Praxis in die ordentliche Rechtsordnung, sodass Unternehmen mit Werbetätigkeit weiterhin nicht mit unterjährigen Änderungen der Steuerbelastung rechnen müssen.
Darüber hinaus werden die Vorschriften zur Sondersteuer für Energieversorger auf Gesetzesebene angehoben. Ebenso werden die Regelungen zur Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen unverändert in das Gesetz übernommen. Diese sektoralen Steuerlasten entfallen somit auch nach Beendigung des Ausnahmezustands nicht, sondern bleiben als Teil der ordentlichen Rechtsordnung bestehen.
Die Regelungen zur Banken-Sondersteuer und zur Steuervergünstigung im Zusammenhang mit Staatsanleihen bleiben unverändert
In diesem Zusammenhang wird festgelegt, dass die Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen im Steuerjahr 2026 weiterhin zweistufig bleibt: Für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage bis zu 20 Milliarden HUF gilt ein Steuersatz von 10 %, für den darüber hinausgehenden Teil ein Satz von 30 %.
Der Gesetzgeber bestätigt zudem auf Gesetzesebene die Möglichkeit einer Steuerermäßigung im Zusammenhang mit dem Wachstum des Staatsanleihebestands. Die Ermäßigung kann weiterhin 10 % des Nominalwertzuwachses betragen, jedoch höchstens 30 % des jährlichen Sondersteuerbetrags vor Berücksichtigung der Ermäßigung. Die Änderung stellt klar, dass bei der Berechnung des täglichen Durchschnittsbestands der Nominalwert der Staatsanleihen zu berücksichtigen ist. Praktisch bedeutet dies die unveränderte Übernahme der bisherigen Regelung aus der Notstandsverordnung.
Die Sondersteuer für Energieversorger und die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen werden nun gesetzlich geregelt
Auch die Verpflichtung zur Zahlung der Sondersteuer für Energieversorger wurde auf Gesetzesebene festgelegt. Den Regelungen zufolge – entsprechend den bisherigen Notstandsverordnungen – müssen Energieversorger im Sinne des Fernwärmegesetzes für das im Jahr 2026 beginnende Steuerjahr eine Sondersteuer in Höhe von 0,5 % auf die im Jahresabschluss 2024 ausgewiesenen Umsätze aus körperschaftsteuerpflichtigen Tätigkeiten zahlen, höchstens jedoch bis zu 50 % der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage des Jahres 2024.
Die Regelung enthält zudem detaillierte Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei Unternehmen, die von Umwandlungen betroffen sind. War ein Energieversorger zwischen 2024 und 2026 an einer Umwandlung, Fusion oder Spaltung beteiligt, darf die Bemessungsgrundlage der Sondersteuer nicht ausschließlich anhand des eigenen Umsatzes aus 2024 bestimmt werden, sondern es sind auch die relevanten Daten der Rechtsvorgänger bzw. Rechtsnachfolger zu berücksichtigen. Diese Vorschrift stellt – entsprechend den bisherigen Notstandsregelungen – sicher, dass die Steuerbemessungsgrundlage die tatsächliche wirtschaftliche Leistung des Unternehmens unabhängig von organisatorischen Veränderungen widerspiegelt.
Abgabefristen und die dauerhafte Fortführung der Notstandsregelungen prägen weiterhin das steuerliche Umfeld
Das Gesetz regelt auch die Fristen für Erklärung und Zahlung eindeutig. Energieversorger müssen die Sondersteuer im Wege der Selbstveranlagung feststellen und bis zum letzten Tag des dritten Monats des im Jahr 2026 beginnenden Steuerjahres auf einem gesonderten Formular erklären und entrichten. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf dieser Frist oder fällt der Steuerpflichtige aus einem anderen Grund nicht mehr unter die Sondersteuerregelung, muss die Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung oder Ausscheiden erfüllt werden, sofern die ursprüngliche Frist bis dahin noch nicht abgelaufen ist. Diese Regelung übernimmt die bisherige Praxis der Notstandsverordnungen in das ordentliche Gesetzesrecht und gewährleistet die Kontinuität und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen.
Das nun verabschiedete Gesetz XIV von 2026 trat mit dem Ende des Ausnahmezustands am 14. Mai 2026 in Kraft und regelt nicht nur die Sondersteuern neu: Mehrere wirtschaftsrelevante Notstandsmaßnahmen bleiben ebenfalls auf Gesetzesebene bestehen, was sich weiterhin mittelbar auf die Geschäftstätigkeit von Unternehmen auswirken kann. Die Detailregelungen enthalten zudem zahlreiche kleinere Änderungen und spezielle Vorschriften, die gemeinsam das steuerliche Umfeld des Jahres 2026 prägen.
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Dieser Newsletter wurde ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren Informationen erstellt und stellt in keiner Weise eine individuelle Steuerberatung dar bzw. ersetzt eine solche nicht.
Wichtige Erkenntnisse
- Das Fehlen der Master File stellt einen eigenständigen Verstoß dar.
- Die Geldstrafe kann bis zu 5 Mio. HUF betragen, bei wiederholtem Verstoß bis zu 10 Mio. HUF.
- Die ungarische Steuerbehörde (NAV) prüft das Vorhandensein der Dokumentation bereits zu Beginn einer Prüfung.
- Eine im Ausland erstellte gruppenweite Dokumentation ersetzt die ungarischen Verpflichtungen nicht.
- Die Einhaltung der ungarischen Vorschriften liegt in der Verantwortung jedes Steuerpflichtigen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Die Master File ist ein zentrales Element der Verrechnungspreisdokumentation und bietet einen Überblick über die Tätigkeiten, das Geschäftsmodell und die Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe. Ihr Fehlen stellt nach ungarischem Recht bereits für sich genommen einen Verstoß dar, unabhängig davon, ob die angewandten Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Im Rahmen einer NAV-Prüfung gehören Vorhandensein und Qualität der Dokumentation zu den ersten geprüften Bereichen. Das Fehlen der Master File stellt ein unmittelbares Risiko dar, da die Behörde keinen Einblick in die Gruppenstruktur und die Preislogik erhält. Dies kann zu weiteren Informationsanforderungen und vertieften Prüfungen führen.
Sanktionen und Compliance-Anforderungen
Die Konsequenzen sind unmittelbar und quantifizierbar. Die Geldstrafe für das Fehlen der Master File kann bis zu 5 Mio. HUF betragen, bei wiederholtem Verstoß im Folgejahr bis zu 10 Mio. HUF. Die Behörde berücksichtigt die Kooperationsbereitschaft und die Umstände des Falls; dennoch begründet das Fehlen der Dokumentation bereits die Verhängung einer Strafe.
Häufig stellt sich die Frage, ob eine in einem anderen Staat erstellte gruppenweite Dokumentation zur Erfüllung der ungarischen Anforderungen ausreicht. Die ungarischen Vorschriften stellen klar, dass Steuerpflichtige ihre Verpflichtungen nach den lokalen Regeln erfüllen müssen. Ausländische Dokumentation kann als Grundlage dienen, gewährleistet jedoch keine vollständige Compliance. Lokale Besonderheiten und die Praxis der Steuerbehörde erfordern besondere Aufmerksamkeit.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Master File fristgerecht und im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erstellt werden muss und mit der lokalen Dokumentation übereinstimmen sollte. Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die gruppenweiten Informationen in ausreichender Tiefe und Form vorliegen und ob die Tätigkeit der ungarischen Gesellschaft sowie die Verträge mit verbundenen Unternehmen angemessen berücksichtigt sind. Dies reduziert das Prüfungsrisiko und sorgt für mehr Planungssicherheit in einem zunehmend strengeren steuerlichen Umfeld.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Master File durch eine im Ausland erstellte gruppenweite Dokumentation ersetzt werden?
Eine gruppenweite Dokumentation kann eine hilfreiche Grundlage darstellen, ist jedoch allein nicht ausreichend. Die Einhaltung der ungarischen inhaltlichen und formalen Anforderungen muss in jedem Fall sichergestellt werden, einschließlich notwendiger lokaler Ergänzungen.
Wann muss die Master File vorliegen?
Bei einer ausländischen Muttergesellschaft ist die Frist für die Erstellung einer der Master File entsprechenden Dokumentation das Ende des 12. Monats nach dem Geschäftsjahr des Steuerpflichtigen.
Wie geht es weiter?
Das Vorhandensein und die Qualität der Master File haben direkten Einfluss auf das Ergebnis einer Steuerprüfung. Es ist ratsam, frühzeitig zu prüfen, ob die bestehende Dokumentation den Anforderungen entspricht, und fehlende Elemente zu ergänzen.
Wenn Unsicherheit besteht, ob die gruppenweite Dokumentation ausreichend ist oder das Prüfungsrisiko reduziert werden soll, unterstützen unsere Experten gerne bei der Überprüfung und Erstellung der Dokumentation.
Während auf europäischer Ebene immer deutlicher wird, dass das Management von ESG-Risiken zu einem grundlegenden Element des Bankbetriebs wird, konkretisieren sich auch in Ungarn die Erwartungen, die dies in der Praxis einfordern.
Die MNB-Empfehlung 2/2026 (III.6.) sowie die damit verbundenen Änderungen des Kreditwesengesetzes (Hpt.) bedeuten diesen Entwicklungsschritt: ESG-Aspekte sind nun unmittelbar mit der prudentiellen Tätigkeit, dem Risikomanagement und den Kapitaladäquanzprozessen verbunden.
- Die MNB-Empfehlung 2/2026 (III.6.) und die Änderungen des Hpt. machen das ESG-Risikomanagement zu einem unmittelbaren Bestandteil des prudentiellen Bankbetriebs in Ungarn.
- ESG ist kein separates Compliance-Thema mehr: Es muss in die strategische Planung, die Risikobereitschaft, die ICAAP/ILAAP-Prozesse und die Entscheidungsfindung integriert werden.
- Institute müssen einen konkreten ESG-Risikomanagementplan mit klaren Zeitplänen, Meilensteinen und einem Zeithorizont von mindestens 10 Jahren erstellen.
- Die Verantwortung des Managements, das Funktionieren der drei Verteidigungslinien sowie datengestützte zukunftsorientierte Analysen spielen eine Schlüsselrolle für die aufsichtsrechtliche Compliance.
- Die lokale Anpassung gruppenweiter ESG-Rahmenwerke kann eine besondere Herausforderung darstellen, während eine strukturierte Anpassung zugleich die geschäftliche Stabilität stärken kann.
Kein separates Themenfeld, sondern Kernbetrieb
Eine der wichtigsten Botschaften der ungarischen Regulierung ist, dass ESG-Risiken nicht als separates Themenfeld behandelt werden sollten. Erwartet wird, dass diese Risiken als Bestandteil bestehender Rahmenwerke erscheinen.
Dies wird insbesondere in folgenden Bereichen greifbar:
- strategische und geschäftliche Planung;
- Risikobereitschaft und Limitsysteme;
- ICAAP/ILAAP-Prozesse;
- sowie Portfolio- und Produktentscheidungen.
Der Schwerpunkt liegt daher nicht auf der Schaffung neuer Prozesse, sondern auf der ESG-bezogenen Erweiterung bestehender Prozesse.
Was erwartet die MNB konkret?
Zwischen der endgültigen MNB-Empfehlung und ihrer Anwendung stehen lediglich wenige Monate zur Verfügung. Dies stellt insbesondere für Institute eine Herausforderung dar, die noch über keinen Transformationsplan verfügen, während Banken mit internationalem Hintergrund hierbei im Vorteil sein können.
Die MNB-Empfehlung gilt für einen breiten Kreis von Instituten, die dem Hpt. unterliegen, darunter Kreditinstitute, ungarische Niederlassungen ausländischer Banken sowie bestimmte Wertpapierfirmen.
Die Empfehlung definiert detailliert die Rahmenbedingungen für das Management von ESG-Risiken: Institute müssen in der Lage sein, diese Risiken zu identifizieren, zu messen, zu steuern und kontinuierlich zu überwachen.
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gilt weiterhin, bedeutet jedoch keine Befreiung. Der Unterschied liegt in der Tiefe und Komplexität der Umsetzung, nicht in der Notwendigkeit der Erfüllung der Erwartungen.
Die zentrale Rolle der Planung
Auf Grundlage von § 109 Abs. (2a) Hpt. müssen Institute ihren Plan für das Management von ESG-Risiken entwickeln. Dieser Plan wird künftig eine der Grundlagen des Betriebs bilden.
Nach aufsichtsrechtlicher Erwartung muss der Plan eindeutig enthalten:
- den Zeitplan für das Management von ESG-Risiken;
- die damit verbundenen Meilensteine und Zielwerte;
- sowie deren Verbindung zur Geschäftsstrategie und zum Risikomanagementrahmen.
Ein zentraler Aspekt ist der langfristige Ansatz: ESG-Risiken müssen nicht nur kurz- und mittelfristig, sondern über mindestens einen Zeitraum von 10 Jahren interpretiert werden.
Verantwortung der Führungsebene und Governance
Das Management von ESG-Risiken ist eindeutig eine Verantwortung auf Führungsebene. Die Aufsicht erwartet, dass Entscheidungsfindung, Umsetzung und Kontrollprozesse klar getrennt und dokumentiert sind.
Auch in diesem Bereich ist das Funktionieren der drei Verteidigungslinien von zentraler Bedeutung:
- die Rolle der Geschäftsbereiche bei Kundenbeziehungen und Risikoerkennung;
- die integrierende Rolle der Risikomanagementfunktionen;
- sowie die unabhängige Bewertung durch die interne Revision.
In der Praxis wird aus aufsichtsrechtlicher Sicht entscheidend sein, ob hinter dem ESG-Rahmenwerk eine echte Managementkontrolle und ein konsistenter Betrieb stehen.
Zukunftsorientierter Ansatz und Datenanforderungen
Das Management von ESG-Risiken erfordert zunehmend einen zukunftsorientierten Ansatz. Szenarioanalysen, Vulnerabilitätsprüfungen und langfristige Wirkungsanalysen werden zu zentralen Instrumenten.
Parallel dazu gewinnt auch das Datenmanagement an Bedeutung. Institute müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Daten für Planung und Überwachung verfügbar sind.
Die aufsichtsrechtliche Erwartung zielt jedoch nicht auf ein perfektes Datenumfeld ab, sondern auf einen transparenten und kontrollierten Betrieb.
Dazu gehören:
- die Identifizierung von Datenlücken;
- die Dokumentation von Annahmen;
- sowie die Überwachung von Risiken und Zielsetzungen anhand geeigneter Kennzahlen.
Schwerpunktbereiche im Jahr 2026
Auf Grundlage des aktuellen regulatorischen Umfelds erfordern mehrere Bereiche besondere Aufmerksamkeit seitens der Institute:
- die Vereinheitlichung des ESG-Risikomanagementrahmens und die Klärung interner Definitionen,
- die enge Verknüpfung von Planungsprozessen mit prudentiellen Tätigkeiten,
- die Stärkung von Entscheidungsprozessen,
- die Schaffung von Datenmanagement- und methodischen Rahmenwerken,
- sowie die Integration zukunftsorientierter Analysen in geschäftliche Entscheidungen.
Nach den Erwartungen auf europäischer Ebene definiert die ungarische Regulierung nun eindeutig den Rahmen für die praktische Umsetzung. ESG-Risikomanagement erscheint damit nicht mehr nur auf Richtlinienebene, sondern als Bestandteil des täglichen Bankbetriebs.
Eine Schwierigkeit kann darin bestehen, in welchem Umfang ein vorhandener gruppenweiter Transformationsplan lokalisiert werden kann und muss (beispielsweise kann dies auch im Risikomanagement Probleme verursachen, wenn dieses auf Gruppenebene ausgestaltet ist).
Institute, die diese Integration rechtzeitig und strukturiert umsetzen, können nicht nur regulatorische Compliance erreichen, sondern auch eine stabilere geschäftliche Position.
Anfang 2026 begann eine neue Ära im ESG-Risikomanagement des europäischen Bankensektors. Die aktualisierten Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) machen deutlich: ESG ist kein ergänzender Aspekt mehr, sondern ein grundlegendes Element der Banktätigkeit. Institute, die zögern, sehen sich nicht nur mit Compliance-, sondern auch mit strategischen und finanziellen Risiken konfrontiert.
Die neuen Vorschriften sind für bedeutende Institute ab dem 11. Januar 2026 verbindlich, während kleinere, nicht komplexe Institute (Non-Complex Institutions – SNCIs) die Anforderungen spätestens bis Anfang 2027 erfüllen müssen.
- ESG ist zu einer grundlegenden Anforderung der Banktätigkeit geworden: Die Leitlinien der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) schreiben ab 2026 eine vollständige Integration vor.
- Die Einhaltung ist nicht nur eine regulatorische Frage: Verzögerungen bergen auch strategische und finanzielle Risiken für die Institute.
- ESG-Risiken müssen vollständig in die Strategie, das Risikomanagement und die Entscheidungsprozesse integriert werden.
- Banken, die frühzeitig handeln, können sich Wettbewerbsvorteile sichern, während Nachzügler mit nachhaltigen Nachteilen rechnen müssen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Nach den Erwartungen der EBA und der Europäischen Zentralbank (EZB) müssen ESG-Risiken vollständig in die Geschäftstätigkeit der Banken integriert werden:
- ESG-Aspekte müssen in Strategie und Geschäftsmodell verankert werden;
- ICAAP/ILAAP-Prozesse, Risikobereitschaft und interne Kontrollen müssen überprüft werden;
- vorausschauende kurz- und langfristige Szenarioanalysen werden verpflichtend.
Der regulatorische Ansatz ist klar: Das Proportionalitätsprinzip bedeutet keine Befreiung. Von jedem Institut wird erwartet, dass es ESG-Risiken wirksam steuert.
Die Empfehlung der MNB unterscheidet zwischen verpflichtenden Anforderungen und Best Practices. Bei den verpflichtenden Elementen gelten die in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Konsequenzen, sofern die Umsetzung fehlt oder unzureichend ist.
Die neue Rolle der Szenarioanalyse: von der Compliance zum strategischen Instrument
Die Bewertung von ESG-Risiken beschränkt sich nicht mehr auf theoretische Modelle. Banken müssen die Auswirkungen quantifizieren:
- in kurzfristigen Stresstests (Kapital und Liquidität);
- in Klima- und Natur-Risikoanalysen mit einem Mindesthorizont von 10 Jahren;
- in dynamischen Bilanzmodellen, die Übergangspfade und Veränderungen im Kundenverhalten berücksichtigen.
ESG-Risiken betreffen alle klassischen Risikokategorien – von Kreditrisiken bis zu operationellen Risiken – daher ist die Szenarioanalyse heute ein zentrales Instrument für die langfristige Widerstandsfähigkeit.
Doppelte Wesentlichkeit: Risikomanagement auf neuen Grundlagen
Die Aufsicht erwartet, dass Banken nicht nur Klimarisiken berücksichtigen, sondern das gesamte ESG-Spektrum in ihre Tätigkeit integrieren.
Ein zentrales Element ist dabei das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, das:
- regelmäßige (mindestens jährliche) Wesentlichkeitsanalysen erfordert;
- ein tieferes Verständnis von Kunden- und Sektor-Expositionen verlangt;
- eine datenbasierte Risikobewertung und Berichterstattung voraussetzt.
Dieser Ansatz liefert ein genaueres Bild der finanziellen Expositionen und strategischen Verwundbarkeiten, erfordert jedoch auch neue Kompetenzen und Betriebsmodelle.
Die größte Herausforderung: Daten und Prozesse
Die Erfahrungen zeigen, dass viele Institute noch nicht vollständig vorbereitet sind. Aus Sicht der Aufsicht ist dies jedoch kein akzeptabler Grund mehr.
Von den Banken wird unter anderem erwartet:
- Verbesserung der Datenqualität und Schließung von Datenlücken;
- klare Zuständigkeiten für das ESG-Risikomanagement;
- Integration von ESG in Kreditprozesse, Onboarding und Monitoring;
- Einführung transparenter Reportingstrukturen sowie KPI-/KRI-Systeme.
Die Aufsicht wird aktiv prüfen, ob die Institute tatsächlich in der Lage sind, diese Risiken zu steuern.
Zwischen der Veröffentlichung und Anwendung der endgültigen MNB-Empfehlung steht ein kurzer Zeitraum von rund vier Monaten zur Verfügung (mit Ausnahme des Transformationsplans, dessen Frist der 1. Januar 2027 ist). Die neue Empfehlung legt einen starken Fokus auf das Risikomanagement und die Vorbereitung auf Transformationspläne. Institute, deren Mutterbanken bereits über solche Pläne verfügen, werden die Fristen voraussichtlich leichter einhalten können.
Warum jetzt handeln?
Die Botschaft ist eindeutig: Institute, die rechtzeitig in ein robustes ESG-Rahmenwerk investieren:
- reduzieren aufsichtsrechtliche Risiken;
- stärken ihre strategische Position;
- und schaffen Wettbewerbsvorteile in einem sich schnell wandelnden Markt.
Verzögerungen können hingegen nicht nur zu Compliance-Problemen, sondern auch zu geschäftlichen Nachteilen führen – in einem Umfeld, in dem Aufsichtsbehörden, Kunden und Investoren immer höhere Anforderungen stellen.
Die am Abend des 23. April veröffentlichte Regierungsverordnung Nr. 87/2026 (IV. 23.) ändert erneut die Anwendung der Werbesteuer und würde unter Berufung auf den aufgrund des russisch-ukrainischen Krieges bestehenden Ausnahmezustand den bisherigen Steuersatz von 0 % auch nach dem 1. Juli 2026 beibehalten.
Ziel der Verordnung ist es, zu verhindern, dass Unternehmen durch die Wiedereinführung der Werbesteuer zusätzlichen Belastungen ausgesetzt werden, insbesondere angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Anwendung des begünstigten Steuersatzes ausdrücklich an das Bestehen des Ausnahmezustands gebunden ist, sodass der 0%ige Steuersatz nur so lange gilt, wie der Ausnahmezustand in Kraft ist.
Auf Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 424/2022 (X. 28.) über die Ausrufung des Ausnahmezustands endet der derzeitige Ausnahmezustand am 14. Mai 2026. Das bedeutet, dass ohne eine weitere Verlängerung oder gesetzliche Änderung die Werbesteuer ab dem 1. Juli 2026 dennoch wieder eingeführt würde, was für die betroffenen Steuerpflichtigen eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen könnte.
Da zahlreiche derzeit geltende Regelungen (z. B. Preisobergrenzen für Lebensmittel, regulierte Kraftstoffpreise) an den Ausnahmezustand gebunden sind, ist eine Verlängerung wahrscheinlich, die genauen Details sind jedoch noch nicht bekannt. Es ist denkbar, dass eine konkrete Entscheidung über die Verlängerung (sowohl hinsichtlich ihres Bestehens als auch ihrer Dauer) erst Anfang Mai nach der Bildung des neuen Parlaments getroffen wird. In der kommenden Zeit ist es daher ratsam, die mögliche Verlängerung des Ausnahmezustands oder Änderungen des Werbesteuergesetzes besonders aufmerksam zu verfolgen, da diese bestimmen werden, ob die Werbesteuer Mitte 2026 tatsächlich wieder eingeführt wird.
Sollten die oben genannten Punkte Ihr Interesse geweckt haben, stehen die Experten von Grant Thornton Ihnen und Ihrem Unternehmen gerne zur Verfügung.
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Dieser Newsletter wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung verfügbaren Informationen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken erstellt und stellt in keiner Weise eine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt eine solche nicht.
Rückkehr der Werbesteuer im Jahr 2026
Nach einer siebenjährigen Aussetzung tritt die Werbesteuer in Ungarn ab dem 1. Juli 2026 wieder in Kraft. Nach unserer aktuellen Analyse führt die Rückkehr der Regelung zu erheblichen administrativen Verpflichtungen sowohl für Werbetreibende als auch für Werbeveröffentlichende. Da die Steuer während des Steuerjahres wieder eingeführt wird, müssen Unternehmen bereits im Frühjahr ihre internen Prozesse und vertraglichen Systeme vorbereiten, um erhebliche Säumnisstrafen und das Risiko einer Doppelbesteuerung zu vermeiden.
- Die Werbesteuer tritt ab dem 1. Juli 2026 wieder in Kraft; aufgrund der unterjährigen Wiedereinführung müssen Unternehmen bereits im Frühjahr ihre Prozesse vorbereiten.
- Die Steuer betrifft nicht nur Werbeveröffentlichende, sondern in bestimmten Fällen auch Auftraggeber, insbesondere bei unzureichendem Umgang mit Erklärungen.
- Der Schlüssel zur Einhaltung liegt in der rechtzeitigen Überprüfung von Verträgen, internen Kontrollen und administrativen Prozessen zur Minimierung von Sanktionsrisiken.
- Die Wiedereinführung der Werbesteuer ist nicht nur eine steuertechnische Frage: Sie wirkt sich auch auf die Funktionsweise des Medienmarktes, der Werbetreibenden und der Werbeagenturen aus.
Historischer Hintergrund der Werbesteuer – Streitigkeiten, Gerichtsverfahren, Aussetzung
Die Aussetzung der Werbesteuer begann am 1. Juli 2019, nachdem die Europäische Kommission bestimmte Elemente der Regelung als unzulässige staatliche Beihilfe eingestuft hatte. Der Rechtsstreit bestätigte letztlich die ungarische Position: Im Jahr 2021 stellte auch der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die ungarische Werbesteuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dennoch verlängerte die Regierung die Aussetzung Jahr für Jahr.
Das Steuerpaket vom Herbst 2025 stellte jedoch einen Wendepunkt dar: Die Aussetzung wurde nur noch um ein halbes Jahr verlängert, was faktisch vorwegnahm, dass die Werbesteuer und alle damit verbundenen administrativen Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2026 wieder eingeführt werden.
Wer ist steuerpflichtig? Sowohl Werbeveröffentlichende als auch Auftraggeber sind betroffen
Nach der aktuellen Regelung läuft die Aussetzung am 30. Juni 2026 aus, und ab dem 1. Juli 2026 tritt die Werbesteuer erneut in Kraft. Die Wiedereinführung erfolgt somit während des Jahres, was für Unternehmen stets einen zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet, da interne Prozesse im laufenden Jahr aufgebaut werden müssen.
Die Werbesteuer definiert zwei Hauptgruppen von Steuerpflichtigen:
- Werbeveröffentlichende: Mediendienstleister, Herausgeber von Presseerzeugnissen, Betreiber von Außenwerbeträgern sowie ungarischsprachige Online-Plattformen.
- Auftraggeber von Werbung: Diese werden steuerpflichtig, wenn ihre monatlichen Werbeausgaben 2,5 Millionen HUF überschreiten und sie nicht über eine vom Werbeveröffentlichenden ausgestellte Erklärung über die Entrichtung der Steuer verfügen.
Das Fehlen der Erklärung führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer Steuerpflicht; der Auftraggeber wird auch dann nicht steuerpflichtig, wenn
- der Werbeveröffentlichende im auf der Website der NAV veröffentlichten Register aufgeführt ist,
- oder der Auftraggeber nachweislich die Erklärung angefordert hat, diese innerhalb von 10 Arbeitstagen nicht erhalten hat und diesen Umstand der NAV meldet.
Welche Tätigkeiten gelten als werbesteuerpflichtig?
Die Werbesteuer gilt ausschließlich für die entgeltliche Veröffentlichung von Werbung; Eigenwerbung unterliegt nicht der Steuer. Die Regelung erfasst ein breites Spektrum an Erscheinungsformen, von Fernseh- und Radiowerbung über Presseerzeugnisse und Außenflächen bis hin zu Werbung auf Fahrzeugen, Immobilien, Druckerzeugnissen und Online-Plattformen.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz der Werbesteuer
Die Bemessungsgrundlage der Werbesteuer ist bei Werbeveröffentlichenden der jährliche Nettoumsatz aus der Veröffentlichung von Werbung.
Für Werbeveröffentlichende beträgt der Steuersatz einheitlich 7,5 %, wobei die ersten 100 Millionen HUF der Bemessungsgrundlage steuerfrei sind. Diese Steuerbefreiung gilt als De-minimis-Beihilfe, die vom Unternehmen gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften zu erfassen und zu berücksichtigen ist. Die Schwelle von 100 Millionen HUF kann einen erheblichen Teil kleinerer Medienunternehmen vollständig von der Steuerpflicht befreien, während sie bei größeren Marktteilnehmern zu einer spürbaren Steuerbelastung führt.
Wichtig ist, dass bei Werbeveröffentlichenden, die über eine verbundene Werbevermarktungsagentur tätig sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage besondere Vorschriften zu beachten sind.
Können Auftraggeber keine Befreiung in Anspruch nehmen (Erklärung des Werbeveröffentlichenden, Eintragung im NAV-Register, Meldung des Fehlens der Erklärung an die NAV), entsteht die Steuerpflicht, sobald die monatlichen Werbeausgaben 2,5 Millionen HUF überschreiten. Auf den Teil über dieser Schwelle ist eine Steuer von 5 % zu entrichten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Auftraggeber erfolgt keine jährliche Proportionalisierung, d. h. in den Monaten nach dem 1. Juli 2026 ist der gesamte monatliche Aufwand zu berücksichtigen. Diese Regelung kann insbesondere für Unternehmen mit großvolumigen, kampagnenartigen Werbeausgaben eine zusätzliche Belastung darstellen.
Werbeveröffentlichende sind verpflichtet, die Werbesteuer einmal jährlich zu erklären und zu entrichten, und zwar bis zum letzten Tag des fünften Monats nach Ablauf des Steuerjahres (bei kalenderjährlicher Besteuerung ist dies der 31. Mai). Darüber hinaus sind zweimal Vorauszahlungen zu leisten (bei kalenderjährlicher Besteuerung am 20. Juli und 20. Oktober), und es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Vorauszahlungsanpassung bis zum 20. Tag des letzten Monats des Steuerjahres (bei kalenderjährlicher Besteuerung im Dezember). Die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der Jahressteuer ist gleichzeitig mit der Einreichung der Jahreserklärung zu begleichen.
Im Gegensatz dazu unterliegen Auftraggeber einer monatlichen Erklärungspflicht: Die Erklärung ist bis zum 20. Tag des Folgemonats einzureichen und die Steuer zu entrichten (dies fällt praktisch mit der Frist für die monatlichen Umsatzsteuererklärungen zusammen). Diese häufigere Erklärungspflicht kann für Unternehmen, die eine große Anzahl von Werberechnungen verwalten oder mit mehreren Werbeveröffentlichenden zusammenarbeiten, eine erhebliche administrative Belastung darstellen.
Änderungen der Sanktionsregelungen – milder, aber weiterhin streng
Die mit der Werbesteuer verbundenen Sanktionsregelungen haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert, teilweise infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-482/18 (Google Ireland). Die früheren Sanktionen, die bis zu 1 Milliarde HUF betragen konnten, erwiesen sich als unverhältnismäßig, insbesondere gegenüber ausländischen Dienstleistern. Daher führte der Gesetzgeber ein gestuftes, mehrstufiges Sanktionssystem ein. Ziel der neuen Regelung ist es, dass Säumnisstrafen nur als letztes Mittel angewendet werden und stets eine behördliche Aufforderung vorausgeht.
Werbeveröffentlichende, die von der NAV noch in keinem Steuerregister erfasst wurden, müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme ihrer Werbetätigkeit mit dem entsprechenden Formular bei der Steuerbehörde anmelden. Bei Unterlassung erfolgt zunächst eine Aufforderung mit einer Frist von 15 Tagen. Bleibt diese erfolglos, kann die NAV eine Säumnisstrafe von bis zu 10 Millionen HUF verhängen und erneut zur Erfüllung auffordern. Jeder weitere Verstoß kann eine zusätzliche Strafe von bis zu 10 Millionen HUF nach sich ziehen. Eine wichtige Erleichterung besteht darin, dass bei nachträglicher Erfüllung die zuletzt verhängte Strafe erlassen und frühere Strafen gemindert werden können.
Bei Verstößen gegen die Erklärungspflicht gilt eine ähnliche Logik, jedoch mit abweichenden Beträgen. Wenn der Werbeveröffentlichende dem Auftraggeber die Werbesteuer-Erklärung nicht zur Verfügung stellt, fordert die NAV zunächst zur Nachholung auf und weist darauf hin, dass im Falle der Nichterfüllung eine Strafe von 500.000 HUF verhängt wird. Wird die Erklärungspflicht gegenüber demselben Auftraggeber erneut verletzt und nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, erhöht sich die Strafe auf 10 Millionen HUF, die sich mit jeder weiteren Fristüberschreitung verdoppelt. Auch hier gilt das Prinzip der Billigkeit: Bei nachträglicher Erfüllung wird die letzte Strafe erlassen, frühere können gemindert werden.
Bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht erfolgt die Rechtsfolge abweichend: Die NAV verhängt zunächst keine Strafe, sondern leitet eine Steuerprüfung ein und setzt die Steuer im Wege der Schätzung fest. Dies kann besonders nachteilig sein, da die Steuerbehörde die Bemessungsgrundlage und die Steuer auf Grundlage der verfügbaren Informationen – in der Regel konservativ – bestimmt.
Insgesamt ist das neue Sanktionssystem milder und verhältnismäßiger als das frühere, stellt jedoch weiterhin ein erhebliches Risiko für diejenigen dar, die ihre Melde-, Erklärungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen. Mit der Rückkehr der Werbesteuer ist daher eine Überprüfung der Prozesse zur Erklärungserfassung, der vertraglichen Dokumentation und der Verwaltung der Werbeausgaben besonders wichtig.
Praktische Schritte im Frühjahr 2026
Angesichts der Rückkehr der Werbesteuer zum 1. Juli 2026 sollten Unternehmen bereits im Frühjahr mit den Vorbereitungen beginnen, insbesondere da die Steuer während des Jahres in Kraft tritt, was stets zusätzlichen administrativen Aufwand und Auslegungsfragen mit sich bringt.
Überprüfung der Verträge: Zunächst sollten die Werbeausgaben, die Verträge mit Werbeagenturen und Medienpartnern sowie die internen Prozesse zur Anforderung und Verwaltung von Erklärungen überprüft werden. Die Steuerpflicht des Auftraggebers entsteht ausschließlich dann, wenn keine gültige Erklärung des Werbeveröffentlichenden vorliegt, weshalb ein ordnungsgemäßes Erklärungsmanagement von entscheidender Bedeutung ist.
Aufteilung komplexer Dienstleistungen: Besondere Aufmerksamkeit erfordern komplexe Dienstleistungen, die mehrere Elemente enthalten können (z. B. kreative Leistungen, Medieneinkauf, Produktion, Beratung). Unternehmen müssen bestimmen, welcher Teil der Leistung als Werbeveröffentlichung gilt und welche Teile nicht unter die Werbesteuer fallen. Die Aufteilung muss nachvollziehbar dokumentiert werden, da die NAV im Rahmen einer Prüfung untersuchen kann, ob die Bemessungsgrundlage rechtmäßig ermittelt wurde.
Einrichtung interner Kontrollen: Unternehmen sollten ihre administrativen Prozesse überprüfen: Wer fordert die Erklärungen an, wer überprüft deren Vorliegen, wie werden Werberechnungen verbucht, und welche internen Kontrollen stellen sicher, dass eine Steuerpflicht des Auftraggebers nicht unentdeckt bleibt. Die Rückkehr der Werbesteuer macht in vielen Unternehmen erneut die Festlegung von Verantwortlichkeiten und die Formalisierung von Prozessen erforderlich.
Die Rückkehr der Werbesteuer stellt für die Marktteilnehmer eine erhebliche administrative Belastung dar, doch eine rechtzeitige Vorbereitung kann finanzielle und rechtliche Risiken minimieren. Sollten die oben genannten Punkte Ihr Interesse geweckt haben, stehen die erfahrenen Experten von Grant Thornton Ihnen und Ihrem Unternehmen gerne zur Verfügung.
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Welche Aufgaben für das Jahr 2025 noch anstehen?
Die ersten drei Monate des Jahres 2026 sind bereits verflogen, und damit hat auch der Zeitraum des steuerlichen Abschlusses für das vorangegangene Jahr begonnen. Dieser Prozess ist der erste und vielleicht wichtigste Schritt bei der Veröffentlichung des Jahresabschlusses. In unserem aktuellen Newsletter geben wir einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Verpflichtungen für das Jahr 2025 und die damit verbundenen Aufgaben der Steuerpflichtigen.
Das Ziel des Jahresabschlusses bleibt unverändert: sicherzustellen, dass die finanziellen und steuerlichen Daten des Unternehmens geordnet, abgestimmt und in einem Zustand sind, der die Erstellung des Jahresabschlusses ermöglicht.
Steuerkonto
Der erste Schritt des Jahresabschlussprozesses ist die Überprüfung des Steuerkontos, da die Aufzeichnungen der Nationalen Steuer- und Zollbehörde (NAV) den Ausgangspunkt darstellen, an den die Buchhaltungsdaten angepasst werden müssen. Im Rahmen der Abstimmung zu Jahresbeginn empfiehlt es sich, die Zahlungen, Überzahlungen und etwaige Rückstände zu überprüfen und gegebenenfalls deren Begleichung oder Umbuchung zu veranlassen. Ein korrekt abgestimmter Steuerkontostand stellt sicher, dass spätere Steuererklärungen und der Jahresabschluss mit den behördlichen Aufzeichnungen übereinstimmen.
Gewerbesteuer (HIPA)
Die Vorbereitung der HIPA-Erklärung ist eine der zentralen Aufgaben jedes Jahresabschlusses. Auch im Jahr 2026 muss die Erklärung über die NAV mit dem für das jeweilige Jahr gültigen Formular eingereicht werden.
Unternehmen müssen prüfen, ob sich im Jahr 2025 Änderungen ergeben haben – beispielsweise die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die Erweiterung der Tätigkeit oder Änderungen bei der Mitarbeiterzahl –, die die Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage betreffen. Für Unternehmen, die in mehreren Gemeinden tätig sind, ist die korrekte Anwendung der Aufteilungsmethode besonders wichtig, da sie die Höhe der zu zahlenden Steuer unmittelbar beeinflusst. Vor der Einreichung der Erklärung empfiehlt es sich außerdem, mögliche Rückstände gegenüber den lokalen Steuerbehörden zu überprüfen.
Körperschaftsteuer und Kleinunternehmenssteuer (TAO und KIVA)
Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung müssen Unternehmen die wirtschaftlichen Ereignisse des Jahres 2025 prüfen und die steuererhöhenden bzw. -mindernden Posten bestimmen. Dazu gehören unter anderem die Bildung oder Auflösung von Entwicklungsrücklagen, die Abschreibung sowie die Prüfung der in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen.
Für KIVA-pflichtige Unternehmen umfasst der Jahresabschluss die Ermittlung der zahlungsflussorientierten Steuerbemessungsgrundlage, die Berücksichtigung der Auswirkungen von Lohnkosten und Dividendenausschüttungen sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die KIVA-Besteuerung weiterhin erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung, ob das Unternehmen im Jahr 2025 die Schwellenwerte, deren Überschreitung zum Ausschluss aus dem KIVA führt (z. B. durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl, Umsatzgrenzen oder gemeinsam mit verbundenen Unternehmen zu berücksichtigende Grenzwerte), nicht überschritten hat. Sollte das Unternehmen die Voraussetzungen für die KIVA-Besteuerung nicht mehr erfüllen, müssen die entsprechenden Schritte zur Beendigung der KIVA-Steuerpflicht vorgenommen werden.
Verrechnungspreise
Bei verbundenen Unternehmen ist die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und die damit verbundene Datenübermittlung inzwischen ein integraler Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung, weshalb die Absicherung der verbundenen Transaktionen besondere Aufmerksamkeit erfordert.
Ende 2025 müssen zunächst die verbundenen Unternehmen und die relevanten Transaktionen identifiziert werden, da diese die Grundlage der Verrechnungspreisverpflichtungen bilden. Anschließend sind die bisher verwendeten Benchmarks zu überprüfen und sicherzustellen, dass die in den Transaktionen verwendeten Preise und Gewinnkennzahlen innerhalb der Bandbreite der üblichen Marktpreise liegen. Zeigen sich Abweichungen, ist zu prüfen, ob eine Verrechnungspreisanpassung zum Jahresende notwendig ist und gegebenenfalls eine Ergebniskorrektur vorzunehmen.
Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten ist zu bewerten, ob für den Steuerpflichtigen eine Local File-, Master File- oder CbCR-Meldepflicht besteht – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schwellenwerte und der ab 2026 geltenden neuen Vorschriften. Außerdem ist sicherzustellen, dass die ATP-Datenübermittlung in der Körperschaftsteuererklärung vollständig mit dem Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation übereinstimmt, insbesondere hinsichtlich der Transaktionswerte, der Begründung der Methode und der Segmentierung.
Schließlich empfiehlt es sich im Rahmen des Jahresabschlusses, sich auf die ab 2026 geltenden neuen Verrechnungspreisanforderungen vorzubereiten, insbesondere auf die detaillierteren inhaltlichen Erwartungen, die erhöhten Dokumentationsschwellenwerte und die strengeren Meldepflichten.
Überprüfung von Steuervergünstigungen und Förderungen
Beim Abschluss des Jahres 2025 ist es ratsam, die vom Unternehmen in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen, Förderungen und Entwicklungssteuervergünstigungen zu überprüfen – insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Überprüfung der Dokumentationen, Aufzeichnungen und Fristen ist unerlässlich, um mögliche spätere Feststellungen der Steuerbehörden zu vermeiden. Die Überprüfung der mit Förderungen verbundenen Indikatoren, Mitarbeiteranforderungen und Investitionsverpflichtungen ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Ordnungsgemäß dokumentierte und belegte Vergünstigungen können erhebliche Steuerersparnisse bringen, weshalb ihre sorgfältige Prüfung besondere Aufmerksamkeit verdient.
Steuerplanung und strategische Entscheidungen für das kommende Jahr
Der Jahresabschluss ist nicht nur eine administrative Aufgabe, sondern auch eine strategische Gelegenheit, die Grundlage für die Steuerplanung des kommenden Jahres zu schaffen. Unternehmen sollten ihre geplanten Investitionen, Finanzierungsentscheidungen, Strukturänderungen und deren steuerliche Auswirkungen prüfen. Die Wahl zwischen verschiedenen Besteuerungsformen (z. B. Körperschaftsteuer, KIVA), die Planung von Entwicklungsrücklagen oder die Optimierung der Inanspruchnahme von Vergünstigungen kann wesentlich dazu beitragen, die Steuerbelastung des Unternehmens effizient zu gestalten. Eine bewusste Steuerplanung hilft dem Unternehmen, auch im nächsten Jahr in einem stabilen und berechenbaren steuerlichen Umfeld zu arbeiten.
Rechnungsstellungskonformität und NAV Online Számla
Die Überprüfung der Rechnungsstellungsprozesse ist auch im Jahr 2026 ein wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses. Das NAV-Online-Rechnungssystem überwacht kontinuierlich die übermittelten Daten, daher müssen Unternehmen sicherstellen, dass das Rechnungsprogramm die Daten ordnungsgemäß übermittelt und dass die Rechnungen alle Pflichtbestandteile enthalten.
Zu Jahresbeginn empfiehlt es sich, fehlerhafte oder unvollständige Datenübermittlungen zu überprüfen und bei Bedarf zu korrigieren. Außerdem sollten die auf Basis der an das NAV gemeldeten Rechnungen für 2025 berechneten Umsätze mit den in der Buchhaltung erfassten tatsächlichen Umsätzen verglichen und eventuelle Abweichungen aufgeklärt werden. Solche Abweichungen beruhen häufig auf technischen Fehlern, fehlenden Meldungen oder fehlerhaften Rechnungspraktiken, weshalb ihre rechtzeitige Identifizierung im Hinblick auf die Compliance besonders wichtig ist.
Globale Mindeststeuer (GloBE)
Nach dem ungarischen Regelwerk zur globalen Mindeststeuer besteht für das Jahr 2025 noch keine Erklärungspflicht, dennoch empfiehlt es sich, bereits jetzt die voraussichtlich anfallende Steuer zu kalkulieren. Dies ist besonders wichtig, da eine für 2025 entstehende Mindeststeuer bereits im Jahresabschluss 2025 zu verbuchen ist – unabhängig davon, dass die Einreichung der Erklärung und die Vorauszahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden.
Die erste globale Mindeststeuererklärung für das Steuerjahr 2024 ist im Sommer 2026 einzureichen, weshalb Unternehmen frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen sollten. Dazu gehört die Überprüfung früherer vorläufiger Berechnungen, die Finalisierung der für die Erklärung erforderlichen Berechnungen sowie die Sicherstellung, dass alle relevanten Daten für die Erstellung der Erklärung verfügbar sind. Besonders wichtig ist die Prüfung, ob die notwendigen Informationen intern verfügbar sind oder von anderen Konzernmitgliedern bzw. ausländischen Tochtergesellschaften beschafft werden müssen. Eine sorgfältige Vorbereitung stellt sicher, dass die Unternehmensgruppe ihre Erklärungspflichten fristgerecht und ohne spätere Korrekturen erfüllen kann.
Zusammenfassung
Der Abschluss des Jahres 2025 ist eine umfassende Aufgabe, die die steuerlichen, buchhalterischen und administrativen Prozesse des Unternehmens gleichermaßen betrifft. Die sorgfältige Abstimmung des Steuerkontos, die Vorbereitung der HIPA-, TAO- oder KIVA-Erklärungen, die Erfüllung der Verrechnungspreisverpflichtungen, die Sicherstellung der Rechnungsstellungskonformität und die ordnungsgemäße Durchführung des buchhalterischen Abschlusses tragen alle dazu bei, dass der Jahresabschluss zuverlässig und gesetzeskonform ist. Gleichzeitig bietet dieser Zeitraum Unternehmen die Möglichkeit, ihre Abläufe zu überprüfen und gegebenenfalls für ein effizienteres Arbeiten im kommenden Jahr weiterzuentwickeln.
Wenn die oben genannten Themen Ihr Interesse geweckt haben oder Sie Unterstützung bei der Berechnung Ihrer Jahressteuern, der Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen oder bei der Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit Ihrer Rechnungsstellungsprozesse benötigen, stehen Ihnen die kompetenten Experten von Grant Thornton gerne zur Verfügung.
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