9 Tipps für eine erfolgreiche ESG-Strategie

Das neue Nachhaltigkeitsgesetz (CVIII von 2023) verpflichtet die meisten großen inländischen Unternehmen, nicht nur einen Nachhaltigkeitsbericht, sondern auch eine Nachhaltigkeitsstrategie zu erstellen. Eine gute Nachhaltigkeitsstrategie ist ein integraler Bestandteil der Geschäftsstrategie des Unternehmens, sie unterstützt die in der Strategie festgelegten Ziele, sie ist den Mitarbeitern bekannt und sie ist ein „Wegweiser“ zu den Jahreszielen. Im Folgenden haben wir einige nützliche Tipps für die Ausarbeitung einer Nachhaltigkeitsstrategie zusammengefasst.

Wie Sie Ihre ESG-Strategie erfolgreich umsetzen?

1) Fragen Sie interne und externe Interessenträger um ihre Meinung. Konsultieren Sie die Vorstandsmitglieder und Führungskräfte über ESG-Fragen, die für das Unternehmen wichtig sind, und sprechen Sie auch mit anderen Interessenträgern – Beschäftigten,  institutionellen Anlegern, Klienten, Zulieferanten und Gemeinschaftsleitern – über für sie wichtige Fragen.

2) Beurteilen Sie die Wesentlichkeit der unterschiedlichen ESG-Probleme. Mit Hilfe der gesammelten Informationen identifizieren Sie die Fragen, die sowohl für das Unternehmen als auch für die Interessenträger am wichtigsten sind, ferner Fragen, die weniger wichtig für eine der Parteien oder für beide Parteien sind. Aufgrund dieser Bewertung kann anschließend eine Reihenfolge der einzelnen Elemente der ESG-Strategie aufgestellt werden.

3) Stellen Sie die Grundwerte der ESG-Leistung ein. Dokumentieren Sie die derzeitigen Leistungsniveaus, Richtlinien, Praktiken und Statistiken zu den ESG-Faktoren, mit denen Sie sich als Teil der Strategie auseinandersetzen werden. Dies stellt einen Ausgangspunkt für die Bewertung des Fortschritts der ESG-Anstrengungen und für die zukünftigen Vergleiche dar.

4) Legen Sie messbare Ziele und einen Aktionsplan für die ESG-Initiativen fest. Dies umfasst die Festlegung der Ziele und Leistungsziele für die Ganzheit der ESG-Strategie und für deren unterschiedliche Teile. Einige dieser Ziele können die erwünschten Entwicklungen der KPI-s umfassen, während andere die Aufrechterhaltung des derzeitigen Leistungsniveaus und der Praktiken, welche die Anforderungen bereits erfüllen, erfordern können. Bei der Festlegung von Zielen lohnt es sich, Verbindungen zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu erkennen.

5) Erstellen Sie anhand der Ziele unter Einbeziehung der Organisation einen Aktionsplan. Erstellen Sie anschließend einen detaillierten Umsetzungsplan für das ESG-Programm mit dem Zeitplan, den Meilensteinen und Verantwortlichkeiten des Projektes.

6) Wählen Sie die zu nutzen gewünschten Berichtsstandards und Rahmensysteme. Den Unternehmen stehen zahlreiche ESG-Berichtsmöglichkeiten zur Verfügung, es ist branchenabhängig, welches Rahmensystem genutzt werden sollte. Generell kann jedoch gesagt werden, dass im Falle von  „Einsteigern” die GRI Standards meistverbreitet ist, aber innerhalb von Europa empfehlen wir in den meisten Fällen die unlängst verabschiedeten CSRD/ESRS-Standards.

7) Erhebung, Analyse von ESG-Daten und Erstellung von Berichten. Sobald das ESG-Programm im Betrieb ist, werden Abläufe zur Erhebung und Analyse der Daten zu relevanten der KPI-s und anschließend für die Erstellung von Berichten für die Interessenträger benötigt. Die vollständigen Berichte werden in der Regel jährlich erstellt und veröffentlicht, aber es ist empfehlenswert, den Vorstand und die Geschäftsführung öfters zu informieren, insbesondere in der ersten Zeit zur Erhöhung des internen Engagements.

8) Überprüfen und ändern Sie die Strategie nach Bedarf. Die ESG-Anforderungen können sich mit der Änderung der geschäftlichen Anforderungen, der Bedenken der Interessenträger und der Entwicklung der regulatorischen Anforderungen ändern. Die ESG-Strategie muss regelmäßig neu beurteilt werden, um sich darüber zu vergewissern, ob sie weiterhin effektiv ist und die notwendigen Aktualisierungen müssen identifiziert werden – einschließlich der zu behebenden Schwächen.

9) Bauen Sie ESG-Trends, beste Praktiken und Ideen ein: z.B. Reduzierung der Treibhausgasemission, Schaffung von verantwortungsbewussteren und nachhaltigeren Versorgungsketten, Durchführung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Annahme des Kreislaufwirtschafsmodells, Wiederverwendung der Bestandteile und Materialien von Produkten, anstatt sie wegzuwerfen oder  wiederzuverwerten.

Verrechnungspreise – der Datengehalt der ATP-Blätter hat sich geändert

Die Änderung des Datengehalts der Blätter der unlängst erschienenen Körperschaftsteuererklärung mit dem Zeichen 2329, welche die Datenmeldung zu den Verrechnungspreisen betreffen (ATP-Blätter), stellt eine wesentliche Veränderung dar.

Kennzeichnung der konsolidierten Darstellung der Transaktionen

Ab 31. Dezember 2022 können die Anschaffungen mit der Lieferung von Produkten, die aus den angeschafften Materialien erzeugt worden sind, ferner Transaktionen, welche die Aufwendungen betreffen, mit Transaktionen, die vorwiegend Erlöse betreffen, nicht zusammengelegt werden. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 haben daher die Steuerpflichtigen anzugeben, ob es eine Zusammenlegung bei den geprüften Transaktionen gab, und ob die Zusammenlegung gleiche Transaktionen oder unterschiedliche, jedoch eng zusammenhängende Transaktionen betrifft.

Kennzeichnung der getesteten Partei

Es erscheint ein neues Element, und zwar, dass die Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung markieren müssen, wen sie hinsichtlich der Transaktion als getestete Partei ansehen.

Weiterbelastung der Kosten

Transaktionen im Zusammenhang mit der Weiterbelastung des Gegenwertes von Lieferungen und Leistungen, die von im Sinne § 1 Abs. 2 lit. c) der Verordnung Nr. 32/2017 des Wirtschaftsministeriums befreiten unabhängigen Parteien bezogen wurden, in unveränderter Höhe an verbundene Unternehmen, unterliegen hinsichtlich des Geschäftsjahres 2023 bereits einer eingeschränkten Datenmeldepflicht.

Der Leitfaden zum Ausfüllen des Formulars 2329 wird wegen des Hinweises auf das Formular mit der Kennzeichnung 2429EUD voraussichtlich präzisiert.

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass man sich mit diesem Fragenkreis künftig nach ganz anderen Gesichtspunkten auseinandersetzen muss und es ist zu befürchten, dass die verfügbare Zeit in vielen Fällen nicht ausreichen wird, wenn bisher beispielsweise auch die gegensätzlichen Transaktionen zusammengelegt wurden.

Wir schlagen vor, Ihre derzeitigen Abläufe der Verrechnungspreisbildung zu überprüfen und sollten Sie dazu Experten hinzuziehen wollen, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Steueränderungen zum Jahresende 2024 – Teil 6

Am 30. November 2023 wurden das Gesetz Nr. LXXXIII von 2023 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. XLLLIV von 2023 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam „Steuerpaket vom Herbst“ genannt).

Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem sechstem Teil die Regeln bezüglich der globalen Mindeststeuer geschildert werden (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier, Teil zwei über die Steuerverwaltung hier, Teil drei über die Umsatzsteuer hier, Teil vier über die Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, soziale Beitragssteuer und Sozialversicherungsbeitrag hier und Teil fünf über die sonstigen Steuern hier zu lesen).

Im Einklang mit der einschlägigen Richtlinie der Europäischen Union (2022/2523) wurde die globale Mindeststeuer, eine der schwerwiegendsten internationalen Steueränderungen der letzten Jahre, bereits  in die ungarische Rechtsordnung umgesetzt.

Die globale Mindeststeuer betrifft die größten Firmen

Die Praxis der früheren Jahrzehnte zeigte, dass zahlreiche Firmen die Möglichkeiten ausnutzten und die Schlupflöcher in den einzelnen Regelungen gefunden haben, um die Steuer in Ländern abführen zu können, wo dies für sie finanziell am günstigsten ist.

Die globale Mindeststeuer als Konzept wurde mit dem Willen ins Leben gerufen, dass einzelne Länder verhindern, dass die großen internationalen Unternehmen (vorwiegend, jedoch nicht ausschließlich große Digitalkonzerne, so bspw. Apple, Facebook oder Google) ihre Steueransässigkeit in einer Weise gestalten, dass sie ihre Gewinne in Ländern versteuern, wo sie die wenigsten Steuern zu bezahlen haben.

Dies widerspiegelt sich auch in dem „persönlichen Geltungsbereich” der globalen Mindeststeuer: die Regelung betrifft nämlich ausschließlich die Unternehmensgruppen mit Umsatzerlösen von jährlich mindestens 750 Mio. EUR (ca. 285 Mrd. HUF) (ist anhand des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft zu ermitteln) und wird ab den Steuerjahren 2024 bzw. 2025 anzuwenden sein.

Dieser Schwellenwert von 750 Mio. EUR muss in Bezug auf die dem Steuerjahr unmittelbar vorausgehenden 4 Jahre geprüft werden: sollte eine Unternehmensgruppe diesen Schwellenwert mindestens in 2 von den 4 Jahren übersteigen, so wird sie verpflichtet sein, bei der Ermittlung ihrer Steuern auch die Regeln zur Mindesteuer zu beachten.

Befreiung von der globalen Mindeststeuer

Im Gesetz sind zahlreiche Entitäten vorgesehen, die als ausgenommene Einheiten gelten und somit eine Befreiung von der globalen Mindeststeuer genießen.

Die Unternehmensgruppe wird die Mindeststeuer nur in den Ländern abzuführen haben, die  – gemäß Wortgebrauch des Konzeptes – als niedrig besteuerte Staaten (Niedrigsteuerländer) gelten, jedoch nur in dem Fall, wenn eine der Geschäftseinheiten (nicht unbedingt die Muttergesellschaft) steuerlich hier ansässig ist. Wenn eine Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheit hat, die steuerlich in einem solchen Staat ansässig ist, so wird diese Unternehmensgruppe zur Gänze von der Bezahlung der Mindeststeuer befreit.

Als niedrig besteuerter Staat wird ein Staat angesehen, in dem der effektive Steuersatz, mit dem der Gewinn der steuerlich hier ansässigen Geschäftseinheit belastet wird, niedriger ist als der als globale Mindeststeuer vereinbarte Steuersatz von 15%.

Bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes, mit dem der Gewinn belastet wird, ist nicht nur die Körperschaftsteuer zu prüfen, sondern alle Steuerarten, die Beträge belasten, die aus handelsrechtlicher Sicht als Einkünfte oder Gewinne angesehen werden („erfasste Steuern”). Als erfasste Steuern gelten in Ungarn insbesondere die Körperschaftsteuer  (9%), die lokale Gewerbesteuer (max. 2%), die Innovationsabgabe (0,3%) und die Einkommensteuer der Energieversorger (im Jahre 2023 vorübergehend 41%). Die Differenz zwischen der Gesamthöhe dieser Steuerarten und dem vereinbarten Mindeststeuersatz von 15% wird nach den Regeln der globalen Mindeststeuer erhoben werden.

Die Regeln bezüglich der Ermittlung der globalen Mindeststeuer

In der Mindeststeuerregelung werden drei Methoden für die Erhebung der Steuerdifferenz in der nachstehenden Reihenfolge festgelegt:

  • die qualifizierte nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax; „QDMTT”; ab 1. Januar 2024), die von dem Niedrigsteuerland erhoben werden kann,
  • die Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule; „IIR”; ab 1. Januar 2024), die von dem Land der Muttergesellschaft angewendet werden kann; und
  • die Sekundärergänzungssteuerregelung (Undertaxed Profit Rule; „UTPR”; ab 1. Januar 2025), die von den Ländern der Geschäftseinheiten angewendet werden können, falls das Land der Muttergesellschaft die IRR Regeln nicht eingeführt hat, oder es sich bei der Muttergesellschaft um eine ausgenommene Einheit handelt.

Neben der tatsächlich abzuführenden Steuer wird durch die Regelung ermöglicht, dass auch die latenten Steuern berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch das ungarische Rechnungslegungsgesetz geändert. Darüber haben wir in einem früheren Newsletter bereits berichtet.

Analog zum länderspezifischen Bericht (Country-by-Country Report; CbCR) werden die Geschäftseinheiten auch hinsichtlich der Mindeststeuer eine jährliche Meldepflicht (innerhalb von 12 Monaten ab dem Anfangstag des Steuerjahres) haben, während die Steuererklärung und die eventuellen Zahlungspflichten innerhalb von 15 Monaten ab dem letzten Tag des Steuerjahres zu leisten sein werden. Eine Ausnahme hiervon bildet das Übergangsjahr 2024, wo diese Frist bis Ende des 18. Monates verlängert wird.

An mehreren Punkten der Regelung ist die Möglichkeit für spezielle Abrechnungen und Befreiungen vorgesehen, diese können die Steuerbelastung der Unternehmen wesentlich beeinflussen. Daneben bleiben auch die früheren Steuervergünstigungen aufrecht, diese gelten jedoch nicht als anerkannte auszahlbare Steuergutschrift.

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Die Regelung betrifft zwar nur die Firmen mit den höchsten Umsatzerlösen, aber für sie wird die Regelung (auch) einen bedeutenden administrativen Aufwand darstellen. Sollten Sie unsicher hinsichtlich der Bedingungen und der länderspezifischen  Befreiungen sein, eventuell die Administration der globalen Mindeststeuer Experten anvertrauen wollen, so stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung!

Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

Steueränderungen zum Jahresende 2024 – Teil 5

Am 30. November 2023 wurden das Gesetz Nr. LXXXIII von 2023 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. XLLLIV von 2023 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam „Steuerpaket vom Herbst“ genannt).

Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem fünftem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Kleinunternehmensteuer, die Einkommensteuer der Energieversorger, die Volksgesundheitsabgabe, die Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen, die Werbesteuer, die lokalen Steuern, die Vermögensübertragungsgebühr und den Beitrag der Fluggesellschaften betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier, Teil zwei über die Steuerverwaltung hier, Teil drei über die Umsatzsteuer hier und Teil vier über die Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, soziale Beitragssteuer und Sozialversicherungsbeitrag hier zu lesen).

Kleinunternehmenssteuer

In dem Steuerpaket vom Herbst werden die Fälle der Aufhebung des Status als Kleinunternehmenssteuerpflichtiger ab 1. Dezember 2023 ergänzt. Der Status als  Kleinunternehmenssteuerpflichtiger wird mit dem Tag, der dem Wechsel der Rechtsform vorausgeht, aufgehoben, wenn eine geschlossene Aktiengesellschaft in eine offene Aktiengesellschaft umgewandelt wird.

Generell kann ein Steuerpflichtiger innerhalb von 24 Monaten ab Aufhebung seines Status als Kleinunternehmenssteuerpflichtiger erneut nicht zur Kleinunternehmenssteuer optieren. Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst kann jedoch  (vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige die Bedingungen hierfür erfüllt) ab 1. Dezember 2023 für die Kleinunternehmenssteuer optiert werden, wenn der Status früher wegen einer Verschmelzung oder Trennung aufgehoben wurde, die nicht als eine begünstigte Umwandlung im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gilt (zum Buchwert erfolgt ist) und vom Steuerpflichtigen innerhalb von 15 Tagen ab Verschmelzung oder Trennung beim Finanzamt angemeldet worden ist. In diesem Fall kann auch der nicht verbrauchte Verlustvortrag (im Verhältnis zur Beteiligung gemäß Vermögensbilanz) weiter vorgetragen werden.

Einkommensteuer der Energieversorger

Zu Zwecken der Rechtsharmonisierung werden die Regeln bezüglich der Steuervergünstigung für Investitionen und Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz in dem Gesetz über die wettbewerbsfähigere Fernwärmeleistung modifiziert, ferner wird die neue Vergünstigung  für Energieeffizienz, die bei Gebäuden in Anspruch genommen werden kann, integriert. Die Änderungen bezüglich der Körperschafsteuerbegünstigung für Investitionen und Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz haben wir im ersten Teil der fachlichen Publikation über die Körperschaftsteuer dargestellt.

Volksgesundheitsabgabe

Im Steuerpaket vom Herbst wird die die während der Gefahrenlage gültige Regierungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 441/2023 über die abweichende Anwendung des Gesetzes Nr.  CIII von 2011 über die Volksgesundheitsabgabe während der Gefahrenlage)  zum Gesetz erhoben. Die Begriffe Erlebnis- und Freizeitsport sowie das Programm zur Bewahrung der Gesundheit werden geändert, als solche gelten Tätigkeiten, Programme, Kampagnen bzw. die diesen dienenden Investitionen, die durch die Arbeitsorganisation des für das aktive Ungarn verantwortlichen Ministers gefördert werden. Die Nationale Steuer- und Zollbehörde überweist die Beträge, die von den Steuerpflichtigen für die Finanzierung des Programms gewidmet werden, zugunsten der geförderten Programme überwiesen.

Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen

Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst unterliegen die Kommunikationsleitungen ab 1. Januar  2024 nicht mehr der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen. Ab 1. Januar 2025 wird das Gesetz Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen außer Kraft gesetzt und somit wird die Steuerart abgeschafft.

Werbesteuer

Im Steuerpaket vom Herbst wird die Aussetzungsfrist für die Werbesteuer um ein Jahr verlängert, d.h. die Steuer beträgt bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin 0% der vollständigen Steuerbemessungsgrundlage.

Einzelhandelssteuer

Die früher bereits in einer Regierungsverordnung festgeschriebenen Regeln zur Ermittlung der Einzelhandelssteuer bei einem kürzeren Steuerjahr als 12 Monate wurden im Steuerpaket vom Herbst festgehalten. Bei einem Rumpfjahr ist die Steuerbemessungsgrundlage auf das Gesamtjahr hochzurechnen und die jährliche Steuer für 12 Monate gemäß Steuertabelle zu ermitteln. Die abzuführende Steuer ist unter Zugrundlegung der Kalendertage des Steuerjahres von der jährlichen Steuer durch Aliquotierung zu berechnen.

Lokale Steuern – Fremdverkehrssteuer

Ab 1. Januar 2024 werden die Rechtsverhältnisse, die zu den Verpflichtungen im öffentlichen Dienst gehören, um die Verpflichtungen ergänzt, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gemäß Gesetz über die Organe mit besonderer Rechtsstellung und über die Rechtsstellung der durch sie Beschäftigten erfüllt werden, ferner werden sie um das Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis in der öffentlichen Erziehung gemäß  Gesetz über die neue Lebensbahn von Pädagogen ergänzt. Dadurch werden sowohl die Personen, die bei einem Organ mit besonderer Rechtsstellung als auch die Personen, die in der öffentlichen Erziehung beschäftigt werden, von der Fremdenverkehrssteuer befreit, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf dem Zuständigkeitsgebiet einer Gemeinde aufhalten.

Lokale Steuer – Lokale Gewerbesteuer

Das Pfandsystem tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft, die Begriffe Hersteller und Vertreiber werden daher auch in der Regelung der lokalen Gewerbesteuer definiert. Im Falle von Herstellern und Vertreibern gelten die Pfandbeträge im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes als Nettoumsatzerlöse, wenn das jeweilige Produkt verkauft wird, und das Pfand ist als Hinzurechnungsposten zum Wareneinsatz zu behandeln. Der Wareneinsatz wird um das Pfand, das dasselbe Produkt betreffend zurückerstattet wird,  gekürzt. In Hinsicht darauf, dass es sich beim Pfand im Sinne der Rechtsvorschriften um eine zwingend berechnete Gebühr handelt, ist es  gerechtfertigt, dass sie bei der Ermittlung der lokalen Gewerbesteuer steuerneutral behandelt wird, bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage sind daher die Pfandbeträge weder bei den Nettoumsatzerlösen noch im Wareneinsatz zu berücksichtigen.

 Vermögensübertragungsgebühr

Ab 1. Januar 2024 werden der Bau und der Kauf von neuen Wohnungen sowie der Kauf und die Erweiterung von gebrauchten Wohnungen unter Geltendmachung der staatlichen Zuschüsse,  die Familien in Kleinsiedlungen für den Erwerb von Wohneigentum gewährt werden können (im Weiteren „CSOK“ genannt), von der Vermögensübertragungsgebühr befreit.  Bei Verwendung eines begünstigten Darlehens gemäß Kreditprogramm  „CSOK Plusz“  wird der unter 80 Mio. HUF liegende Teil des Verkehrswertes der erworbenen Wohnung von der Gebühr befreit.

Ab 1. Januar 2024 wird die Möglichkeit, die Gerichtsverfahrensgebühr mit Stempelmarken entrichten zu können, abgeschafft. Mit Hinblick auf die Ausführung der Stempelmarken wird im Sinne des Steuerpakets vom Herbst ab 1. Januar 2024 möglich sein, dass die Partei, die im Gerichtsverfahren nicht zur elektronischen Kontakthaltung verpflichtet ist, die Gerichtsverfahrensgebühr auch per Überweisung bezahlt.

Beitrag der Fluggesellschaften

Die früher bereits in einer Regierungsverordnung festgeschriebene Kategorisierung des Staates Israel und der Türkischen Republik als Reiseziele, die einer niedrigeren Beitragszahlung unterliegen, wird im Steuerpaket vom Herbst zum Gesetz erhoben. Sollte daher das endgültige Reiseziel der Fluggäste eines der beiden Länder sein, so haben die jeweiligen Fluggesellschaften einen niedrigeren Beitrag zu leisten, als bei Flügen in andere Länder außerhalb von Europa.

Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

Steueränderungen zum Jahresende 2024 – Teil 4

Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, Soziale Beitragssteuer und Sozialversicherungsbeitrag

Am 30. November 2023 wurden das Gesetz Nr. LXXXIII von 2023 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. LXXXIV von 2023 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam „Steuerpaket vom Herbst“ genannt).  Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem viertem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Einkommensteuer, die soziale Beitragssteuer und die Sozialversicherung  betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier, Teil zwei über die Steuerverwaltung hier und Teil drei über die Umsatzsteuer hier zu lesen).

Einkommensteuer (ESt)

Aufhebung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Ungarn

Über die Folgen der Aufhebung des DBA zwischen den USA und Ungarn mit Wirkung vom 1. Januar 2024 haben wir in unserem früheren Newsletter bereits detailliert berichtet. Mit Hinblick darauf, dass dies einen Einnahmeausfall für den ungarischen Haushalt ergeben würde, sind im Steuerpaket vom Herbst mehrere damit verbundene Vorschriften vorgesehen.

Die Regel bezüglich der Anrechnung der im Ausland abgeführten Steuer wird modifiziert. Im Sinne der Modifizierung kann die im Ausland abgeführte Steuer auf Einkünfte einer im Inland ansässigen Privatperson, die nach dem Ort ihrer Erzielung als aus dem Ausland stammende, gesondert besteuerte Einkünfte gelten (bspw. Kapitaleinkünfte, so insbesondere Dividende), angerechnet werden. Bei Einkünften jedoch, die nach dem Ort ihrer Erzielung als aus dem Inland stammende, gesondert besteuerte Einkünfte gelten, wird dies nicht möglich sein. Ferner können auch Beträge, die auf Einkünfte mit Erzielungsort im Inland erhoben und abgeführt wurden, nicht als im Ausland abgeführte Steuer berücksichtigt werden.

Weitere notwendige Änderungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des DBA zwischen den USA und Ungarn:

  • Die Regeln bezüglich der sonstigen Einkünfte sind nicht für Einkünfte aus Wertpapieren anzuwenden, die von einer Person mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat begeben wurden bzw. ebenfalls nicht für Zinsen, die von einer Person mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat gezahlt werden.
  • Nach Aufhebung des Abkommens ist die von vortragenden Künstlern zu zahlende Einkommensteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Die Änderung betrifft den Begriff des Ortes der Erzielung von Einkünften. Infolge dessen hätten auch die vortragenden Künstler ihre Steuer in Ungarn abzuführen, die einen Vertrag über ihre hier auszuübende Tätigkeit durch ihre Einmanngesellschaft abschließen.
  • Vergünstigungen, die bei der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können

Im Steuerpaket vom Herbst sind mehrere Änderungen enthalten, die sich auf die Vergünstigungen beziehen, die bei der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können:

  • Im Sinne des Gesetzes kann die Begünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren und für Mütter unter 30 Jahren bis zur Höhe des durchschnittlichen Bruttolohns bei Vollzeitbeschäftigen vom Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres gemäß Veröffentlichung des Zentralamtes für Statistik (durchschnittliches Bruttogehalt der Vollzeitbeschäftigten, das vom Zentralamt für Statistik in der Offiziellen Anzeige veröffentlicht wird) geltend gemacht werden.
  • Für die Geltendmachung der Begünstigung für Mütter unter 30 Jahren ist ebenfalls erforderlich, dass die Berechtigte eine Erklärung mit dem entsprechenden Datengehalt der Steuererklärung beilegt (die Erklärung muss den Rechtstitel der Berechtigung für die Steuerbegünstigung, den Namen des Kindes (die Namen der Kinder), sein (ihre) Steueridentifikationszeichen und im Falle eines Fötus die Schwangerschaftsperiode bzw. den Tag, an dem die Berechtigung beginnt oder endet, wenn die Berechtigung für die Steuerbegünstigung nicht über das ganze Steuerjahr bestand, enthalten.)
  • Als dauerhaft kranke bzw. schwerbehinderte Personen gelten auch Privatpersonen, die ihr 18 Lebensjahr vollendet haben und statt der erhöhten Familienzulage eine Behindertenbeihilfe beziehen, so kann eine erhöhte Begünstigung für Familien in Anspruch genommen werden.
  • Treuhänderische Vermögensverwaltung

Anstelle der Eingangsbesteuerung, die bei einer treuhänderischen Vermögensverwaltung bisher angewandt wurde, wird bereits ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag die Ausgangsbesteuerung in den Fällen eingeführt, in denen die Zahlung der Einkünfte an die begünstigte Person zu Lasten des verwalteten Vermögens, des Wertes des Anfangskapitals der Privatstiftung erfolgt und innerhalb von fünf Jahren vor der Zahlung der Einkünfte – zur Leistung des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung – eine Vermögensübergabe erfolgt ist, und bei dieser Vermögenszuwendung die geleisteten Vermögenselemente aufgewertet wurden (es ist ein sog. Vermögenswertzuwachs entstanden). Bei Vermögensübergaben, die nach 11. September 2023 stattfinden, besteht als Übergangsregelung auch die Möglichkeit für die Anwendung der neuen Regeln.

Junge Unternehmen

Als neuer Begriff wird junges Unternehmen bestimmt. Der Begriff stimmt mit dem Begriff in § 9/A Abs. 6 des Gesetzes Nr. XXXIV von 2004 über die Klein- und mittelständischen Unternehmen und die Förderung ihrer Entwicklung überein. Ab 1. Januar 2024 gelten Mitgliedschaftsrechte verkörpernde Beteiligungen (Geschäftsanteile, Aktien), die als Mitarbeiter, leitender Amtsträger eines jungen Unternehmens unentgeltlich oder vergünstigt erworben wurden, oder das Recht auf deren Erwerb, nicht als Einkünfte, wenn ihre Gewährung der Anforderung der bestimmungsmäßigen Rechtsausübung entspricht bzw. die im Falle der erworbenen Beteiligung wenigstens in den drei Jahren nach dem Erwerb bzw. bei einem Rechtserwerb wenigstens in den drei Jahren nach der Eröffnung der Rechtsausübung nicht veräußert werden.

Quartalweise Steuererklärung über Zuwendungen, die über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährt werden, und über die einzelnen bestimmten Zuwendungen

Die Auszahlstellen haben künftig die Zuwendungen, die über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährt werden, und die einzelnen bestimmten Zuwendungen nicht monatlich wie bisher, sondern quartalweise  zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

Geringwertige Geschenke dreimal im Jahr

Derzeit dürfen geringwertige Geschenke einmal im Jahr als einzelne bestimmte Zuwendung gewährt werden und ihre Höhe darf 10% des Mindestlohns nicht übersteigen. Im Sinne der neuen Vorschrift darf ab 1. Januar 2024 dreimal ein vergünstigt besteuertes geringwertiges Geschenk gewährt werden.

 Weinerzeugnisse als steuerfreie Zuwendung

Steuerfrei sind von den nicht in Geldform gewährten Zuwendungen  die Weinerzeugnisse, die von der eine Zuwendung gewährenden Person als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken sowie als Zuwendung in Form eines Geschäfts- oder geringwertigen Geschenks direkt bei einem die Inverkehrbringung veranlassende Genehmigungsinhaber eines Weinanbaubetriebs nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CLXIII von 2020 über den Weinbau und die Weinwirtschaft  in Flaschen abgefüllt gekauft wurden und mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. einer geschützten geografischen Herkunftsbezeichnung versehen sind.

Es ist wichtig, dass der Zuwendungsgeber eine Aufzeichnung über die zu diesem Zweck angeschafften Produkte zu führen hat, aus der sowohl die Beschaffungsquelle als auch die Verwendungsart des Produktes hervorgehen.

Zeitpunkt der Einkunftserzielung

Nach den geltenden Regeln bereitet die Ermittlung der Steuer zum Zeitpunkt der Einkunftserzielung bei unterschiedlichen Dienstleistungen Schwierigkeiten (bspw.: der Beleg über die Dienstleistung liegt noch nicht vor). Im Sinne der Modifizierung gilt als Zeitpunkt der Einkunftserzielung bei einer bezogenen Leistung der Tag, an dem der Beleg über die Dienstleistung vorliegt.

Steuerfreier Gewinn

Als Anreiz für die Teilnahme an traditionellen Zahlenlotterien (Lotto, Keno, Putto) werden im Steuerpaket vom Herbst die bei diesen Spielen erzielten Gewinne von der Einkommensteuer befreit

Sozialversicherung

Beitragsgrundlage der Staatsbürger aus Drittländern

Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst gelten bei Entsendung eines Drittstaatsangehörigers aus Ungarn die Einkünfte, die im Berichtsmonat als Gegenwert der Tätigkeit erzielt werden, als Beitragsgrundlage, und so auch als Bemessungsgrundlage für die soziale Beitragssteuer. Bei diesem Personenkreis wird also die Regel bezüglich der vergünstigten Beitragsgrundlage, die im Falle einer Entsendung angewendet werden kann, nach der das Grundgehalt, aber mindestens das durchschnittliche Bruttogehalt die Beitragsgrundlage bildet, aufgehoben.

Abgabenvergünstigung der Pauschalsteuerpflichtigen

Im Sinne der früheren Regelung konnten Einzelunternehmer, die der Pauschalsteuer unterliegen, keine Vergünstigung bei den Abgaben auf den Mindestlohn geltend machen, wenn ihre Einkünfte bereits steuerpflichtig waren. Die Abgabengrundlage wird unter Anwendung der Kumulierung ermittelt und es ist aus diesem Grund oft vorgekommen, dass die Einkünfte eines der Pauschalbesteuerung unterliegenden Einzelunternehmers bereits steuerpflichtig waren, er jedoch die Abgaben auf den Mindestlohn abzuführen hatte. Die Regelung wird daher dahingehend ergänzt, dass in diesem Fall die Abgabenvergünstigung auch hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils der pauschal ermittelten Einkünfte geltend gemacht werden kann. Als Übergangsregelung kann diese günstige Regelung rückwirkend, auch hinsichtlich der Einkünfte vom Januar 2023 und der darauf folgenden Monate angewendet werden.

Soziale Beitragssteuer

Steuerbegünstigung für Neueintritte in Arbeitsmarkt

Im Sinne der neuen Vorschrift kann die Begünstigung für Neueintritte in Arbeitsmarkt nicht nur für Arbeitnehmer mit ungarischer Staatsbürgerschaft, sondern auch bei der Beschäftigung von Staatsbürgern aus EWR-Staaten, die an Ungarn grenzen (Ukraine, Serbien) geltend gemacht werden.

Personen, die im Sinne der Sozialversicherung als Ausländer gelten

Auf Einkünfte, die nachträglich mit Hinblick auf die Arbeitsverrichtung gezahlt wurden  (bspw.: Boni, Prämien) werden Sozialversicherungsbeitrag und soziale Beitragssteuer zu leisten sein. Hinsichtlich dieser können die allgemeinen Befreiungsregeln nicht angewendet werden.

Steuerbegünstigung für die Fachschulung und duale Ausbildung

Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst wird die Aliquotierung im Falle der Arbeitnehmer mit eingeschränkter  Arbeitsfähigkeit bei der Geltendmachung der Steuerbegünstigung für die Fachschulung und die duale Ausbildung abgeschafft und es können alle in der Bildung verbrachten Tage berücksichtigt werden.

Begünstigung für Forschung und Entwicklung

Die vergünstigte soziale Beitragssteuer für Forschung und Entwicklung kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Auszahlende für das Steuerjahr zur Anwendung der Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung optierte.

Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

Steueränderungen zum Jahresende 2024 – Teil 3

Umsatzsteueränderungen

Das Parlament hat am 21. November 2023 das Gesetz Nr. T/5893 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. T/5877 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam: „Steuerpaket vom Herbst“ genannt). Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem dritten Teil die Umsatzsteuer betreffende Änderungen dargestellt werden (Teil zwei über die Änderungen in der Steuerverwaltung ist hier zu lesen).

Geplante Änderungen der Umsatzsteuer

Die ab nächstem Jahr geltenden Änderungen des Gesetzes Nr. CXXVII von 2007 über die Umsatzsteuer (nachstehend kurz UStG genannt) verfolgen zum einem Zwecke der Rechtsharmonisierung und zum anderen werden die in der Praxis aufgetauchten Fragen präzisiert. Das Steuerpaket vom Herbst bringt auch Neuheiten mit sich: es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, die für die Einführung der E-Belege und des E-Umsatzsteuersystems im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Steuercompliance  notwendig ist. Zu den weiteren wichtigen Änderungen zählen die Modifizierungen und Präzisierungen der vergünstigten Umsatzsteuersätze und die Präzisierung und Ergänzung einzelner bestimmter Kreise der Steuerbefreiungen (mit Hinblick auf Tätigkeiten von öffentlichem Interesse).

Regeln bezüglich des Leistungsortes von virtuellen Veranstaltungen

 Der Leistungsort der persönlich besuchten Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Sport und der vergleichbaren Veranstaltungen ist der tatsächliche Austragungsort des Ereignisses. Im Steuerpaket vom Herbst wird der Leistungsort der virtuell abgehaltenen Veranstaltungen festgehalten. Demnach ist der Leistungsort der Ort, an dem sich der Leistungsempfänger niedergelassen hat. Mangels Niederlassung ist der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort als Leistungsort anzusehen.

Modifizierungen der Regeln zur subjektiven Steuerbefreiung

 Zu Zwecken der Rechtsharmonisierung wird das System der subjektiven Steuerbefreiung ab 1. Januar  2025 wesentlich umgestaltet. Im Sinne der neuen Vorschriften werden Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, auch in einem anderen Mitgliedstaat als der Mietgliedstaat der Niederlassung für die subjektive Steuerbefreiung bei Transaktionen, die dort ausgeführt werden, zu optieren. Es wird jedoch im Gesetz ebenfalls festgehalten, dass das Steuerabzugsrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige die mit der Transaktion verbundenen Anschaffungen in einem Mitgliedstaat durchführt, in dem er als subjektiv steuerbefreit handelt.

Abgabe einer Erklärung über die Umkehr der Steuerschuld bei Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten in Verbindung mit Immobilien

 Zum 1. Januar 2023 wurde die Regelung der Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten, die mit Immobilien verbunden sind und dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, geändert. Im Sinne der Regelung kann die Reverse-Charge-Methode angewandt werden, wenn die Errichtung, der Umbau, die Erweiterung, der Abbruch oder die Bestimmungsänderung der Immobilie an eine behördliche Genehmigung oder Anmeldung bei der Behörde gebunden ist (der Leistungsempfänger gibt vor der Leistung eine Erklärung über die Genehmigung/Anmeldung gegenüber dem Leistungserbringer ab). Als neue Regel gilt ab 1. Januar 2024, dass die Erklärung von dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger abzugeben ist (die Erklärung hat also eine „entgegengesetzte Richtung”), falls primär dem Leistungserbringer Informationen über die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung oder einer Anmeldung bei der Behörde vorliegen.

Einführung des E-Umsatzsteuersystems

 Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst wird das E-Umsatzsteuersystem ab der Steuerveranlagungsperiode, die den 1. Januar 2024 umfasst, eingeführt. Die Steuerpflichtigen hätten daher dreierlei Möglichkeiten für die Erfüllung der Steuererklärungspflicht, diese sind wie folgt:

  1. Sie können ein herkömmliches Formular, das über ÁNYK (Programm zum Ausfüllen von Formularen) zugänglich ist, ausfüllen und einreichen (es ist wichtig, zu erwähnen, wenn ein Steuerpflichtiger diese Lösung wählt, so hat er ebenfalls nur über ÁNYK die Möglichkeit zur Selbstrevision);
  2. Im Rahmen des E-USt-Systems können sie auf der elektronischen Plattform, die von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde errichtet wurde, den vom Finanzamt anhand der verfügbaren Daten erstellten Steuererklärungsentwurf ergänzen, ändern oder bestätigen.
  3. Im Rahmen des E-USt-Systems können sie unter Nutzung einer maschinellen Schnittstelle den Steuererklärungsentwurf bestätigen, der anhand der Belegdaten, die nach den vom Finanzamt festgelegten Standards zur Verfügung gestellt werden, vom Finanzamt zusammengestellt wurde.

Es ist wichtig zu betonen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Umsatzsteuererklärungspflicht im Rahmen des E-USt-Systems erfüllt, also Methode 2 oder Methode 3 anwendet, so hat der Steuerpflichtige den vom Finanzamt zusammengestellten Umsatzsteuererklärungsentwurf – bei Methode 2 auf der dafür vorgesehenen elektronischen Plattform und bei Methode 3 maschinell – zu bestätigen. Sollte der Steuerpflichtige die Bestätigung des zusammengestellten Steuererklärungsentwurfs versäumen, löscht das Finanzamt am letzten Tag des auf die Deklarationspflicht folgenden Monats die steuerliche Registrierung und den zusammengestellten Entwurf für die E-Umsatzsteuererklärung.

Über die Befreiung von dem Selbstrevisionszuschlag bei einer Selbstrevision innerhalb von 15 Tagen und das den zuverlässigen Steuerpflichtigen zustehende Steuerprüfungsmoratorium von 15 Tagen hinaus ist ein weiterer großer Vorteil der E-Umsatzsteuer – wie wir darauf in unserem früheren Newsletter hingewiesen haben –, dass die Steuerpflichtigen, die diese Methode der Umsatzsteuererklärung wählen, von der Erstellung und Einreichung einer inländischen Zusammenfassenden Meldung befreit werden.

Es wird bis zum 1. Juli 2024 nicht möglich sein, die im Rahmen des E-USt-Systems eingereichten Umsatzsteuererklärungen (Methode 2 und 3) einer Selbstrevision im Rahmen des Systems zu unterziehen. Die notwendigen Selbstrevisionen können daher ausschließlich durch Ausfüllen und Einreichen eines dafür vorgesehenen Selbstrevisionsformulars durchgeführt werden. Im Rahmen des E-USt-Systems können die nach diesen Methoden eingereichten Steuererklärungen ab der zweiten Jahreshälfte 2024 einer Selbstrevision unterzogen werden.

Der Steuerpflichtige sowie der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen haben über die elektronische Identifizierung Zugang zur elektronischen Plattform des E-USt-Systems (in Verbindung mit Methode 2). Andere natürliche Personen, d.h. sekundäre Nutzer können auch mit eingeschränkter Berechtigung Zugang zur Plattform haben. Sekundäre Nutzer werden lediglich die Möglichkeit haben, die Daten auf der elektronischen Plattform zu ändern und zu ergänzen, den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung werden sie nicht bestätigen können. Die Berechtigung des sekundären Nutzers besteht bis auf Widerruf auf der elektronischen Plattform.

Für die Inanspruchnahme der maschinellen Schnittstelle (Methode 3) müssen die Steuerpflichtigen beim Finanzamt anmelden, dass sie diese Methode für die Erfüllung der Pflicht zur Umsatzsteuererklärung nutzen möchten. Nach der Anmeldung und Erfüllung der Pflicht zur Datenlieferung wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt registriert.

Sollte der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärungspflicht auf mehrere Art und Weise erfüllen, so ist die als erste eingereichte Steuererklärung als die gültige Umsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen anzusehen und die danach eingereichten Umsatzsteuererklärungen werden ungültig sein.

Im Falle einer Rechtsnachfolge wird der Rechtsnachfolger zum ersten Mal die Steuerveranlagungsperiode betreffend, die den 1. Januar 2025 umfasst, Zugang zu den Daten der Umsatzsteuererklärungen, die vom Rechtsvorgänger auf der elektronischen Plattform eingereicht worden sind, haben. Rechtnachfolger dürfen die vom Rechtsvorgänger auf der elektronischen Plattform eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Steuerveranlagungsperioden, die vor dem 1. Januar 2025 endeten, nach dem 1. Januar 2025 einer Selbstrevision auf der elektronischen Plattform unterziehen.

Außerturnusmäßige Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen, die bei einer Liquidation, Abwicklung oder Zwangslöschung zum Abschluss der Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzugeben sind, können im Rahmen des E-USt-Systems zum ersten Mal die Steuerveranlagungsperiode betreffend eingereicht werden, die den 1. Januar 2025 miteinschließt.

Regelung bezüglich der Belege und E-Belege

Ab 1. Januar 2025 gelten folgende Ergänzungen und Modifizierungen im Zusammenhang mit Belegen, E-Belegen und den Belegen gleichgestellten Dokumenten:

Die Möglichkeit für die Ausstellung von E-Belegen wird eingeführt. E-Belege können ausschließlich auf elektronischem Wege ausgestellt werden. Die E-Belege sind für die Kunden im Belegregister über eine Kundenapplikation zugänglich. Von einem E-Beleg darf eine Kopie auf Papier ausschließlich auf Wunsch des Kunden erstellt werden (ausgenommen hiervon sind die in Rechtsnormen bestimmten Fälle).

  • Laut Vorschlag stellt der Moment des Eingangs im Belegregister den Zeitpunkt der Belegausstellung dar.
  • Im Gesetzesvorschlag wird der minimale Datengehalt der Belege, E-Belege und der den Belegen gleichgestellten Dokumenten wie folgt festgehalten:
  Datengehalt der Belege bis zum 31. Dezember  2024 Datengehalt der Belege, die nicht als E-Beleg gelten, ab 1. Januar 2025 Datengehalt der E-Belege ab 1. Januar 2025 Datengehalt der  den Belegen gleichgestellten Dokumente ab 1. Januar 2025
Ausstellungsdatum x x x x
Der Identifizierung dienende laufende Nummer x x x x
Steuernummer, Name und Adresse des Ausstellers x x x x
Gegenwert der Lieferung/Leistung  (mit Steuer) x x x
Hinweis auf den Beleg, dessen Daten mit dem Dokument geändert werden, Art der Modifizierung und  ihre zahlenmäßigen Auswirkungen, wenn es welche gibt x
Bezeichnung und Menge des verkauften Produktes / der erbrachten Dienstleistung x
Angewandter Steuersatz (%) x
Tatbestand der Steuerbefreiung x
Der entsprechende Ausdruck im Falle von Lieferungen nach besonderen Regeln x
Vermerk der globalen Handelswaren-Identifikationsnummer ab 1. Juli 2028 x

Präzisierung und Ergänzung des Kreises der Steuerbefreiung (mit Hinblick auf die Tätigkeit von öffentlichem Interesse)

Es wird im Steuerpaket vom Herbst geklärt, dass von den Produkten, die von Steuerpflichtigen vertrieben werden, die zahnärztliche oder zahntechnische Tätigkeit ausüben, die Zahnprothesen von der Steuer befreit werden.

Der Kreis der steuerfreien Tätigkeiten wird mit Hinblick auf das öffentliche Interesse um den Verletzten- oder Krankentransport ergänzt, falls dieser mit einem speziell für diesen Zweck ausgestatteten Verkehrsmittel von einem Dienstleister mit behördlicher Genehmigung durchgeführt wird.

Den vergünstigten Umsatzsteuersatz betreffende Änderungen und Präzisierungen

Der Steuersatz auf den Import gemäß § 24 der Kunstgegenstände im Sinne des UStG wird von 27% auf 5% gesenkt.

Hinsichtlich der Zolltarifnummern gibt es im Steuerpaket vom Herbst eine Ergänzung zu den speziellen Nährmitteln zu medizinischen Zwecken (Lebensmittel) sowie zu den Nährmitteln als Muttermilchersatz und Muttermilchergänzung (Lebensmittel), die dem Umsatzsteuersatz von 5% unterliegen.

Ab 1. Januar 2024 wird der Umsatzsteuersatz der Produkte mit den Zolltarifnummern 2106 und 1806 (bspw. Quarkdessert ‚túró rudi‘) von 27% auf 18% gesenkt.

Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.